Wiederherstellung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und einer funktionierenden Wirtschaft und Gesellschaft
20.3136 · Motion · 2020-04-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die COVID-19-Verordnung 2, sowie weitere COVID-19-Verordnungen des Bundesrates dahingehend anzupassen, dass ab Montag, 11. Mai 2020 öffentlich zugängliche Einrichtungen, namentlich Einkaufsläden und Märkte; Restaurationsbetriebe; Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, mit Bahnen erschlossene Wandergebiete in den Bergen, botanische und zoologische Gärten und Tierparks, sowie Campingplätze unter Einhaltung der geltenden Distanz- und Hygienemassnahmen wieder öffnen dürfen. Kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten, sind wieder erlaubt, sofern die Distanz- und Hygienemassnahmen eingehalten werden können. Besonders betroffene Kantone sollen im Sinne des Föderalismus schärfere Bestimmungen erlassen dürfen. Es sind Massnahmen zu ergreifen, um besonders gefährdete ältere Personen und Menschen mit Vorerkrankungen speziell vor einer Ansteckung zu schützen.
Eine Minderheit der Kommission (Bendahan, Badran Jacqueline, Baumann, Bertschy, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula, Wermuth) beantragt, die Motion abzulehnen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Vorgehen zur stufenweisen Lockerung der Massnahmen nicht allen Wünschen aus Wirtschaft und Gesellschaft gerecht werden kann. Die im März getroffenen, weitführenden Massnahmen haben dazu geführt, dass sich die Übertragungsraten des Coronavirus deutlich reduziert haben. Für die Lockerungsmassnahmen kann nicht nur auf die Gleichbehandlung nach Geschäftstyp oder Sortiment abgestellt werden, da dies auf eine gleichzeitige Lockerung vieler Massnahmen hinausliefe. Eine gleichzeitige Lockerung vieler oder gar aller Massnahmen birgt ein grosses Risiko, dass durch einen erhöhten Publikumsverkehr die Ansteckungen wieder deutlich zunehmen könnten und eine erneute Verschärfung der Massnahmen wohl unausweichlich wäre, um die Epidemie wieder unter Kontrolle zu bringen. Dies gilt es - sowohl zum Schutz der Gesundheit wie auch zum Schutz der Wirtschaft - zu verhindern.
Der Bundesrat hat denn auch bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass Lockerungen schrittweise erfolgen müssen und für die Überprüfung der Folgen genügend Zeit zur Verfügung stehen muss. Die Erfahrungen zeigen zudem, dass eine weitergehende Differenzierung zu schwer handhabbaren Herausforderungen und neuen Ungleichbehandlungen führen kann. Im Vergleich zu den meisten Ländern in Europa sind die vorgesehenen Lockerungsetappen als früh und weitreichend einzuordnen.
Die Branchen und Betriebe, die ihren Tätigkeiten und Veranstaltungen wiederaufnehmen würden, müssten zudem über umsetzbare Schutzkonzepte verfügen. Diese müssen gemäss Art. 6a Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2 den Vorgaben des BAG und des Seco entsprechen. Solange solche Schutzkonzepte nicht vorliegen, sind Öffnungsschritte nicht angezeigt.
Artikel 7e der COVID-19-Verordnung 2 sieht zudem vor, dass die Kantone in Situationen, in denen in einem Kanton aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, nach Ermächtigung durch den Bundesrat für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen anordnen können.
Aus obgenannten Gründen soll die Umsetzung der Transitionsstrategie - wie am 16. April 2020 vom Bundesrat verabschiedet - in Etappen erfolgen. An den vorgeschlagenen Lockerungsschritten soll festgehalten werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.