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Hebammen. Antrag auf Änderung von Ziffer 3.2 des Faktenblatts "Coronavirus – Kostenübernahme für ambulante Behandlungen auf räumliche Distanz"

20.3317 · Interpellation · 2020-05-05

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen im Zusammenhang mit Hebammen zu beantworten:

Wie rechtfertigt er:

1. dass die Kosten für Konsultationen zur Geburtsvorbereitung, die auf räumliche Distanz erbracht werden, nicht übernommen werden?

2. dass die Zahl der virtuellen Besuche zur Betreuung nach der Geburt und im Wochenbett auf fünf begrenzt ist?

3. dass Fernbehandlungen gleich vergütet werden wie Telefongespräche - also zur Hälfte -, obwohl es sich um vollwertige Konsultationen handelt?

4. dass die Mehrkosten für Schutzmaterial nur bei besonders gefährdeten Patientinnen vergütet werden?

Begründung

- Die Hebammen haben sofort reagiert, als Geburtsvorbereitungskurse in den Spitälern nicht mehr erlaubt waren und haben sich so organisiert, dass sie wenn erforderlich Präsenzkonsultationen und wenn möglich Konsultationen in räumlicher Distanz durchgeführt haben. Für die Fernbehandlungen wurden sie aber nicht vergütet!

- Die mit der Umsetzung der BAG-Richtlinien verbundene soziale Isolation macht die professionelle Betreuung vor Ort und aus Distanz noch wichtiger als in normalen Zeiten. Diese Betreuung ist auf 5 Fernkonsultationen beschränkt, während gemäss Verordnung sonst 10-16 Hausbesuche (abhängig vom Verlauf der Geburt) in der Position C1 des Tarifvertrags verrechnet werden können. Diese Beschränkung bringt ein gesundheitliches Risiko für die Frauen, die Neugeborenen und die Familien mit sich.

- Die professionelle Betreuung ist von gleich hoher Qualität, ob sie nun mit physischem Kontakt oder auf räumliche Distanz stattfindet. Das BAG beurteilt Hausbesuche als Gesundheitsrisiko, wenn sie nicht dringend medizinisch angezeigt sind. Leistungen aus räumlicher Distanz aber werden wie telefonische Konsultationen behandelt, und dies, obwohl - wenn die Anwesenheit vor Ort nicht unbedingt erforderlich, das Knowhow der Hebamme für die Gesundheit der Mutter und des neugeborenen Kindes aber notwendig ist - eine Konsultation stattfindet, bei der Anamnese, Beobachtung, Zuhören und Beratung ähnlich ablaufen und die Hebamme den Eltern gleich viel Zeit widmet wie bei einem Hausbesuch. Diese Fernbehandlungen werden über die Position C2 des Tarifvertrags verrechnet, also halb so viel verglichen mit einer Konsultation vor Ort.

- Die Hebammen mussten sich oft selbst um die Beschaffung des für die Ausübung ihres Berufs notwendige Schutzmaterial kümmern (Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Überschürzen, Brillen). Die Zusatzkosten werden aber nur bei Behandlungen von "Risikopatientinnen" vergütet. Damit wird nur ein Teil der Kosten abgedeckt.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus war es Gesundheitseinrichtungen vom 17. März 2020 bis einschliesslich 26. April 2020 untersagt, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien durchzuführen. Dementsprechend bezogen sich die Empfehlungen des Faktenblattes in der Version vom 6. April 2020 zur Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie nur auf dringend angezeigte medizinische Leistungen. Seit dem 27. April 2020 dürfen grundsätzlich wieder sämtliche Leistungen durchgeführt werden. Für die Geburtsvorbereitung auf räumliche Distanz übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag von CHF 150.00 (Faktenblatt in der aktualisierten Version vom 20. Mai 2020; suche: www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > Regelungen in der Krankenversicherung). Dieser Beitrag entspricht demselben Umfang wie jenem der Geburtsvorbereitung mit physischem Kontakt (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung des EDI über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]).

2./3. Die Hebammenleistungen, die von der OKP übernommen werden, sind im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abschliessend geregelt (Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und c KVG in Verbindung mit Artikel 16 KLV). Die Vergütung dieser Leistungen haben die Tarifpartner in der Tarifstruktur für ambulanten Hebammenleistungen vereinbart. Darin sind keine fernmündlichen Konsultationen vorgesehen. Mit dem erwähnten Faktenblatt wurde die Möglichkeit geschaffen, dass gewisse Hebammenleistungen auf räumliche Distanz erbracht werden können, die auch von den Versicherern übernommen werden. Trotz der COVID-19-Pandemie müssen aus Gründen der Wirksamkeit verschiedene Leistungen mit physischem Kontakt unter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln erbracht werden. Dies galt auch, als die Gesundheitseinrichtungen auf die Durchführung von nicht dringend angezeigten medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Therapie verzichten mussten.

Gemäss KLV können die Hebammen in einer normalen Schwangerschaft sieben Untersuchungen zu Lasten der OKP erbringen. Diese Untersuchungen beinhalten in der Erstkonsultation etwa die Anamnese, klinische und vaginale Untersuchung, Beratung sowie Untersuchung auf Varizen und Beinödeme und in den weiteren Konsultationen etwa die Kontrolle des Allgemeinzustandes, insbesondere von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne sowie die umfassende Beratung in Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Bei der Betreuung im Wochenbett können die Hebammen nach einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einer Sektion höchstens 16 und in allen übrigen Fällen höchstens 10 Hausbesuche zu Lasten der OKP erbringen. Diese Wochenbettbetreuung dient der Pflege und Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind (z.B. Blutuntersuchung beim Kind; Überwachen und Versorgen von Wunden und Ziehen von Nahtfäden und Klammern bei der Mutter) sowie der Unterstützung, Anleitung und Beratung der Mutter in der Pflege und Ernährung des Kindes. Die Schwangerschaftskontrolle und die Wochenbettbetreuung kann auf räumliche Distanz nicht im selben Umfang erbracht werden wie mit physischem Kontakt und wird deshalb auch nicht im selben Umfang vergütet. Aus Gründen der Wirksamkeit sind diese beiden Hebammenleistungen weiterhin mit physischem Kontakt zu erbringen. Es ist dabei an der Hebamme zu entscheiden, ob im Einzelfall beispielsweise die Wochenbettbetreuung zehn- bzw. sechzehnmal mit physischem Kontakt oder davon fünfmal auf räumliche Distanz erbracht werden soll.

4. In Bezug auf das Schutzmaterial richtet sich das titelerwähnte Faktenblatt nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Anwendung von Schutzmaterial für im Pflegebereicht tätige Organisationen und (Gesundheits-)Fachpersonen (www.bag.admin.ch > Suche: Krankheit > Infektionskrankheiten > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Dokumente für Gesundheitsfachpersonen). Darin wird festgehalten, wie mit dem Schutzmaterial umzugehen ist und in welchen Fällen welches Schutzmaterial anzuwenden ist. Für das zusätzlich notwendige Material wurde zusätzlich zur tarifvertraglich vereinbarten Materialpauschale eine Vergütung mit einer Pauschale von CHF 5.00 pro Konsultation vorgesehen, wenn das Material nicht von der öffentlichen Hand bezogen werden kann. Diese Empfehlungen werden laufend an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Antwort des Bundesrates.

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