20.334 · Standesinitiative · 2020-10-15
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Bundesbehörden werden eingeladen, Artikel 14 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12) um einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:
Die Reserven eines Versicherers gelten als übermässig, wenn sie 150 Prozent der gesetzlichen Grenze überschreiten. Bei übermässigen Reserven ist der Versicherer verpflichtet, die Reserven bis zu diesem Schwellenwert abzubauen.
Begründung
1. Einleitung
Der Kanton Freiburg unterbreitet der Bundesversammlung drei Standesinitiativen zu Änderungen des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG). Alle drei Initiativen zielen auf angemessenere Krankenversicherungsprämien im Vergleich zu den Kosten der Leistungen ab, die sie abdecken. Ausgehend vom Kanton Tessin haben mehrere andere Kantone beschlossen oder sind daran zu beschliessen, gleichlautende Initiativen einzureichen.
Zusammengefasst will die erste Initiative den Kantonen wieder ermöglichen, sich treffend und abgestützt auf vollständige Informationen zu den von den Versicherern für ihr Gebiet vorgeschlagenen Prämientarifen zu äussern. Die zweite Initiative legt eine Schwelle fest, ab welcher Reserven als übermässig gelten und von den Versicherern abzubauen sind. Die dritte Initiative bezweckt eine systematische Korrektur zu hoher Prämieneinnahmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
2. Erläuterung
Seit 2012 werden die gesetzlichen Mindestreserven der Krankenversicherer, die ihre finanziellen Verpflichtungen und damit die Stabilität des Systems der obligatorischen Krankenpflegeversicherung garantieren, nach einer neuen Methode basierend auf den Risiken der Krankenversicherer berechnet. Die Reserven werden also nicht mehr nur in Prozent des Prämienvolumens nach Versichertenbestand festgelegt. Die neue Methode wurde eingeführt, da sie als genauer und restriktiver als die frühere Methode gilt.
Das Erfordernis einer gesetzlichen Reserve ist unbestreitbar. Dennoch wirkt eine übermässige Anhäufung von Reserven einer moderaten Prämienentwicklung entgegen. Gemäss provisorischen Daten des BAG beläuft sich die Gesamthöhe der Reserven in der Schweiz seit 1. Januar 2019 auf mehr als das Doppelte der gesetzlichen Schwelle, viele Krankenversicherer haben eine erhöhte SST-Quote (Verhältnis zwischen verfügbaren und gesetzlichen Reserven). Von den zwölf Krankenversicherern mit den höchsten gesetzlichen Reserven haben fünf eine Deckung von über 200 Prozent, sechs von über 150 Prozent und einer von über 125 Prozent.
Das KVAG selbst hat in Artikel 16 das Konzept der übermässigen Reserven eingeführt, jedoch ohne Angabe einer konkreten Schwelle. Nicht einmal die Verordnung legt eine Schwelle fest, obwohl Artikel 26 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) den Versicherern die Möglichkeit einräumt, Reserven abzubauen, sollten diese übermässig werden.
Mit dem neuen Absatz 3 von Artikel 14 wird diese Schwelle präzisiert. Ist die Schwelle einmal überschritten, wäre die Rückzahlung an die Versicherten obligatorisch, was die übermässige Prämienlast der Versicherten in der Vergangenheit mildern würde. Die Schwelle von 150 Prozent steht im Einklang mit den Angaben des BAG aus dem Jahr 2017, als ein Versicherer die Genehmigung zur Rückzahlung von Reserven erhalten hat.
3. Schlussfolgerung
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes gibt es offensichtlich gewisse Missverhältnisse und Lücken, die verhindern, dass das ohnehin komplexe System zur Festlegung der Krankenversicherungsprämien optimal funktioniert. Es ist deshalb unumgänglich, dass die die Kantone im Verfahren zur Genehmigung der Krankenversicherungsprämien mitreden können, dies sowohl hinsichtlich ihrer Kompetenzen und Kenntnisse der Realitäten vor Ort, als auch ihrer Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung. Gleichzeitig müssen die Prämien den Kosten bestmöglich entsprechen - sei es nur schon angesichts der grossen finanziellen Last für die Bürgerinnen und Bürger -, um die übermässige Anhäufung von Reserven durch entschlossenes und rasches Handeln zu vermeiden.