Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Sicherung des Nullzinses für Kredite an krisenbetroffene Unternehmen
20.3138 · Motion · 2020-04-21
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in Artikel 13 Absatz 4 dahingehend anzupassen, dass der Zinssatz nach Absatz 3 Buchstabe a 0,0 Prozent beträgt. Kann ein Unternehmen den Kredit nach Absatz 3 Buchstabe a nicht innert 5 Jahren zurückzahlen, passt das EFD für die zwei folgenden Jahre bis zur Rückzahlung den Zinssatz an die Marktentwicklungen an.
Eine Minderheit der Kommission (Dettling, Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Friedli Esther, Martullo, Matter Thomas) beantragt, die Motion abzulehnen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Zinsvorgaben in Artikel 13 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erlauben, dass die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer heute von sehr attraktiven Kreditkonditionen profitieren. Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Zinsumfeld über die Laufzeit der COVID-19-Kredite von fünf bis sieben Jahren unter Umständen massiv verändern kann.
Die geltende Regelung sieht vor, dass das EFD den Zinssatz von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung an die Marktentwicklungen anpasst. Es ist aus heutiger Sicht keineswegs unwahrscheinlich, dass der Zinssatz unverändert bei 0,0 Prozent bleibt. Solange sich die Schweizer Volkswirtschaft aufgrund der Pandemiefolgen in einer rezessiven Phase befindet, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Zinsumfeld massgeblich verändert. Ein ansteigendes Zinsumfeld ist vielmehr erst in einem Umfeld einer stark anziehenden Schweizer Volkswirtschaft zu erwarten. In diesem Fall wäre es wirtschaftlich möglich und aus Sicht des Bundes erwünscht, dass die kreditnehmenden Unternehmen die verbürgten Kredite vorzeitig zurückzahlen.
Würde der Zinssatz ohne Anpassungsmöglichkeit auf 0,0 Prozent fixiert besteht das Risiko, dass die kreditgebenden Banken bei einem sich verändernden Zinsumfeld gezwungen sehen, den Amortisationsdruck auf die Kreditnehmer zu erhöhen oder den Kredit vor Ablauf der Laufzeit künden. Dies wäre weder im Interesse der betroffenen Unternehmen noch des Bundes.
Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung deshalb als Kompromiss zwischen den Anliegen der Kreditnehmenden, der Unsicherheit über die künftige Entwicklung der Wirtschaftslage und den berechtigten Interessen des Bundes und der Steuerzahler. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb nicht, die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu ändern. Zudem haben sich die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer sowie die kreditgebenden Banken auf das derzeitige System eingestellt. Die vorgeschlagene Änderung würde Rechtsunsicherheit in ein bisher gut funktionierendes Kredit-Bürgschaftssystem zur Sicherstellung der notwendigen Liquidität der von der Pandemie betroffenen Unternehmen bringen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.