20.3596 · Interpellation · 2020-06-11
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Im Zusammenhang mit der Verordnungsrevision der eMedikation stellen sich folgende Fragen:
1. Braucht es für alle Zusatzservices wie die eMedikation separate Verordnungsänderungen? Oder können die Berechtigungen und die Verantwortlichkeiten zur Anwendung von Zusatzservices generell in der EPDV geregelt werden?
2. Trifft die Aussage zu, dass die Umsetzung des eMedikationsplans für Stammgemeinschaften mit ähnlichen Investitionen in Millionenhöhe verbunden sind wie beim aktuellen statischen EPD? Ist jeder Zusatzservice mit so hohen Investitionskosten verbunden? Welche Kosten entstehen durch die Zertifizierungen eines Zusatzservices?
3. Plant der Bundesrat, dem Parlament einen Vorschlag für eine Anschubfinanzierung der Zusatzservices zu unterbreiten, wie er dies beim EPD als Basisservice gemacht hatte?
4. Könnte das Fehlen einer Finanzierungslösung für die eMedikation dazu führen, dass einzelne Stammgemeinschaften die Investition aufschieben oder gar den Betrieb einstellen müssen?
5. Was sind die Folgen für die Patienten und die Leistungserbringer, wenn nicht alle Stammgemeinschaften die eMedikation im EPD gleichzeitig anbieten können?
6. Wie beurteilt der Bundesrat die Gefahr, dass sich Leistungserbringer erst dann einer Stammgemeinschaft anschliessen, wenn im EPD mit der eMedikation ein erster Use Case funktioniert. Basierend auf einem Rechtsgutachten wurde bereits kommuniziert, dass ein verspäteter Anschluss an eine Stammgemeinschaft kein Grund ist, von der Spitalliste entfernt zu werden.
Begründung
Gemäss dem FactSheet "eMedikation" von eHealthSuisse vom 26. Mai 2020 werden die notwendigen Spezifikationen für die Medikationsdaten im Patientendossier in einer Verordnung festgelegt. Das EDI wird voraussichtlich vom bisherigen Grundsatz abweichen, wonach gemäss dem Bundesgesetz über das Elektronische Patientendossier (EPDG) nur "statische" Daten in die Dossiers eingestellt werden können. Die Problematik der statischen PDFs waren von Anfang an ein Kritikpunkt am EPD.
Zusätzlich zur statischen Ablage eines Medikationsplans können neu Veränderungen verschiedener strukturierter Dokumente wie Verschreibungen, Verschreibungsänderungen oder die Medikamentenabgabe im EPD aktualisiert dargestellt werden. Damit wird ein erster attraktiver Zusatzservice im EPD geschaffen.
Stellungnahme des Bundesrates
Das elektronische Patientendossiergesetz (EPDG; SR 816.1) verlangt eine Zertifizierung von Stammgemeinschaften und Gemeinschaften, um einerseits den Datenschutz und die Datensicherheit, und andererseits eine technische und semantische Interoperabilität sicherzustellen. Bei der eMedikation steht die technische und semantische Interoperabilität im Vordergrund, welche im Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI; SR 816.111) definiert wird.
1. Die eMedikation ist kein "Zusatzservice". Es ist ein sogenanntes strukturiertes "Austauschformat" und wird im Anhang 4 der EPDV-EDI festgelegt. Die Umsetzung wird damit für alle Stammgemeinschaften verbindlich. Eine generelle Berechtigung für alle Arten von Austauschformaten ist nicht möglich, da diese Austauschformate pro Anwendungsfall spezifisch sein müssen.
2. - 4. Die Einführung eines strukturierten eMedikationsplans ist seit längerer Zeit geplant und verursacht bei den Stammgemeinschaften keine nennenswerten Investitionen. Es ist wie alle anderen Informationen im EPD ein Dokument, das abgelegt und von berechtigten Gesundheitsfachpersonen abgerufen werden kann. Eine explizite Zertifizierung von Austauschformaten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Qualitätssicherung liegt bei den Gesundheitsorganisationen und Stammgemeinschaften.
Im Jahr 2017 hat die Interprofessionelle Arbeitsgruppe (IPAG) der Berufsverbände Empfehlungen zur eMedikation im EPD-Kontext erarbeitet. Der eMedikationsplan wird dabei nur als Teilaspekt angesehen. Weitere Prozessschritte wie die Erstellung eines eRezeptes oder die Dokumentation der Medikamentenabgabe in der Apotheke sind darin ebenfalls enthalten. Für die Umsetzung dieses vollständigen eMedikations-Prozesses mit allen dafür notwendigen Dokumenten hat eHealth Suisse ein Konzept erarbeitet. Ob - und allenfalls wann - dieses Konzept umgesetzt wird, ist noch offen. In Zukunft planen und entscheiden Stammgemeinschaften, Bund, Kantone und eHealth Suisse in einem gemeinsamen Prozess, wie das EPD fachlich weiterentwickelt wird. In dieser Planung wird auch berücksichtigt, welche Kosten eine neue Funktionalität auslöst.
5. Grundsätzlich sind die Stammgemeinschaften frei, für Behandlungsprozesse in ihrem Versorgungsgebiet eigene strukturierte Austauschformate zu definieren. In diesem Fall kann es aber sein, dass diese Austauschformate in anderen Stammgemeinschaften nicht oder nur in einer PDF-Version gelesen werden können. Sobald aber für ein Themengebiet wie die eMedikation ein Austauschformat in der EPDV-EDI festgelegt wird, muss dieses in allen Stammgemeinschaften verwendet werden.
6. Aus Sicht des Bundesrates besteht der erste EPD Use Case bereits mit der zur Verfügung Stellung von behandlungsrelevanten Dokumenten wie ein Spitalaustrittsbericht oder Laborbefund. Gemäss der aktuellen Rechtsgrundlage sind alle stationären Einrichtungen, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen sind, verpflichtet, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen. Diese Verpflichtung gilt nicht für ambulante Leistungserbringer.
Die Streichung von der Spitalliste von Spitälern, die nach Ablauf der Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des EPDG noch keiner Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft beigetreten sind, wird in einem Rechtsgutachten (siehe in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2019, S. 1156-1170) als nicht verhältnismässig eingestuft. Gemäss Angaben der Schweizer Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -Direktoren (GDK) hatten sich Anfang Mai alle Listenspitäler mit Ausnahme von 10 Privatspitälern einer Stammgemeinschaft angeschlossen. Bis zum Start des EPD ist davon auszugehen, dass auch diese sich einer Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft angeschlossen haben.
Antwort des Bundesrates.