20.3386 · Motion · 2020-05-06
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine befristete Gesetzgebung auszuarbeiten, welche die Fristen bei Zahlungsrückstand des Mieters verlängert. Für Geschäftsmieterinnen, welche nachweislich aufgrund wirtschaftlicher Folgen der Corona-Pandemie in Zahlungsverzug geraten, soll der Kündigungsschutz und die Zahlungsfrist für fällige Mietzinsen bis mindestens Dezember 2021 verlängert werden. In diesem Zusammenhang soll ein Härtefallfonds für Vermieter eingerichtet werden, welcher zinslose Darlehen für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht.
Begründung
Die Fristverlängerung, welcher der Bundesrat in seiner Notverordnung COVID-19-Verordnung Miete und Pacht bestimmt hat, soll bis Dezember 2021 verlängert werden. Diese Verlängerung soll für Geschäftsmieterinnen und -mieter gelten, welche nachweislich aufgrund der Coronakrise und den entsprechenenden wirtschaftlichen Auswirkungen gelten. Für Vermieterinnen und Vermieter, welche aufgrund der gestundeten Mieten in finanzielle Schwierigkeiten geraten, soll ein Härtefallfonds zinslose Darlehen vergeben. Unabhängig von Mieterlassen, braucht es eine Verlängerung der Fristen. Denn einerseits werden sich die Umsätze längere Zeit nicht auf dem Niveau vor der Krise einpendeln, andererseits müssen Kündigungen im Interesse unserer Volkswirtschaft so tief wie möglich gehalten werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht vom 27. März 2020 (SR 221.213.4) ordnete der Bundesrat Erleichterungen für Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter an für den Fall, dass sie mit der Zahlung von Mietzinsen in Rückstand geraten. Um ihnen mehr Zeit zu geben, sich beispielsweise einen COVID-19-Überbrückungskredit für Unternehmen zu beschaffen oder sich mit ihren Vermieterinnen und Vermietern zu einigen, verlängerte der Bundesrat die Frist von Artikel 257d Absatz 1 OR bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage. Die Fristverlängerung galt für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig wurden. Parallel dazu verlängerte der Bundesrat die Frist zur Zahlung fälliger Pachtzinse gemäss Artikel 282 Absatz 1 OR für Pächterinnen und Pächter von 60 auf 120 Tage unter den gleichen Bedingungen.
Mit der Motion 20.3158 vom 28. April 2020 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats sollte der Bundesrat beauftragt werden, die COVID-19-Verordnung Miete und Pacht bis 13. September 2020 zu verlängern. Am 1. Mai 2020 beantragte der Bundesrat die Annahme dieser Motion.
Er wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die vorgeschlagene Verlängerung eine zusätzliche Geltungsdauer von dreieinhalb Monaten zur Folge hat und führte aus, dass dies den betroffenen Mietern und Mieterinnen sowie Pächterinnen und Pächtern mehr Luft verschafft, ohne dass über den Bestand und den Umfang der geschuldeten Miete oder Pacht rechtsetzungsmässig entschieden wird.
Die Motion 20.3158 wurde am 5. Mai 2020 vom Nationalrat mit 99 zu 85 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen, dagegen am 6. Mai 2020 vom Ständerat mit 16 zu 22 Stimmen abgelehnt.
Die vorliegende Motion greift damit ein vom Parlament bereits abgelehntes Anliegen wieder auf und weitet dieses gar aus, indem die zusätzliche Geltungsdauer auf mindestens sieben Monate verdoppelt werden soll. Diese Zeitdauer erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die meisten Geschäfte und Gewerbe am 27. April respektive 11. Mai 2020 wieder öffnen konnten, unverhältnismässig lang.
Es wäre im Extremfall möglich, dass während einer maximalen Zeitdauer von einem Jahr regelmässig Zahlungsrückstände bestehen, sodass Vermieterinnen und Vermieter in grosse Schwierigkeiten geraten könnten. Weil die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht am 31. Mai 2020 abgelaufen ist, würde bis zum Inkrafttreten einer neuen befristeten Gesetzgebung (wie von dieser Motion verlangt) ein Unterbruch entstehen, was zu Rechtsunsicherheit führen würde.
Der vorgeschlagene Härtefallfonds für Vermieterinnen und Vermieter widerspricht der bundesrätlichen Strategie, bei der Unterstützung der Wirtschaft vor allem auf Liquiditätshilfen zu setzen. Diese sind bis zu einem Betrag von 500'000 Franken - zumindest in einer ersten Phase (Art. 13 Abs. 3 und 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung; SR 951.261) - als zinsfreie Darlehen ausgestaltet und tragen dazu bei, Liquiditäts-Engpässe (bspw. bei den Fixkosten) zu überwinden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.