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20.3500 · Motion · 2020-06-03

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die nötigen Gesetzesanpassungen vorzulegen, um die problematische Terminologie in der französischen und der italienischen Version von Artikel 113 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) zu korrigieren. Es gibt zwei Möglichkeiten:

1. In der italienischen und der französischen Version wird auf den Ausdruck, der das Wort "Leidenschaft" (passione, passion) enthält, verzichtet, und anstelle wird ein neutraler Ausdruck verwendet, der nicht zu Missverständnissen Anlass gibt, wie dies in der deutschen Version mit "Totschlag" bereits der Fall ist;

2. Artikel 113 StGB wird aufgehoben, da es ihn nicht braucht.

Begründung

Gemäss Artikel 113 StGB gilt eine Tötung als Totschlag, wenn eine Person in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat; die Mindeststrafe beträgt in diesem Fall im Vergleich zur "einfachen" vorsätzlichen Tötung ein Jahr anstatt fünf Jahre. Diese spezielle Art von Tötungsdelikt wird auf Italienisch und auf Französisch mit "leidenschaftlich" (passionale, passionnel) umschrieben. Der Ausdruck "leidenschaftlich" wird im gängigen Sprachgebrauch unglücklicherweise missverständlich verwendet, so dass der weitverbreitete Eindruck entsteht, "Tötung aus Leidenschaft" habe etwas mit Ehrenmord zu tun. Befeuert wird dieses Missverständnis zusätzlich dadurch, dass die Medien den Begriff "Verbrechen aus Leidenschaft" mit Beziehungsmorden zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder zwischen früheren oder derzeitigen Partnerinnen und Partnern in Verbindung bringen.

In der deutschen Version spricht man von "Totschlag". Dieser Ausdruck ist entschieden neutraler, da er nicht an "Leidenschaft" erinnert und somit nicht das oben erwähnte weitverbreitete Missverständnis befeuert. Auch wenn der Artikel sich rechtlich gesehen nicht als problematisch erweisen dürfte, ist er es trotzdem, da die Übersetzung im StGB eben dazu beiträgt, dass der Begriff "Verbrechen aus Leidenschaft" häufig und medienwirksam verwendet wird. Es ist daher anzustreben, das StGB so anzupassen, dass die sprachliche Einheit gewährleistet ist und der Wortlaut nicht zu sexistischen Stereotypen führt, aufgrund derer es zu mildernden Umständen und Rechtfertigungen kommt und schliesslich dem (meist weiblichen) Opfer ein Teil der Schuld zugeschoben wird. Alles in allem pocht das "Verbrechen aus Leidenschaft", wie es im StGB steht und von den Medien verwendet wird, auf einen gesellschaftlichen Freispruch, mildernde Umstände und eine Strafminderung, indem die Person von der Verantwortung für die begangene Straftat freigesprochen wird.

Anstelle der sprachlichen Korrektur wäre auch denkbar, Artikel 113 StGB zu streichen: Der Artikel ist zwar Teil der Schweizer Rechtsgeschichte, doch handelt es sich um eine Redundanz. Man kann anstelle dieses Artikels andere Artikel des StGB anwenden, namentlich Artikel 48 Bst. c oder Artikel 64.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Bei Artikel 113 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0; StGB) handelt es sich um einen besonderen Fall der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB: vorsätzliche Tötung), die unter einem der folgenden zwei mildernden Umständen begangen wurde: in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung. Der erste mildernde Umstand ist vom Parlament am 21. Dezember 1937 angenommen worden (BBl 1937 III 625). Der zweite wurde mit der vom Parlament am 23. Juni 1989 verabschiedeten Revision eingeführt (AS 1989 2449). Im Vorentwurf des Strafgesetzbuchs vom April 1908 wurde der erste mildernde Umstand wie folgt formuliert: "Tötet der Täter in leidenschaftlicher Aufwallung, [...]", welche im Französischen mit " Lorsque l'auteur tue dans l'emportement de la passion, ... " und im Italienischen mit "Se l'autore uccide nell'impeto della passione, ..." übersetzt werden könnte. Obwohl diese Formulierung im Verlauf der Rechtsetzungsarbeiten zugunsten der noch heute geltenden verworfen wurde, geht daraus hervor, dass der Wortlaut der Strafbestimmung geschichtlich mit dem Randtitel der französischen ("meurtre passionnel") und italienischen Fassung ("omicidio passionale") von Artikel 113 StGB übereingestimmt hat. In der Rechtsprechung wurde die "heftige Gemütsbewegung" im Sinne dieser Bestimmung als besonderer psychologischer Zustand emotionalen und nicht pathologischen Ursprungs definiert, in dem der Täter typischerweise von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, in einem gewissen Grad einschränkt (BGE 119 IV 202, 203 E. 2a). Das entspricht der Definition des "Affekts" im psychologischen Sinn ("état passionnel" auf Französisch, "stato passionale" auf Italienisch). Der Randtitel der französischen und italienischen Fassung von Artikel 113 StGB erscheint somit korrekt. Deshalb sah der Bundesrat keinen Anlass für eine Revision von Artikel 113 StGB, als er den Besonderen Teil des StGB überprüft und dem Parlament den Entwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen überwiesen hat (BBl 2018 2827 und BBl 2018 2959). Darüber hinaus erscheint eine Änderung des Randtitels nicht geeignet, eine missbräuchliche Verwendung der Ausdrücke "meurtre passionnel" in der Westschweiz bzw. "omicidio passionale" in der italienischsprachigen Schweiz in der Umgangssprache und insbesondere in den Medien zu verhindern, zumal der Ausdruck auch in Frankreich, wo er nicht im Strafgesetzbuch steht, regelmässig verwendet wird.

Bei Artikel 113 StGB handelt es sich folglich um einen besonderen Fall der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), die unter den mildernden Umständen nach Artikel 48 Buchstabe c StGB begangen wurde. Die Bestimmung ist deshalb im Besonderen Teil des StGB eingereiht, weil der ursprüngliche Gesetzgeber zwischen kaltblütigen Morden und solchen unterscheiden wollte, die in einem nach den Umständen entschuldbaren Zustand begangen wurden (siehe Schweizerisches Strafgesetzbuch, Erläuterungen zum Vorentwurf vom April 1908, Im Auftrag des eidg. Justiz- und Polizeidepartements von Prof. Zürcher in Zürich verfasst, Bern 1914, S. 118 ff.). Mit der Bestimmung soll aber durch einen zwingenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) auch der Ermessensspielraum eingeschränkt werden, den das Gericht nach Artikel 48a StGB hat. Mit Blick auf Artikel 48 Buchstabe c StGB ist Artikel 113 StGB entgegen der Ausführung der Motionärin folglich nicht redundant. Eine Aufhebung hätte materielle Auswirkungen.

Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die in der Motion aufgeworfene Frage eine Gesetzesänderung nicht rechtfertigt. Falls das Parlament diese Auffassung nicht teilt, kann es die Motion im Rahmen der laufenden Beratung des Entwurfs des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (18.043 Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht) direkt umsetzen. Gegebenenfalls wird auch der Randtitel der französischen und italienischen Fassung von Artikel 117 des Militärstrafgesetzes (SR 321.0; MStG) geändert werden müssen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.