20.3354 · Interpellation · 2020-05-06
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Wie beurteilt der Bundesrat
1. die Möglichkeiten/Massnahmen zur Förderung des Schweizer Weins, so dass sich das Verhältnis zwischen einheimischen (d.h. schweizerischen) und ausländischem Wein zu Gunsten der Schweizer Weine verändert?
2. eine temporäre oder dauerhafte Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Schweizer Wein und Bier von 7,7 auf 2,5 Prozent (wie bei Lebensmitteln oder nicht alkoholischen Getränken)?
3. den Erlass von Zollrestriktionen für ausländische Weine, die nicht nach den in der Schweiz gültigen Qualitäts- und Produktionsvorgaben hergestellt worden sind?
Begründung
Die Förderung von lokalen und einheimischen Produkten ist gerade in einem Hochpreisland wie der Schweiz wichtig. Dies gilt nicht nur, aber auch für den Schweizer Wein. Die hohen Qualitäts- und Produktionsstandards sind begrüssenswert, verteuern die Erzeugnisse gegenüber ausländischen Produkten. Eine gezielte Förderung des Schweizer Weins ist daher notwendig. Aus diesem Grund wird der Bundesrat ersucht, die generellen Fördermöglichkeiten (inklusive bestehender und geplanter Massnahmen) darzulegen sowie die konkreten Vorschläge (Fragen 2 und 3) zu beurteilen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein allgemeines Potenzial zur Steigerung des Marktanteils von Schweizer Weinen vorhanden ist. Deshalb unterstützt der Bund die Weinbranche subsidiär mit Mitteln der Absatzförderung. Neben den ordentlichen Mitteln von rund CHF 3 Mio. wurde für das Jahr 2020 ein zusätzlicher Betrag von CHF 1 Mio. bewilligt, um den Schweizer Wein gegenüber dem ausländischen Wein zu stärken und dessen Marktanteil zu fördern, insbesondere im Bereich der Gastronomie und Hotellerie.
2. Der Bundesrat erachtet es als sachlich nicht gerechtfertigt, Schweizer Wein und Bier dem reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent zu unterstellen, um sie gegenüber importierten Weinen und Bieren zu begünstigen. Zweck des reduzierten Steuersatzes ist die Verbilligung sogenannter lebensnotwendiger Güter.
Auch gesundheitspolitische Erwägungen sprechen gegen eine Steuerreduktion für Wein und Bier. Weiter ist die vorgeschlagene Massnahme nicht mit dem internationalen Handelsrecht vereinbar. Nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung (GATT Artikel III) ist die Schweiz im Rahmen der WTO und der Freihandelsabkommen dazu verpflichtet, Erzeugnisse einer anderen Vertragspartei mit Bezug auf interne Steuer nicht weniger günstig zu behandeln als gleichartige Erzeugnisse nationalen Ursprungs.
3. Die Mehrheit der in die Schweiz importierten Weine stammt aus der EU. Die Schweiz und die EU anerkennen gegenseitig die Gleichwertigkeit ihrer Gesetzgebung. Zudem gelten die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit von Weinen sowohl für schweizerische als auch für importierte Weine. Der Erlass von Einfuhrrestriktionen für ausländische Weine, die nicht nach den in der Schweiz gültigen Qualitäts- und Produktionsvorgaben hergestellt worden sind, verstösst im Grundsatz gegen das internationale Handelsrecht. Allfällige Ausnahmen sind nur für gewisse, restriktive Zielsetzungen (z.B. Schutz der Gesundheit oder Erhalt von natürlichen Ressourcen) möglich und müssten frei von willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierungen oder versteckten protektionistischen Zielen angewandt werden. Der Bundesrat sieht keine gerechtfertigte und wirksame Möglichkeit zum Erlass von Einfuhrrestriktionen für ausländische Weine, die nicht nach den in der Schweiz gültigen Qualitäts- und Produktionsvorgaben hergestellt worden sind.
Antwort des Bundesrates.