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20.3204 · Interpellation · 2020-05-04

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Artikel 3 der COVID-19-Verordnung 2 sieht Einreisesperren für Personen aus einem Risikoland oder einer Risikoregion vor. Wer definiert, was ein Risikoland bzw. Risikoregion ist? Werden Einreisen aus Nicht-Risikoregionen zugelassen? Kann von einer Risikoregion gesprochen werden, wenn in dieser anteilsmässig etwa gleich viele Covid-19-Fälle zu verzeichnen sind wie diesseits der Landesgrenze?

2. Ist es verhältnismässig Personen, die kranke oder betagte Angehörige besuchen, mit Lebensmittel oder Medikamenten versorgen zu büssen?

3. Sind rigorose Einreisesperren angesichts der zahlreichen Ausnahmen - etwa für Grenzgänger/innen - zielführend? Rund die Hälfte der Schengenstaaten hat darauf verzichtet, die im Schengenabkommen garantierte Reisefreiheit einzuschränken. Hatte dies negative Folgen für die Pandemiebekämpfung?

4. Am 16. März 2020 beauftragte der Bundesrat die Armee, die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden im Bedarfsfall zu unterstützen. Die allfällige Bewaffnung von Truppen erfolgt nach Massgabe der gemäss konkretem Gesuch zu erbringenden Leistungen. Welche Behörde ersuchte um Bewaffnung und mit welcher Begründung? Wie wird der Einsatz von Helikoptern begründet, der den Eindruck wecken könnte, es werde eine Kriegsstimmung geschürt?

5. Die am 1. April 2020 vom Bundesrat erlassene COVID-19-Verordnung Asyl enthält keine Bestimmungen über die Einreise. Ist die Einreise von Asylsuchenden dennoch eingeschränkt worden? Wurden Asylsuchende im grenznahen Raum daran gehindert, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen? Wie wäre eine solche Massnahme verfassungs-, europa- und völkerrechtlich zu beurteilen?

6. Laut Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst (VGD; SR 513.72) hat die Truppe keine Entscheidungsbefugnisse im Bereiche der Anwendung der zoll-, asyl- und fremdenpolizeilichen Gesetzgebung. Ist diese Vorschrift strikte eingehalten worden? Welche Sanktionen werden angeordnet, falls dies nicht der Fall ist?

7. Wer ist für die Aufsicht und die Oberaufsicht über die Durchführung von Grenzkontrollen zuständig?

8. Wer überprüft Sinn und Zweck, Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit der Einreisekontrollen und des subsidiären Armeeeinsatzes an der Landesgrenze? Gibt es vorläufige Erkenntnisse? Hat der Bundesrat alles vorgekehrt, um auf die Massnahmen zu verzichten, sobald diese nicht mehr angemessen sind?

Stellungnahme des Bundesrates

1. / 2. Die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) hielt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein mussten, um aus einem Risikoland in die Schweiz einzureisen. Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder oder Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erstellt die Liste und führt sie laufend nach, nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Zwischen dem 25. März und dem 15. Juni 2020 galten sämtliche Staaten mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein als Risikoländer. Diese Liste wurde seither laufend aufgrund der epidemiologischen Lage in den verschiedenen Ländern angepasst. Die Möglichkeit der Einreise bei Vorliegen einer Situation der äussersten Notwendigkeit sowie die Möglichkeit, ein Härtefallgesuch einzureichen, waren jedoch immer gewährleistet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat seither im Rahmen der Härtefallregelung zahlreiche Gesuche bewilligt, bei denen es insbesondere um wirkliche Notfälle oder Krankheitsfälle ging; Gemäss einem Monitoring der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) durften zwischen dem 16. März und dem 15. Juni 2020 16'854 Personen unter diesen Bedingungen in die Schweiz einreisen. Wer die Grenze überqueren wollte, ohne die Einreisebedingungen in die Schweiz zu erfüllen oder über keine Genehmigung des SEM verfügte, wurde an der Einreise gehindert, jedoch nicht gebüsst. Die Personen konnten sich auch direkt an der Grenze auf den Fall der absoluten Notwendigkeit berufen und erhielten vor Ort einen Entscheid, sofern die dafür nötigen Ressourcen verfügbar waren. Einzig gegen diejenigen Personen, die ausserhalb eines geöffneten Grenzübergangs die Einreise in die Schweiz zu erzwingen versuchten, obwohl sie die vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllten, wurde von der EZV eine Busse verhängt.

3. Ausnahmen vom eingeschränkten Grenzübertritt nach Artikel 3 der COVID-19-Verordnung 2 waren zum einen unerlässlich, um die Möglichkeit der Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie der in der Schweiz ansässigen Personen auf Zugang zum Hoheitsgebiet zu garantieren, aber auch, um die Ein- und Ausfuhr von Waren sowie in Fällen äusserster Notwendigkeit zu ermöglichen. Zum andern hat die Ausnahmeregelung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Aufrechterhaltung der Kapazitäten im Schweizer Gesundheitswesen zur Bekämpfung der Krise ermöglicht, da allein in der Westschweiz und im Tessin über 35'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger in diesem Sektor tätig sind. Die Ausnahmeregelungen wurden auf bestimmte Personenkategorien beschränkt und dienten der Gewährleistung der Grundrechte, der Kapazitäten im Gesundheitssystem und der Landesversorgung. Die Aussage, wonach die Hälfte der Schengenstaaten darauf verzichtet habe, die im Schengenabkommen garantierte Reisefreiheit einzuschränken, ist falsch. In nahezu allen Schengen-Ländern wurden Einschränkungen vorgenommen.

