Warum machte der Bundesrat bei den Wegweisungen eine Ausnahme, während doch die Mehrzahl der nicht dringenden Zivil- und Verwaltungsverfahren stillstand?
20.3318 · Interpellation · 2020-05-05
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Gemäss der COVID-19-Verordnung vom 20. März 2020 standen nicht dringende Zivil- und Verwaltungsverfahren bis zum 19. April 2020 still, dies insbesondere im Asylbereich. Weshalb hat der Bundesrat, indem er die Durchführung von Wegweisungen weiterhin gestattete (Covid-19-Verordnung vom 1. April 2020), eine Ausnahme geschaffen?
Steht diese Ausnahme nicht im Widerspruch zu den gesundheitspolizeilichen Massnahmen, die ergriffen wurden, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern? Ist durch die Anwendung von Artikel 6 der COVID-19-Verordnung Asyl das Grundrecht auf ein faires Verfahren, insbesondere auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f ff. AsylG sowie Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), gewährleistet? Gewährleisten die getroffenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen trotz der Bestimmungen nach Artikel 10 der Covid-19-Verordnung eine echte Rechtsweggarantie und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 29a BV, Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)?
Begründung
Artikel 33 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 25 BV besagen, es sei möglichst zu verhindern, dass einer Person ihre Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgesprochen wird und dass diese Person unter Verletzung von Artikel 33 des Abkommens [über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] ausgewiesen oder zurückgestellt wird; aus diesem Grund müssen die Verfahren fair und wirksam sein.
Ausgehend von dieser Voraussetzung haben das das UNHCR und dessen Exekutivkomitee eine Reihe von Mindestanforderungen definiert, zu denen der Zugang zum Verfahren gehören sowie das Recht, angehört zu werden, das Recht auf juristischen Beistand und eine Übersetzung sowie das Recht auf das Rechtsmittel der Revision. Unter dem Einfluss der Rechtsprechung im Bereich der Menschenrechte haben sich diese Anforderungen zunehmend zum Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer unabhängigen Instanz entwickelt (Francesco Maiani, Protection des réfugiés, in: Introduction aux droits de l'homme, dir. Prof. Hertig Randall/Hottelier, Zürich 2014, S. 183). Mit der Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 wurden die genannten Anforderungen in beträchtlichem Mass beschränkt und gleichzeitig Wegweisungen zugelassen; es ist zu befürchten, dass durch diese Verordnung der im Abkommen und in der Verfassung verankerte Grundsatz des Non-Refoulement verletzt wird.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) war bis am 19. April 2020 in Kraft. Damit wurde für Verfahren, für die im Zusammenhang mit den Osterfeiertagen Gerichtsferien gelten, deren Beginn vorgezogen. Die Verordnung war im Asylbereich nicht anwendbar, da für Asylverfahren namentlich an Ostern keine Gerichtsferien gelten (Art. 17 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]; SR 142.31). Von einer Ausnahme kann nicht gesprochen werden. Die Asylverfahren wurden daher während dieser Zeit nicht ausgesetzt. Personen, die den Schutz unseres Landes benötigen, sollen ihn auch in der aktuellen Pandemiesituation rasch erhalten. Wer keinen Anspruch auf diesen Schutz hat, muss die Schweiz nach einem negativen Asylentscheid verlassen, wenn dies möglich ist.
Die Beibehaltung des Wegweisungsvollzugs steht nicht im Widerspruch zu den gesundheitspolizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Im Rahmen seiner Vollzugsunterstützung (vgl. Art. 71 AIG und Art. 1 VVWAL) prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Einzelfall mit der kantonalen Behörde, ob und wie die Ausreise aus der Schweiz organisiert werden kann. Dies hängt im Wesentlichen von den Einreisebeschränkungen des jeweiligen Landes, den technischen Rahmenbedingungen des Flugs sowie den möglichen Gesundheitsrisiken für die rückzuführende Person und die an der Rückführung beteiligten Personen ab. Kann die Wegweisung aus einem dieser Gründe vorübergehend nicht vollzogen werden, wird die Ausreisefrist gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318) verlängert.
Der Bundesrat unterstreicht, dass die COVID-19-Verordnung Asyl das Recht der Asylsuchenden auf Rechtsschutz während des Asylverfahrens (Art. 102f ff. AsylG) und auf eine wirksame Beschwerde (Art. 29a BV; SR 101) achtet und diesem eine hohe Priorität einräumt. Die COVID-19-Verordnung Asyl sieht in erster Linie technische und organisatorische Massnahmen vor um sicherzustellen, dass bei Anhörungen mit mehreren Teilnehmenden die Empfehlungen des BAG eingehalten werden. Nur in Ausnahmefällen kann die Anhörung in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt werden, wenn diese aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht verfügbar ist. Der Umfang der übrigen Rechte und Pflichten von Asylsuchenden und ihrer Rechtsvertretung bleibt jedoch unverändert. Die Rechtsvertretung ist namentlich im beschleunigten Verfahren weiterhin berechtigt, zum Entwurf eines negativen Asylentscheids, den ihr das SEM vorlegt, Stellung zu nehmen. Der Bundesrat hat die Beschwerdefrist im beschleunigten Verfahren auf 30 Tage verlängert (Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl). Diese Frist ist viermal länger als im Asylgesetz vorgesehen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG). Sie soll insbesondere den Zugang zu einer wirksamen Beschwerde im beschleunigten Verfahren während der Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Asyl gewährleisten.
Antwort des Bundesrates.