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20.3563 · Motion · 2020-06-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 831 des Obligationenrechts so anzupassen, dass die nötige Anzahl von Gründungsmitgliedern für Genossenschaften von sieben auf drei reduziert wird.

Begründung

Bei der Gründung von Startups wird heute selten auf die Rechtsform der Genossenschaft gesetzt. Dies liegt unter anderem daran, dass für viele Unternehmen bei der Gründung die Hürde von sieben Gründungsmitgliedern zu hoch ist und ein zu grosser bürokratischer Aufwand mit sich bringt. Über eine punktuelle Modernisierung des Gesellschaftsrechte, dass den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung trägt, würde die Wahlfreiheit bei Firmengründungen erhöht. Damit würde dem wachsenden Wunsch in der Bevölkerung Rechnung getragen, mit einem Unternehmen auch eine positive gesellschaftliche Wirkung zu erreichen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist die Genossenschaft keine Kapitalgesellschaft. Die Person des Genossenschafters spielt eine grundlegende Rolle. Der personenbezogene Charakter der Genossenschaft kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Genossenschaftszweck gemäss Art. 828 Abs. 1 OR "in gemeinsamer Selbsthilfe" verfolgt werden muss. Die persönliche Mitwirkung der Genossenschafter ermöglicht somit die Erreichung des Zwecks.

Diese Betonung des persönlichen Engagements der Genossenschafter zeigt sich namentlich darin, dass der Gesetzgeber für die Errichtung einer Genossenschaft die Beteiligung von mindestens sieben Personen verlangt. Je weniger Mitglieder eine Genossenschaft hat, desto weniger kann diese dem Gedanken der gemeinsamen Selbsthilfe gerecht werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei den letzten Revisionen des Gesellschaftsrechts auf die Einführung der Einmanngenossenschaft verzichtet.

Die Genossenschaft eignet sich nicht für Start-ups, da sie auf gemeinsamer Selbsthilfe beruht und weder die Kapitalbeschaffung noch die Ausschüttung von Dividenden zulässt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.