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Covid-19. Stärkung der Unternehmen mit dem Abzug für Eigenfinanzierung nach der Corona-Krise

20.3236 · Motion · 2020-05-04

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Botschaft zu unterbreiten, mit welcher der Abzug für Eigenfinanzierung bei der direkten Bundessteuer eingeführt wird.

Begründung

Die Corona-Krise hat gezeigt, dass viele Unternehmen über ein sehr geringes finanzielles Polster verfügen. Mit Blick auf eine nächste Krise ist es zentral, den Eigenkapitalaufbau von Unternehmen zu unterstützen. Das derzeitige Steuerrecht steht dem diametral entgegen: Da lediglich bei Fremdkapital ein Zinsabzug möglich ist, wird Fremdkapital gegenüber Eigenkapital privilegiert. Ein vermehrter Aufbau von Eigenkapital könnte jedoch die Basis der Unternehmen stärken und zukünftigen wirtschaftlichen Krisen vorbeugen. Der Eigenkapitalaufbau von Unternehmen sollte deshalb mit dem Abzug für Eigenfinanzierung bei der direkten Bundessteuer nach dem Vorbild von Artikel 25a bis StHG befördert werden. Damit würden insbesondere unternehmergeführte kleine und mittlere Unternehmen gestärkt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der vorgeschlagene Abzug für Eigenfinanzierung bei der direkten Bundessteuer würde die Steuerbelastung auf der Selbstfinanzierung (Gewinnthesaurierung) und der Beteiligungsfinanzierung mit von aussen zugeführtem neuem Eigenkapital senken und wäre auf diesem Wege geeignet, den Eigenkapitalaufbau und damit die Krisenresistenz der Unternehmen langfristig zu stärken.

Der in Artikel 25abis StHG verankerte Abzug für Eigenfinanzierung ist als Kompromissvorschlag in die Vorlage zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) eingeflossen und per 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Der Bundesrat erachtet es nicht als opportun, die Kompromisslösung bereits so kurz nach ihrem Inkrafttreten aufzubrechen und im Sinne der Motion auszuweiten.

Die StHG-Regelung ist streng ausgestaltet:

  • So kann das kantonale Gesetz den Eigenkapitalabzug nur vorsehen, wenn im Hauptort des Kantons das kumulierte Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13,5 Prozent beträgt. Diese Mindestbesteuerungsregel erfüllen derzeit nur zwei Kantone, und einzig der Kanton Zürich hat den Abzug für Eigenfinanzierung auch eingeführt.
  • Ausserdem wird der Eigenkapitalabzug nicht auf dem gesamten Eigenkapital, sondern nur auf dem aufgrund der unternehmensspezifischen Risiken der Aktiven als angemessen definierten überdurchschnittlichen Eigenkapital, dem Sicherheitseigenkapital, gewährt. Aus diesem Grund qualifiziert selbst in normalen wirtschaftlichen Zeiten nur eine Minderheit der Unternehmen für den Abzug für Eigenfinanzierung. Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise wirtschaftlich angeschlagen sind, hilft das Instrument daher nicht. Hier wären Massnahmen, welche direkt bei der Rekapitalisierung ansetzen, zielführender.

Mit einer weniger strengen Ausgestaltung liesse sich der Kreis der Unternehmen, welche für den Eigenkapitalabzug qualifizieren, ausweiten. Ohne Gegenfinanzierungsmassnahmen wären damit wegen der Breitenwirkung deutlich höhere Mindereinnahmen verbunden.

Zu beachten sind auch die laufenden Arbeiten am OECD-Projekt zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft, welche die Rahmenbedingungen für die künftige Schweizer Steuerpolitik mitprägen werden. Vorliegend relevant könnten hier namentlich die u.a. anvisierten Standards zur Mindestbesteuerung sein. Da aber die Eckwerte hierzu noch nicht vorliegen, ist es derzeit nicht sinnvoll, grundlegende Weichenstellungen in der Schweizer Unternehmensbesteuerung anzugehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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