20.3261 · Interpellation · 2020-05-04
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
1. Wie viele Soldaten, Zivildienstleistende und Zivilschützer leisteten im Zusammenhang mit der Covid-19-Notlage im öffentlichen Interesse Dienst? Wie viele Tage?
2. Der Pandemieplan Schweiz 2018 des BAG betont in Kapitel 3.2.6 die Rolle des Zivildienstes: "Er verfügt über Tausende von Zivildienstpflichtigen, die in der Pflege und Betreuung von Menschen ausgebildet und erfahren sind. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI kann im Falle einer Pandemie die Zivildienstpflichtigen innerhalb von vier bis sechs Wochen zu mehrmonatigen Einsätzen aufbieten." Hat der Bundesrat einen Zivildiensteinsatz geprüft? Prüft er einen solchen mit Blick auf eine allfällige zweite Corona-Welle? Macht er von seinen Kompetenzen gemäss Artikel 14 Zivildienstgesetz (ZDG; SR 824.0) Gebrauch?
3. Wie viele Zivis erklärten sich insgesamt bereit, Covid-19-Notlageneinsätze zu leisten? Ab wann leisteten erste Zivis Notlageneinsatz? Wie entwickelte sich seither deren Bestand? Warum sind es nicht mehr? Welche Erfahrungen machten die Einsatzbetriebe mit Zivis im Notlageneinsatz und weiteren Einsätzen während der Coronakrise?
4. Wie sieht das Bewilligungsverfahren aus? An wen gehen die Gesuche, an wen werden sie nach welchen Kriterien weitergereicht?
5. Wurden Gesuche abgelehnt, "wenn sich Personalressourcen nicht ... temporär rekrutieren lassen (bspw. durch Freiwillige...)", wie die ZIVI-Behörde in einer Mitteilung vom 14. März 2020 forderte? Gibt es für den Vorbehalt, keine Freiwillige zu finden, eine gesetzliche Grundlage?
6. Laut Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB; SR 520.17) koordiniert der BSTB im Ereignisfall den Einsatz der Ressourcen. Hat der BSTB die gegenseitige Hilfe von Kantonen geprüft, damit zwischen Kantonen mit Personalbedarf im Spitalbereich ein Ausgleich mit Kantonen stattfinden kann, die Gesundheitspersonal in die Kurzarbeit schickten?
7. Hat der BSTB alle Gesuche für Notlageneinsätze von Zivis erhalten und geprüft? Lehnte er Gesuche ab? Nach welchen Kriterien macht das Ressourcenmanagement des Bundes (ResMaB) die Triage zwischen Zivildienst, Zivilschutz und Armee, wenn Personalbegehren von zivilen Behörden vorliegen?
8. Wie überprüft der BSTB vor einem Truppenaufgebot den Bedarf, die Arbeitsmarktneutralität und die Subsidiarität des Armeeeinsatzes? Wie prüft er dies bei Personalbegehren für Zivilschutzangehörige oder Zivildienstleistende?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Während der Corona-Pandemie standen zwischen 4000 und 5000 Angehörige der Armee im Assistenzdiensteinsatz. Kurzfristig, im Rahmen der Ablösung einer Truppe, konnte sich der Bestand auf 6000 Armeeangehörige erhöhen. Zwischen dem 16. März und dem 30. Juni 2020 leistete die Armee rund 320'000 Diensttage. Vom 21. März bis 30. Juni 2020 leisteten rund 24'000 Angehörige des Zivilschutzes gegen 300'000 Diensttage (4000 bis 5000 AdZS im Einsatz pro Woche). Im Zivildienst standen bereits vor der Pandemie wöchentlich rund 4'000 Zivildienstpflichtige in den Bereichen Gesundheit, Soziales (z.B. Altersheime) und Schulen im Einsatz (ca. 420'000 Diensttage von Mitte März bis Ende Juni). Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) bot aufgrund der COVID-19-Situation zwischen Ende März und Ende Juli 2020 über 500 zusätzliche Zivildienstpflichtige mit rund 21'000 Diensttagen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Bst. h und Art. 7a des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0, Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen) auf.
2. Das ZIVI hat in der ausserordentlichen Lage 2020 die Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GdK) und die Kantonsärztinnen und -ärzte auf die Möglichkeiten des Einsatzes des Zivildienstes hingewiesen. Den in der Folge gestellten Begehren (siehe 3.) konnte mit Zivildienstpflichtigen mit verbleibenden ordentlichen Restdiensttagen entsprochen werden. Zur Anordnung eines "Ausserordentlichen Zivildiensteinsatzes" nach Artikel 14 ZDG bestand zu keinem Zeitpunkt eine Notwendigkeit. Der Zivildienst wird auch im Falle eines erneuten Anstiegs der Infektions- und Erkrankungsrate seine gesetzlich vorgesehenen Leistungen im Umfang des tatsächlichen Bedarfs und im Verbund mit den weiteren Akteuren aller föderalen Stufen erbringen.
