20.3513 · Postulat · 2020-06-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, in welchen Situationen Begleitpersonen zu Anhörungen, Befragungen und Begutachtungen zugelassen werden und wie sich die Anwesenheit von Begleitpersonen auf die Erhebungen auswirken. Dabei sind mindestens medizinische Begutachtungen in verschiedenen Sozialversicherungen, Asylverfahren, KESB sowie Opferbefragungen zu berücksichtigen.
Begründung
Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Begleitperson bei medizinischen Begutachtungen zu einer Verfälschung des Gutachtens führen kann. Die Begutachtung soll deshalb in der Regel mit der versicherten Person allein stattfinden. Die sachverständige Person kann jedoch im Einzelfall darüber entscheiden, ob die Teilnahme einer Drittperson gegebenenfalls notwendig ist.
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Vertreter/innen von Behindertenorganisationen und weitere Fachpersonen weisen regelmässig darauf hin, dass Begleitpersonen einen wesentlichen Beitrag zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Erhebung und damit zur Erhöhung der Aussagekraft von Gutachten leisten können. Begleitpersonen können u.a. Unklarheiten klären, die aufgrund von personenbezogenen Merkmalen entstehen (u.a. kultureller Hintergrund oder spezifische behinderungsbedingte Verhaltensweisen), und sie können emotionale Sicherheit für die versicherte Person schaffen, indem sie u.a. die Pause mit der versicherten Person verbringen. Mit oder ohne Begleitperson ist es Aufgabe der sachverständigen Person, eine unverfälschte Beurteilung sicherzustellen.
In anderen Bereichen, insbesondere im Asylverfahren und bei Opferbefragungen, werden Begleitpersonen nicht in Frage gestellt (seit März 2019 übernehmen im Asylverfahren Rechtsvertretungen die parteiische Begleitung).
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Bei Gutachtensgesprächen im Kontext der Invalidenversicherung (IV) hat die Gutachterin oder der Gutachter die Aufgabe, versicherungsmedizinische Fragen der IV-Stelle zu den Auswirkungen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu beantworten. Die Person und ihre Vertretung können die Fragen im Vorfeld einsehen, Stellung dazu nehmen und auch Fragen ergänzen. Wie schon im Vorstoss erwähnt, hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die oder der medizinische Sachverständige die Beurteilung objektiv vornehmen können muss. Bei Anwesenheit einer Begleitperson könnte das Ergebnis der Befragung verfälscht werden. Entsprechende Hinweise finden sich etwa auch in den aktuellen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP. Immer möglich ist allerdings, dass eine vertraute Drittperson die versicherte Person an den Ort der Begutachtung begleitet und in der Pause präsent ist.
Anlässlich der Beratung der Weiterentwicklung der IV hat das Parlament beschlossen, dass die Interviews zwischen Sachverständigen und Versicherten künftig mittels Tonaufnahmen dokumentiert und zu den Akten genommen werden sollen. Somit wird es neu möglich sein, im Zweifelsfall Verlauf und Inhalt des Gesprächs zu überprüfen.
Im Asylverfahren sind die Gesuchstellenden verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Beweismittel soweit zumutbar unverzüglich einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Asylgesetz AsylG, SR 142.31). Asylsuchende reichen in der Regel entweder selbständig ärztliche Berichte ein oder werden vom Staatssekretariat für Migration (SEM), falls angezeigt, dazu aufgefordert, entsprechende Berichte zu den Akten zu reichen. Es steht ihnen frei, bei der Konsultation einer Ärztin oder eines Arztes eine Begleitperson mitzunehmen. Einschränkungen in Bezug auf Begleitpersonen bei medizinischen Begutachtungen bestehen somit nicht. Werden beim SEM Privatgutachten eingereicht, werden diese berücksichtigt, sofern diese für das Asylverfahren relevant sind.
Ausserdem wurde die medizinische Versorgung bei Opfern von (häuslicher) Gewalt in den Kantonen kürzlich im Rahmen eines Bundesratsberichts eingehend analysiert (Bericht vom 20. März 2020 in Erfüllung des Postulats 14.4026 "Medizinische Versorgung bei häuslicher Gewalt. Politische Konzepte und Praktiken der Kantone sowie Prüfung eines ausdrücklichen Auftrages im Opferhilfegesetz"). Da dieser Bereich in die Zuständigkeit der Kantone fällt, obliegt es ihnen, sich gegebenenfalls mit der konkreten Frage der Begleitperson zu befassen.
Auch der Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts liegt in der Kompetenz der Kantone. Es ist deshalb an diesen, gestützt auf das massgebliche Verfahrensrecht und unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen zu entscheiden, ob der Beizug einer Begleitperson im Hinblick auf ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Gutachten erforderlich ist oder nicht.
Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Erstellung eines Berichts als nicht angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.