Lexipedia

20.3169 · Postulat · 2020-05-01

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, in einem Bericht darzustellen, wie ein Covid-19 Schadenregulierungsfonds errichtet werden kann. Zwecks dieses Fonds wäre die gänzliche oder teilweise Begleichung des wirtschaftlichen Schadens verursacht durch die Massnahmen zur Begrenzung der Covid-19 Pandemie. Anspruchsberechtigte zur Teilnahme an einer Schadensregulierung gemäss diesem Fond wären sämtliche Geschädigte, welche in den Genuss einer Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (Covid-19 Solidarbürgschaftsverordnung) gekommen sind bzw. sämtliche Geschädigte, welche die Voraussetzungen zum Erhalt einer Covid-19 Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 der Verordnung erfüllen.

Die Eckpunkte dieses Fonds sollten folgende Aspekte berücksichtigen:

1. Der Bundesrat garantiert die gänzliche oder teilweise Begleichung der durch die Covid-19 Pandemie bzw. deren Bekämpfung verursachten Schäden.

2. Die Höhe und das Ausmass der Entschädigung wird vom Bundesrat festgelegt und hängt von der Höhe des Gesamtschadens und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bundes ab. Die Höhe der Schadensbegleichung wird erst festgelegt, nach Feststellung der innert einer zu definierenden Frist eingereichten Schadensbegehren.

3. Bei der Höhe der Schadensbegleichung berücksichtigt der Bundesrat bereits erhaltene Entschädigungen privaten und öffentlichen Rechts und berücksichtigt in angemessener Weise die Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller. Eine Härtefallklausel ist vorzusehen.

4. Diese Schadensregulierung findet auf der Basis einer nachträglichen genauen Überprüfung der Schadenspositionen der Geschädigten nach Beendigung der Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie statt. Als Grundlage zur Schadensbemessung könnten dem Bund und Kantonen die von den Gesuchstellern zu hinterlegenden oder bereits hinterlegten Steuererklärungen bzw. Steuerveranlagungen der letzten 3 Jahre vor Einreichung des Gesuches sowie vom Gesuchsteller erstellte Schadensbilanz bilden.

5. Bei der Abwicklung der Schadensregulierung berücksichtigt der Bund die vom Gesuchsteller erhaltenen Covid-19 Kredite sowie allfällige Ergebnisse einer Sanierung im Rahmen einer Covid-19 Stundung. Die teilweise oder gänzliche Verrechnung von Covid-19 Krediten mit den berechtigten Schadensposten ist zu ermöglichen unter gleichzeitiger Auflage, dass allfällige Restkredite zum Zeitpunkt der Verrechnung zur Rückzahlung fällig werden.

6. Die Abwicklung der Schadensberechnung und Schadensregulierung erfolgt durch den Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die Aufwände für die Schadensberechnung und Schadenregulierung übernimmt die Bundeskasse.

7. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Entschädigung.

8. Der Schadenregulierungsfonds wird durch Bundesmittel finanziert, insbesondere durch einen Teil der 2. Tranche von 20 Milliarden, welche als Verpflichtungskredit für die Covid-Solidarbürgschaften vorgesehen ist und noch nicht durch den Bundesrat für Covid-Solidarbürgschaften freigegeben wurde.

Eine Minderheit der Kommission (Knecht, Français, Gapany, Germann) beantragt, das Postulat abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund hat den Unternehmungen und Selbstständigerwerbenden mit den Kurzarbeitsentschädigungen und dem Corona-Erwerbsersatz bereits einen erheblichen Teil des wirtschaftlichen Schadens ersetzt. Mit der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung hat er zudem die Grundlage für schnelle, unbürokratische Überbrückungshilfen für KMU geschaffen. Hinzu kommen diverse sektorspezifische Hilfen, beispielsweise in den Bereichen Kultur und Sport. Das Parlament hat zudem weitere Hilfen beschlossen, namentlich für Kinderkrippen, Medien, Mieter und den Tourismus. Insgesamt dürfte das Hilfspaket des Bundes eine Neuverschuldung von 30 bis 50 Milliarden Franken verursachen und damit die Schulden des Bundes um die Hälfte erhöhen.

Damit leistet der Bund einen wesentlichen Beitrag zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Eine weitergehende Absicherung von wirtschaftlichen Schäden lehnt der Bundesrat ab. Das Postulat fordert à-fonds-perdu-Beiträge für sämtliche von der Coronakrise betroffenen KMU - zu diesem Kreis dürfte sich mittlerweile die grosse Mehrzahl der KMU zählen. Der Bund kann nicht die gesamten wirtschaftlichen Schäden der Coronakrise ausgleichen bzw. an die Stelle der privaten Nachfrage treten; das wäre kaum finanzierbar. A-fonds-perdu-Beiträge für Unternehmen wären zudem bezüglich der Gleichbehandlung problematisch. Eine Entschädigung der wirtschaftlichen Folgen der behördlichen Massnahmen zur Pandemiebekämpfung ist auch im Epidemiengesetz explizit nicht vorgesehen.

Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Bundesrates keine neue Organisation zur Schadensregulierung aufgebaut werden sollte, zumal bereits verschiedene Kanäle für die Verteilung von Bundesgeldern und Bürgschaften existieren (Ausgleichskassen, Arbeitsämter der Kantone, Bürgschaftsgenossenschaften, usw.). Der vorgeschlagene Fonds leidet zudem aus Sicht des Bundesrates an verschiedenen Mängeln:

- Bei jenen Unternehmen, die Covid-19-Überbrückungskredite aufgenommen haben und diese nicht zurückzahlen können, werden die Banken die Bürgschaften in der Regel bereits vor dem Konkurs ziehen. In der Folge gehen die Forderungen auf die Bürgschaftsgenossenschaften über und werden von diesen bewirtschaftet. Die Bürgschaftsgenossenschaften übernehmen somit die Rolle eines Fonds für die Verwaltung notleidender Kredite. Über die Modalitäten dieser Verwaltung und allfällige Härtefallklauseln wird der Bundesrat in der Vorlage zur Überführung der Solidarbürgschaftsverordnung in ein Gesetz Bericht erstatten. Ein separater Schadenregulierungsfonds ist in diesem Bereich nicht nötig und würde zu Doppelspurigkeiten führen.

- Nachträgliche Schadenszahlungen an Unternehmen erscheinen mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung nicht sinnvoll: Entweder haben die Unternehmen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie aus eigener Kraft und/oder mit der Überbrückungshilfe des Bundes bereits überstanden oder sie existieren nicht mehr. In beiden Fällen sind zusätzliche Bundesleistungen nicht mehr sinnvoll.

- Die Kantone sollen eine Mitsprache bei der Schadenregulierung haben, tragen aber keinen Anteil an den Kosten. Das verursacht Fehlanreize.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.