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20.3512 · Interpellation · 2020-06-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das revidierte ELG, welches per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden soll, behandelt das Vermögen der Pensionierten ungleich. Je nachdem, ob das Vermögen Wohneigentum begründet, als Kapitalleistung aus der Altersvorsorge stammt oder als BV-Rente bezogen wird, wird es bei der Prüfung der EL-Berechtigung unterschiedlich mitberücksichtigt. Altersvorsorgegelder gehören nach der Pensionierung zum Privatvermögen und werden zur Bestimmung des Reinvermögens wie freies Vermögen herangezogen. Personen, die über keine berufliche Vorsorge verfügen oder deren Alterskapital als Freizügigkeitspolice o. ä. deponiert ist, werden dadurch benachteiligt. Durch den Zusammenzug von Altersvorsorgegeldern und Privatvermögen überschreiten sie häufiger die Vermögensobergrenze und sind von den Restriktionen der EL stärker betroffen.

Selbstbewohntes Wohneigentum wie das Bestreiten des Lebensunterhalts mithilfe des angesparten Alterskapitals (z.B. Freizügigkeitspolice, 3. Säule, PK-Kapitalleistung) dienen unabhängig von der Kapitalform gleichermassen zur Existenzsicherung im Alter und sollten (unterhalb eines zu bestimmenden Schwellenwertes) solange nicht mit Restriktionen des Verzehrs belegt werden, als sie zweckbestimmt verwendet werden.

Es geht um den Schutz derjenigen Bevölkerungsgruppe, die keine Wahl zwischen Berufsvorsorge-Rente und Kapitalleistung hat. Gegenüber den BV-Rentnerinnen und Rentner sollen sie nicht schlechter gestellt werden. Betroffen sind namentlich Selbstständige ohne Pensionskasse und ausgesteuerte Personen, die kein ausreichendes Einkommen mehr erwirtschaften können und nicht von einer allfälligen Überbrückungsrente profitieren können. Hinzu kommen Frauen mit langen Erwerbsunterbrüchen und/oder Verdiensten unterhalb des BVG-Minimums sowie Personen, deren angespartes PK-Kapital zu gering ist, als dass es eine Rente auslöst. Konkret verfügen 15 Prozent der Arbeitnehmerinnen und 5 Prozent der Arbeitnehmer über keine berufliche Vorsorge. Von den Selbstständigen ist über die Hälfte (55%) keiner Berufsvorsorgeeinrichtung angeschlossen.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie beurteilt er die aufgeworfene Problematik?

2. Welche Möglichkeiten sieht er um alle Altersrentnerinnen und -rentner bei den EL gleichzustellen?

3. Sieht er eine Möglichkeit einen Teil des Altersguthaben nicht dem Reinkapital zuzurechnen und von den Bestimmungen zum Vermögensverzehr auszunehmen

Stellungnahme des Bundesrates

1.

Die EL-Reform hat insbesondere zum Ziel, das Vermögen bei der EL-Berechnung stärker zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat das Parlament unter anderem beschlossen, neu eine Vermögensschwelle für den EL-Bezug einzuführen und die Vermögensfreibeträge zu senken, die für die Ermittlung des Vermögensverzehrs berücksichtigt werden.

Von EL-beziehenden Personen, die über Vermögen verfügen, wird erwartet, dass sie dieses für die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verwenden. Wohneigentümerinnen und eigentümern soll der EL-Bezug jedoch nicht generell verwehrt werden. Personen, die lediglich über eine bescheidene Liegenschaft verfügen, sollen nicht zum Verkauf gezwungen werden, sondern die Möglichkeit haben, auch während des EL-Bezugs in ihrem Haus oder ihrer Wohnung zu leben und so in ihrem gewohnten sozialen Umfeld zu verbleiben. Aus diesem Grund werden selbstbewohnte Liegenschaften für die EL-Berechnung schon seit geraumer Zeit nur teilweise beim Vermögen berücksichtigt. Diese privilegierte Anrechnung ist die einzige Ausnahme vom Grundsatz, dass Vermögenswerte für die EL-Berechnung vollumfänglich anzurechnen sind. Die EL-Reform sieht diesbezüglich keine Änderungen vor.

2.

Wird die mit der EL-Reform neu eingeführte Vermögensschwelle überschritten, können die betroffenen Personen erst EL beziehen, wenn sie einen Teil ihres Vermögens aufgezehrt haben. Dies gilt für Personen, die über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen, für Personen, die ihr Altersguthaben in Kapitalform beziehen und für Personen, die privat für ihre Altersvorsorge gespart haben, gleichermassen.

Renten der beruflichen Vorsorge werden in der EL-Berechnung in vollem Umfang als Einnahmen angerechnet. EL-Bezügerinnen und bezüger, die ihr Altersguthaben in Rentenform beziehen, müssen dieses deshalb gänzlich für die Existenzsicherung verwenden. Im Sinne einer Gleichbehandlung sind auch EL-beziehende Personen, bei denen das Altersguthaben in Kapitalform vorliegt, angehalten, dieses Guthaben für die Existenzsicherung einzusetzen. Aufgrund des Gesagten kann der Bundesrat in den Regelungen zur Vermögensschwelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erkennen.

3.

Eine nur teilweise Berücksichtigung des Altersguthabens bei der Ermittlung des Vermögensverzehrs stünde im Widerspruch zum Beschluss des Parlaments im Rahmen der EL-Reform, die Freibeträge zu senken und den Vermögensverzehr dadurch zu erhöhen. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Spielraum eine solche Massnahme.

Bei Personen im Rentenalter, die zu Hause leben, beträgt der Vermögensverzehr einen Zehntel des im jeweiligen Jahr vorhandenen Vermögens. Auch mit den neuen, gesenkten Freibeträgen (30 000 Franken für Alleinstehende, 50 000 Franken für Ehepaare) können Personen, die über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen oder ihr Altersguthaben in Kapitalform beziehen, längerfristig meist einen höheren EL-Anspruch geltend machen als Personen, die ihr Altersguthaben der beruflichen Vorsorge als Rente beziehen. Auch aus diesem Grund besteht aus Sicht des Bundesrates kein Anlass, Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des Vermögensverzehrs nur teilweise zu berücksichtigen.

Antwort des Bundesrates.