3. Da der Zivildienst nicht als Ersteinsatzorganisation konzipiert ist, leistet er bei Katastrophen und Notlagen subsidiäre und komplementäre Beiträge und trägt zur Durchhaltefähigkeit der Leistungserbringung im Verbund aller Akteure bei. Aufgrund der zwischen Mitte März und Juni über das Ressourcenmanagement Bund (ResMaB, siehe 7.) eingegangenen rund 100 Begehren lancierte das ZIVI gezielte Aufrufe an potenziell zum Einsatz geeignete Zivildienstpflichtige. Aus den mehreren Hundert Zivildienstpflichtigen, die sich spontan für teilweise kurzfristig beginnende Einsätze zur Verfügung stellten, konnten ab dem 23. März die zusätzlichen (s. oben 1.) Notlage-Einsätze alimentiert werden. Die Rückmeldungen der Einsatzbetriebe zu Zivildiensteinsätzen werden durch das ZIVI eingeholt und ausgewertet.
5. Als sich abzeichnete, wie sich Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit entwickeln, präzisierte ZIVI als Amt des WBF am 14. April: "Das Bundesamt ZIVI heisst Begehren für den Einsatz von Zivis zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie und zur Regeneration nur gut, wenn sich Personalressourcen nicht aus dem zivilen Arbeitsmarkt zumindest temporär rekrutieren lassen (bspw. durch Freiwillige oder durch die RAV vermittelte ausgebildete zivile Fachkräfte aus den Bereichen Medizin, Pflege und Betreuung sowie Reinigung/Desinfektion, die lagebedingte Kurzarbeit leisten oder arbeitslos wurden oder durch freiwillige ausgebildete Medizin- und Pflegefachkräfte, die nicht mehr berufstätig oder in anderen Berufsfeldern tätig sind)." Die Anforderung der Arbeitsmarkneutralität ist in Art. 6 ZDG definiert (siehe 8.). Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen (Art. 2 ZDG). Daher soll auch ehrenamtliche und unentgeltliche Freiwilligenarbeit nicht durch Zivildiensteinsätze, die mit Erwerbsersatz- und Spesenentschädigungsansprüchen einhergehen, geschwächt werden. Zur Ablehnung von Einsätzen siehe 7.
6. Die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe unter den Kantonen erfolgt in direkter Absprache zwischen den Kantonen. Gemäss der Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB, SR 520.17; Art. 4 Abs. 2 Bst. e) koordiniert dieser die nationalen und internationalen Ressourcen über Angebot und Nachfrage.
4. und 7. Die kantonalen Führungsstäbe treffen den Vorentscheid, welche Gesuche an den Bund weitergeleitet werden. Als Teil des Bundesstabs Bevölkerungsschutz (BSTB) hat ResMaB alle Gesuche für Einsätze von Zivildienstpflichtigen gemeinsam mit den Vertretern im Teilstab ResMaB (BABS, KSD/SANKO, AApot, BAG, ZIVI, BWL, Armee/Kdo Op, Fedpol, FSTP, EZV, DEZA, SRK) geprüft und entschieden. Fünf Begehren an das ZIVI für Einsätze von Zivildienstpflichtigen wurden abgelehnt; es handelte sich um profitorientierte Betriebe oder die vollzeitliche Auslastung der zivildienstpflichtigen Person konnte nicht gewährleistet werden. Die Triage richtet sich danach, von welcher Stelle ein Gesuch eingereicht wird und ob es zuvor durch die dafür zuständige kantonale Stelle (z.B. Kantonsapotheker) verifiziert wurde und an wen es sich richtet. Die Zuteilung der Mittel (Zivilschutz, Zivildienst oder Armee) erfolgt in Anlehnung an eine Analyse des Begehrens durch den jeweiligen Leistungserbringer und entlang der Verfügbarkeit und Kompetenzen der Organisationen.
8. Gemäss der VBSTB (Art. 4 Abs. 2 Bst. e) ist es keine Aufgabe des BSTB, die Notwendigkeit der gestellten Ressourcenbegehren zu beurteilen. Es sind die Gesuchsteller, also die Kantone oder Bundesstellen, die auf die Subsidiarität achten müssen. Dies bedeutet, dass entsprechende Begehren der Kantone erst gestellt werden können, wenn die eigenen Mittel nicht mehr ausreichen. Im vorliegenden Fall bestätigte die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren vor dem Einsatz und später im Verlaufe desselben, dass die Voraussetzungen für einen subsidiären Einsatz der Armee gegeben seien. Der BSTB ist verantwortlich für eine zeitnahe Behandlung der eingegangenen Gesuche. Die Einsatzkompetenz der Mittel des Zivilschutzes liegt in der Hand der Kantone. Das ZIVI vergewissert sich im Dialog mit den Gesuchstellern, dass diese ihren Prüfpflichten bezüglich Arbeitsmarkt- und Wettbewerbsneutralität nachgekommen sind, bevor es konkrete Einsätze von Zivildienstpflichtigen verfügt (Art. 6 ZDG: Arbeitsmarktneutralität).
Antwort des Bundesrates.