Gesundheitsschädigende Chemikalien. Warum toleriert der Bundesrat Rückstände von verbotenen Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln?
20.3351 · Interpellation · 2020-05-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die EDI-Verordnung SR 817.021.23 legt die Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittel in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest. Demnach sollen Lebensmittel grundsätzlich keine Rückstände von in der Schweiz nicht zugelassenen Substanzen enthalten: für diese gilt als Nulltoleranz die sogenannte "Bestimmungsgrenze", also die geringste quantifizierbare Rückstandskonzentration von 0,01 mg/kg.
Jedoch können "auf Begehren" für einzelne Pflanzenschutzmittel höhere "Einfuhrtoleranzen" festgelegt werden. Diese Ausnahmeregelung soll laut Verordnung allerdings nicht gelten für jene Pflanzenschutzmittel, die "aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zugelassen" sind.
Doch gemäss Anhang 2 der Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände wurden dennoch für zahlreiche Substanzen, deren Verwendung in der Schweiz explizit wegen ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verboten wurde, höhere Einfuhrtoleranzen festgelegt. Beispielsweise liegt der Grenzwert für Profenofos-Rückstände in Paprika mit 3 mg/kg 300 Mal über der Bestimmungsgrenze. Dieses Insektizid kann laut US-Umweltbehörde EPA "die Aktivität des Nervensystems überstimulieren", und kann insbesondere Kindern die Entwicklung des Gehirns beeinträchtigen. Profenofos gehört zu denjenigen Pflanzenschutzmitteln, die im Anhang 1 der PIC-Verordnung SR 814.82 stehen, deren Verwendung also "wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt". Für 100 weitere Pflanzenschutzmittel auf dieser Liste wurden Einfuhrtoleranzen festgelegt, die über 0.01 mg/kg liegen.
1. Weshalb toleriert der Bundesrat, dass Lebensmittel Rückstände von in der Schweiz verbotenen Pflanzenschutzmitteln enthalten?
2. Für alle Pestizide, die "aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zugelassen" sind, sollte eigentlich die Nulltoleranz von 0,01 mg/kg gelten. Mit welcher Begründung genehmigt der Bundesrat abweichende Einfuhrtoleranzen für Pflanzenschutzmittel, die auf der Liste der Substanzen stehen, die in der Schweiz ausdrücklich wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit oder auf die Umwelt verboten wurden?
3. Wie definiert der Bundesrat in der EDI-Verordnung Pflanzenschutzmittel, die "aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zugelassen sind"? Um welche Pflanzenschutzmittel handelt es sich?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Dem Bundesrat ist es wichtig, dass der Verzehr von Lebensmitteln sicher ist. Deshalb gelten bei Lebensmitteln strenge Vorgaben für Pflanzenschutzmittelrückstände. Um die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu schützen ist es aber weder erforderlich noch wäre es verhältnismässig, für in der Schweiz nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel generell eine sogenannte Nulltoleranz für Rückstände vorzuschreiben. Denn je nach geografischer Region, den dortigen klimatischen Bedingungen und den angebauten Erzeugnissen werden bei der Herstellung von Lebensmitteln unterschiedliche Pflanzenschutzmittel benötigt. Dies bewirkt auch, dass nicht überall die gleichen Pflanzenschutzmittel zugelassen sind. Z.B. können Lebensmittel aus Südamerika Rückstände von Pflanzenschutzmitteln aufweisen, die in der Schweiz verboten sind. Ursächlich kann auch ein fehlender Bedarf für den Einsatz eines Pestizids in der Schweiz sein.
2. Eine Nichtzulassung eines Pflanzenschutzmittels aus Gründen des Gesundheitsschutzes kann mit Blick auf die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten (Verzehr eines Lebensmittels) erfolgen und/oder mit Blick auf die Gesundheit der Anwenderinnen und Anwender beim Ausbringen (Spritzen). Wird ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht zugelassen, gilt auch für eingeführte Lebensmittel stets die als Nulltoleranz festgelegte Bestimmungsgrenze, d.h. die geringste noch quantifizierbare Rückstandskonzentration oder falls dies technisch nicht möglich ist der Standardhöchstwert von 0,01 mg/kg. Wird ein Pflanzenschutzmittel im Inland dagegen einzig mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Anwenderinnen und Anwender (oder zum Schutz der Umwelt) verboten, sind Einfuhrtoleranzen unter gewissen Bedingungen möglich. Dies ist mit den unterschiedlichen Gesundheitsrisiken von Pflanzenschutzmitteln bei der Anwendung und beim Verzehr von damit behandelten Lebensmitteln zu begründen. Beim Spritzen ist die Exposition gegenüber einem Pflanzenschutzmittel viel höher als beim Verzehr und die Aufnahme erfolgt über Haut und Lunge statt über Magen und Darm. Selbst wenn ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zum Schutz der Anwenderinnen und Anwender (oder der Umwelt) nicht zugelassen ist, kann der Verzehr von Erzeugnissen, die im Ausland mit diesem Pflanzenschutzmittel behandelt worden sind, dennoch sicher sein. Eine Nulltoleranz für Pflanzenschutzmittelrückstände für ausländische Produkte ist diesfalls nur nötig, wenn kein für den Verzehr sicherer Rückstandshöchstgehalt (RHG) bestimmt werden kann. Das Vorgehen in der Schweiz und die festgelegten RHG entsprechen der Praxis in der EU und berücksichtigen die Vorgaben der WTO und des Codex Alimentarius.
3. Gemäss den vorangehenden Ausführungen werden Einfuhrtoleranzen für Rückstände von in der Schweiz verbotenen Pflanzenschutzmitteln demnach nur gewährt, wenn die Nichtzulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels in der Schweiz nicht zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten erfolgte und eine Gefährdung derselben mittels Festlegung eines sicheren Rückstandshöchstgehalts ausgeschlossen werden kann. Für das Pflanzenschutzmittel Profenofos gilt aus den folgenden Gründen eine Einfuhrtoleranz von 3 mg/kg in Chili - und nicht wie im Vorstoss erwähnt in Paprika, für den der RHG 0.01 mg/kg beträgt: Der Rückzug der Bewilligung für Profenofos gründet nicht im Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, sondern ist darauf zurückzuführen, dass kein Antrag auf Reevaluation der Genehmigung gestellt wurde. Zugleich besteht ein von der EU in Hinblick auf den Gesundheitsschutz geprüfter und für sicher befundener Rückstandshöchstgehalt von 3 mg/kg in Chili. Dieser wurde von der Schweiz übernommen.
Antwort des Bundesrates.