20.3417 · Interpellation · 2020-05-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Seit Beginn der Coronakrise besteht eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Tests. Sind sie sinnvoll, nicht sinnvoll, bald zur Bekämpfung und Eindämmung der Pandemie notwendig und breit angewendet? Mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen wird es nötig sein, die Rückverfolgbarkeit der Übertragung des Virus zu verstärken. Es ist nicht geregelt, ob und wie die Kosten für die Tests übernommen werden. Momentan präsentiert sich die Situation wie folgt:
- Wird der Test ärztlich angeordnet, so übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten nach den üblichen Bedingungen.
- Wird der Test im Rahmen des Contact-Tracing verlangt, so bezahlen die Kantone.
- Wurde der Test von der getesteten Person selbst verlangt, muss sie bezahlen.
Angesichts der Tatsache, dass nun mehr abgeklärt wird und damit auch mehr Tests durchgeführt werden, frage ich den Bundesrat, welche Politik er in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Tests zu verfolgen gedenkt:
1. über die Bundeskasse im Rahmen der Covid-19-Kredite?
2. über das KVG, analog namentlich zu Tests zur Früherkennung von Darmkrebs, ohne Franchise und Selbstbehalt für die Versicherten?
3. nach einem anderen Modell und wenn ja, nach welchem?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Beginn des Auftretens des SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) basiert die Kostenübernahme der diagnostischen Analyse auf bestehenden rechtlichen Grundlagen. Ein Teil der Analysen wurde über die Kantone gemäss Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101), ein Teil über die OKP gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und ein Teil über das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bzw. das Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) vergütet. Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen ist vor dem 24. Juni 2020 nicht erfolgt, sondern eine Konkretisierung der bereits zuvor geltenden grundsätzlichen Regelung sowie eine Vollzugserleichterung hinsichtlich der individuellen kantonalen Anordnung mit dem Artikel 10abis der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24). Die getesteten Personen waren nur dann selber kostenpflichtig, wenn sie keine Symptome aufwiesen (die damaligen Testkriterien des Bundesamts für Gesundheit [BAG] waren nicht erfüllt) und sich, ohne Vorliegen einer entsprechenden kantonalen Anordnung, testen liessen.
Der Bundesrat hält fest, dass sich die verschiedenen Fallkonstellationen aufgrund der bestehenden rechtlichen Grundlagen immer klar zuordnen und regeln liessen. Die Teststrategie wurde laufend überprüft.
Am 24. Juni 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 mit den Artikeln 26 und 26a zur Übernahme der Kosten für molekularbiologische und serologische Analysen und dem entsprechenden Verfahren zur Übernahme der Analysenkosten ergänzt. Der Bund trägt ab dem 25. Juni 2020 die entstehenden Kosten für die Analyse auf SARS-CoV-2 und der damit verbundenen medizinischen Leistungen bei Personen, welche die Kriterien der Beprobungsstrategie des BAG vom 24. Juni 2020 erfüllen.
Antwort des Bundesrates.