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20.3305 · Interpellation · 2020-05-05

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Schweizer Agrarprodukte decken den Hauptteil des inländischen Lebensmittelbedarfs ab. Die Krise zeigt uns, wie wichtig das für die Ernährungssicherheit ist. Dort wo in Krisenzeiten frische Landwirtschaftsprodukte aus der Schweiz fehlen, wird der Bedarf einerseits durch Importe und andererseits durch die Pflichtlager ergänzt. Diese Pflichtlager enthalten nicht nur Lebensmittel, sondern auch Produktionsmittel, die die Landwirtschaft braucht, um ihre Aufgabe erfüllen und die Lebensmittelversorgung garantieren zu können. Damit die Landwirtschaft in künftigen Krisen den Anforderungen optimal gerecht werden kann, gilt es aus der jetzigen Krise Lehren zu ziehen und die Lagerhaltung auf Lücken zu prüfen.

Meine Fragen an den Bundesrat:

1. Inwieweit können die Pflichtlager in Krisenzeiten den Bedarf an Pflanzenschutzmittel, Dünger, Futtermittel, Treibstoff, etc. gewährleisten und ist das aktuelle Warenportfolio noch aktuell?

2 Das Parlament hat bei der letzten Revision des Landesversorgungsgesetzes Saatgut als lebensnotwendige Güter bezeichnet, für die grundsätzlich Pflichtlager angelegt werden sollten. Ist die Pflichtlagerhaltung von Saatgut umgesetzt worden?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Frage 1:

Die für die landwirtschaftliche Produktion bedeutendsten Pflichtlagerbestände umfassen derzeit folgende Güter und Bedarfsdeckungen (in Normalverbrauch berechnet): Die Stickstoff-Düngemittel vermögen den jährlichen Verbrauch an mineralischem Stickstoff zu einem Drittel zu decken. Die Futtermittelpflichtlager an Proteinträgern umfassen zwei Monate. Jene an Energieträgern 3 bis 4 Monate. Die Pflichtlagerreichweiten an Benzin und Dieselöl betragen viereinhalb Monate. Weitere Pflichtlager im Umfang von drei Monaten bestehen auch bei Tierarzneimitteln. Pflanzenschutzmittel liegen derzeit keine an Pflichtlager, weil sie nicht der Pflichtlagerhaltung unterstehen. Lebensmittel werden (Getreide, Zucker, pflanzliche Speiseöle und -fette, Reis, Kaffee) im Umfang von 3 bis 4 Monaten an Pflichtlager gehalten.

Es ist eine ständige Aufgabe der wirtschaftlichen Landesversorgung, die Angemessenheit der Pflichtlagerhaltung zu überprüfen und diese bei Bedarf an das sich ändernde Umfeld anzupassen. Im Bericht zur Vorratshaltung 2019 hat das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung die letzten Ergebnisse der in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftszweigen durchgeführten Überprüfung dargelegt.

Bezüglich Nahrungs- und Futtermitteln wird festgehalten, dass mit Ausnahme von Saatgut das Warenportfolio der Pflichtlagerwaren aktuell ist. Anpassungsbedarf wurde demgegenüber bei einzelnen Gütern hinsichtlich der Bedarfsdeckung festgestellt. So zum Beispiel bei Getreide und pflanzlichen Speiseölen/-fetten.

Die Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Lebensmitteln ist dank einheimischer Produktion und Importen auch während der COVID-19-Pandemie stets sichergestellt. Auf Pflichtlager musste daher nicht zurückgegriffen werden.

Zu Frage 2:

Saatgut gilt als lebenswichtiges Gut im Sinne des Landesversorgungsgesetzes (SR 531). Der Bundesrat bestimmt, welche der lebenswichtigen Güter zur Sicherstellung der Versorgung des Landes der Vorratshaltung unterstellt werden. Die Umsetzung einer Pflichtlagerhaltung von Saatgut wurde geprüft. Die Abklärungen fokussierten auf jene Kulturen, welche im Fall einer Produktionsoptimierung von vorrangiger Bedeutung wären (Raps-, Zuckerrüben- und Getreidesaatgut sowie Kartoffelpflanzgut). Im Falle einer Produktionsumstellung infolge einer schweren Mangellage bei Lebensmitteln müsste der Anbau von Produkten zur direkten menschliche Ernährung ausgebaut werden, weshalb die ausreichende Verfügbarkeit von Saat- und Pflanzgut wichtig ist.

Bei Brotgetreide verfügt die Schweiz über ausreichend Forschungs-, Züchtungs- und Vermehrungskompetenzen, so dass eine Pflichtlagerhaltung zur Sicherstellung der Versorgung nicht notwendig ist. Beim Kartoffelpflanzgut bestehen diverse Möglichkeiten zur Sicherstellung in schweren Mangellagen. So können Speisekartoffeln als Pflanzgut eingesetzt oder die Toleranz für Virenbefall erhöht werden, weshalb aktuell kein Pflichtlager in Betracht zu ziehen ist. Saatgut von Zuckerrüben ist nur begrenzt lagerfähig und Sortenwechsel erfolgen rasch, weshalb es sich für die Pflichtlagerhaltung nicht eignet. Zudem untersteht Zucker als Endprodukt der Pflichtlagerhaltung.

Aufgrund des tiefen Selbstversorgungsgrads und der hohen Verwundbarkeit in der Versorgung wird hingegen die Einführung einer Pflichtlagerhaltung von Rapssaatgut als sinnvoll erachtet. Das Saatgut von Raps ist lagerfähig und Sortenwechsel sind frühzeitig absehbar. Bis Ende Jahr werden unter Einbezug der Branche Abklärungen zur Umsetzung und den Kosten einer Pflichtlagerhaltung durchgeführt. Abschliessend wird der Bundesrat über die Pflichtlagerhaltung von Rapssaatgut entscheiden.

Antwort des Bundesrates.