Lexipedia

20.329 · Standesinitiative · 2020-09-07

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das jurassische Parlament fordert die Bundesversammlung auf, Artikel 14 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) mit einem Absatz 3 zu ergänzen, der die Rückerstattung übermässiger Reserven vorsieht und wie folgt lautet:

Die Reserven eines Versicherers gelten als übermässig, wenn sie mehr als 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen. Übermässige Reserven sind durch den Versicherer zu reduzieren, bis sie diesen Schwellenwert nicht mehr übersteigen.

Begründung

Im Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.12; KVAG) selbst ist das Konzept der übermässigen Reserven vorgesehen, allerdings ist kein Schwellenwert angegeben. Weder im Gesetz noch in den Verordnungen ist für diese Reserven ein Grenzwert festgelegt. Es ist zwar unbestritten, dass es gesetzliche Reserven braucht, doch geht es nicht an, dass die Krankenkassen zulasten moderaterer Prämien übermässige Reserven bilden.