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20.3457 · Motion · 2020-05-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Tarifpartner im Gesundheitswesen sowie die Kantone zu einer raschen Einigung einzuladen, um die Kostenübernahme rund um COVID-19 abschliessend zu verhandeln. Einigen sich diese nicht, so erlässt der Bundesrat die Regeln.

Begründung

Die einheitliche Kostenübernahme von Zusatzkosten im Zusammenhang mit COVID-19, resp. der behördlichen Massnahmen ist bis heute nicht klar geregelt. Dies betrifft die Übernahme entstandener Kosten für die Spitäler und andere Leistungserbringende, aber auch akut relevante Leistungen wie COVID-Tests und Schutzausrüstungen für Patienten und Patientinnen sowie Mitarbeitende des Gesundheitswesens.

Als kurzfristige Sofortmassnahme hat das BAG Faktenblätter, z.B. mit Anpassungen des Tarmed erstellt. Nebst dieser punktuellen Anpassung bleibt die Kostenübernahme zwischen den Tarifpartnern bis heute jedoch ungeklärt. Dies führt bei Leistungserbringern zu Unsicherheiten, unnötigem administrativem Aufwand und Fehlanreizen, z.B. dass Tests nicht durchgeführt werden, weil die Kostenübernahme beim Leistungserbringer verbleibt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kann die schwierige Situation, in der sich verschiedene Akteure im Gesundheitswesen befinden, nachvollziehen. Sowohl von Bundes- wie von Kantonsseite wurden indessen bezüglich der Kostentragung bereits Klärungen vorgenommen. Die erwähnten Faktenblätter des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) enthalten einerseits Richtlinien für die stationäre Kostenübernahme und andererseits Empfehlungen für vorübergehend anwendbare Abrechnungsmöglichkeiten für Leistungen auf Distanz. Auch wurde die Kostenübernahme für die Analysen durch die Krankenversicherung geregelt. Die Kantone haben im Pflegebereich wiederum bestätigt, dass die Restfinanzierung von ihnen geregelt wird und dafür aber auch Grundlagen vorhanden sein müssen. Die Kostenübernahme für Leistungen der Krankenversicherung ist damit geklärt.

Bezüglich weiterer Kosten ist es zu früh, um eine Einschätzung der finanziellen Auswirkungen der mit dem neuen Coronavirus verbundenen Massnahmen auf die Leistungserbringer abzugeben. Weder ist klar, welche Mehrkosten die Behandlung von Covid-19-Patienten auslöst, noch welche Kosten gesamthaft entstehen. Zudem hat auch die öffentliche Hand (Bund und Kantone) Schutzmaterial für Gesundheitsfachpersonen zur Verfügung gestellt, wenn es auf dem Markt oder in der Institution nicht mehr verfügbar ist. Der Bund trägt nach dem Epidemiengesetz (SR 818.101) die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln und die Kosten für die von seinen Organen angeordnete Untersuchung, Überwachung, Quarantäne, Absonderung und Behandlung von Reisenden im internationalen Verkehr. Weitergehende Kostentragungspflichten des Bundes bestehen nicht.

Aus Sicht des Bundesrats besteht daher grundsätzlich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Dennoch ist es dem Bundesrat ein Anliegen, den Dialog mit den Kantonen, aber auch mit den Versicherern und Leistungserbringern weiterzuführen. Daher wird das Eidgenössische Departement des Innern in einem ersten Schritt die Kantone und später auch die übrigen Akteure zu Gesprächen einladen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.