4. / 6. Vom 27. März bis 30. Juni 2020 hat die Armee mit dem Einsatz von Militärpolizisten und Angehörigen der Milizarmee ihren Beitrag zur Unterstützung der EZV geleistet. Militärpolizei und Milizarmee leisteten ihren Dienst zur Unterstützung der EZV bei der Überwachung der Grenzen aufgrund der Risiken, die dieser Art von Einsätzen innewohnen, bewaffnet. Es wurden klare Einsatzregeln definiert, instruiert und angewandt, die besagen, dass der Schusswaffengebrauch nur bei Notwehr zulässig war. Die Helikopterflüge dienten der Überwachung des Dispositivs zur Aufrechterhaltung und Überwachung der zahlreichen Grenzübergänge sowie der grünen Grenze. Die Überwachungen und die Beobachtungen aus der Luft haben das Aufspüren vieler Straftaten, namentlich der versuchten Umgehung der Absperrvorrichtungen ermöglicht und zeigten allfällig erforderliche Anpassungen auf. Eine solche Luftunterstützung der EZV durch die Armee ist auch unter normalen Bedingungen gewährleistet. Die Unterstützung der Armee für die EZV bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beruhte während des gesamten Einsatzes ausschliesslich auf einem Unterstützungsprinzip. Die Milizsoldaten wurden an geschlossenen Grenzübergängen oder aber entlang der grünen Grenze eingesetzt, um die Infrastrukturen zur Absperrung der Grenzübergänge zu überwachen und die Visibilität des Dispositivs sicherzustellen. Angehörige der Milizarmee haben keine Kontrollen an offenen Grenzübergängen vorgenommen. Die entsprechend ausgebildete Militärpolizei hingegen führte Kontrollen an den geöffneten Grenzübergängen durch ohne jedoch selber über Einreiseverweigerungen zu entscheiden und stets in Anwesenheit von Mitarbeitenden der EZV.

5. Im Rahmen der COVID-19-Verordnung 2 wurde die Einreise allen Personen aus Risikostaaten und -regionen grundsätzlich verboten. Basierend darauf durften bis Mitte Juni 2020 auch asylsuchende Personen, die sich in einem anderen EU-Staat aufhielten, nicht in die Schweiz einreisen. Davon ausgenommen waren Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befanden. Aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gelten seit dem 15. Juni 2020 sämtliche Schengen-Staaten nicht mehr als Risikoländer- und -regionen. Damit ist auch die Einreichung eines Asylgesuches bei der Grenzkontrolle sowie bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang der Schweiz seither wieder möglich.

7. Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den Binnengrenzen (Art. 31 Abs. 1 VEV). Das SEM erlässt Weisungen zur Grenzkontrolle (Art. 35 Abs. 3 Bst. a VEV). Für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ist das Grenzwachkorps (EZV) im Einvernehmen mit den Grenzkantonen zuständig (Art. 30 Abs. 3 VEV). Die Aufsicht liegt bei den jeweiligen Departementen.

8. Der Entscheid des Bundesrats, die Schengen-Kontrollen wiedereinzuführen und Einreisebeschränkungen in die Schweiz zu verfügen, beruhte auf der Lage vom 13. März 2020 und dem Stand der Informationen, die ihm bis dahin zur Kenntnis gebracht worden waren; er unterschied sich darin nicht von den Nachbarstaaten und dem ganzen Schengen-Raum. Aus operativer Sicht unbestreitbar war auch die Notwendigkeit des Armeeeinsatzes zur Unterstützung der EZV, um die Schliessung von 2'000 Kilometern grüner Grenze sowie von mehr als hundert Grenzübergängen sicherzustellen und die Mitarbeitenden der EZV bei der Durchführung der systematischen Kontrollen der einreisewilligen Personen in die Schweiz zu unterstützen. Später entschied der Bundesrat gestützt auf seine Lockerungsstrategie, die Entwicklung der epidemiologischen Situation und die zahlreichen Gespräche mit anderen Staaten, die Einreisebeschränkungen in mehreren aufeinanderfolgenden Etappen wieder zu lockern und auch die Liste der Risikoländer entsprechend anzupassen. Diese Lockerungsmassnahmen wiederum erlaubten den schrittweisen Abbau der Unterstützung der EZV durch die Armee, parallel zur erneuten schrittweisen Öffnung der Grenzübergänge sowie der Wiederherstellung des freien Personenverkehrs im Schengen-Raum. Sobald sich die Lage normalisiert hat, wird der Bundesrat seine Massnahmen ergebnisoffen analysieren und gestützt auf das nationale und internationale Recht die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen.

Antwort des Bundesrates.