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20.3091 · Motion · 2020-03-11

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das für die öffentliche Hand und Privatpersonen geltende Herbizidverbot mit geeigneten Massnahmen endlich durchzusetzen.

Begründung

Die Anwendung von Herbiziden auf befestigten und kiesigen Flächen ist für die öffentliche Hand seit über dreissig Jahren verboten. Seit 2001 gilt dieses Verbot auch für Private. Die chemischen Mittel, welche für diesen Zweck nicht eingesetzt werden dürfen, sind im Handel jedoch frei erhältlich.

Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat 2018 den Bericht "Stand der Umsetzung des Herbizidverbotes, eine Studie zur Umsetzung des Anwendungsverbotes von Herbiziden auf und an Strassen, Wegen und Plätzen" veröffentlicht. Wie in einer ähnlichen Studie aus dem 2010, ist auch das Fazit dieser Studie vernichtend: Das Verbot wird systematisch missachtet, ohne dass es Konsequenzen hätte. Bei Gemeinden ist gar eine Tendenz zu vermehrtem Herbizideinsatz festzustellen. Insgesamt setzt mehr als die Hälfte der Befragten Herbizide im Unterhalt ein, obwohl 90 Prozent angeben, das Verbot zu kennen.

Mit dem "Aktionsplan Pflanzenschutzmittel" sollen die Risiken für Mensch und Umwelt reduziert und ein umweltschonenderer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gefördert werden. Gleichzeit müssen aber auch ausserhalb der Landwirtschaft Anstrengungen unternommen werden, Umweltrisiken durch solche Mittel zu minimieren.

Für die Biodiversität sind Städte, Agglomerationen sowie Areale entlang von Wegen, Strassen und Bahnstrecken wichtig. Inzwischen leben auf solchen Flächen mehr verschiedene Tier- und Pflanzenarten, als auf den intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen. Areale entlang von Wegen, Strassen und Plätzen gehören oft zu den wenigen nährstoffarmen Standorten, die unter geringem Nutzungsdruck stehen. Auch deshalb sind sie vor unzulässigem Herbizideinsatz dringend zu schützen.

Das bestehende Herbizidverbot für die öffentliche Hand und Privatpersonen muss aus juristischen und ökologischen Gründen endlich durchgesetzt werden. Nebst Aufklärung, Schulung und Weiterbildung für Planungsbüros und professionelle Anwender, ist vor allem der Verkauf von Herbiziden an Private, zur flächigen Anwendung zu verbieten. Zudem sind Kontrollen und Bussen bei Verstössen gegen das Herbizidverbot vorzusehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Im Rahmen der Umsetzung des "Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln" des Bundesrates vom 6. September 2017 werden gegenwärtig zwei Massnahmen vorbereitet, die der Missachtung des Verbots, Herbizide auf befestigten Flächen auszubringen, entgegenwirken werden. Für die nicht berufliche Verwendung sollen strengere Kriterien für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erarbeitet und eingeführt werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Zulassung von Herbiziden für die nicht berufliche Verwendung in diesem Zusammenhang verboten wird. Für berufliche Anwender, die heute schon eine Fachbewilligung benötigen, sind strengere Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung vorgesehen. Zudem soll die Abgabe von für die berufliche Verwendung zugelassenen Pflanzenschutzmitteln künftig nur noch an Personen erlaubt sein, die eine Fachbewilligung für die Verwendung haben. Dadurch wird die Kontrollaufgabe der Kantone wesentlich vereinfacht werden. Bussen können - gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) - bereits heute ausgesprochen werden. Die Wirksamkeit der beiden Massnahmen des Aktionsplans lässt sich anhand der detaillierten Verkaufszahlen von Pflanzenschutzmitteln, deren Erhebung ebenfalls vorgesehen ist, beurteilen. Die Massnahmen werden im Winter 2020/2021 mit dem 11. Verordnungspaket Umwelt in die Vernehmlassung geschickt und sollen im Frühjahr 2022 in Kraft treten. Somit werden die Anliegen der Motion voraussichtlich mit der Umsetzung der beiden Massnahmen des Aktionsplans ab Frühjahr 2022 erfüllt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.