20.3626 · Interpellation · 2020-06-16
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
In seiner Waldpolitik 2020 hat der Bundesrat unter anderem das Ziel festgelegt, das nachhaltig nutzbare Holznutzungspotenzial auszuschöpfen. Von einer Erreichung dieses 2013 definierten Ziels ist die Schweiz noch immer weit entfernt. 2018 wurde vom nutzbaren Holzpotenzial von etwa 10 Millionen Kubikmeter nur rund die Hälfte genutzt.
Bei der Beratung des 2016 revidierten Waldgesetzes sicherte der Bundesrat zu, dass der Bund künftig aktiv Schweizer Holz fördern werde, auch wenn in Artikel 34a WaG mit Blick auf das WTO-Recht nur von "nachhaltig produziertem Holz" die Rede sei. Bundesrätin Leuthard führte in der Debatte wörtlich aus: "Wir tun es, aber wir sagen es nicht. (...) Wir fördern damit den Absatz von 'nachhaltig produziertem Holz', und dann ist das mit Sicherheit Schweizer Holz. Vertrauen Sie ein wenig den Behörden, die die Förderung dann umzusetzen haben."
Aktuell läuft eine öffentliche Ausschreibung von armasuisse zur Beschaffung von Holzschnitzel. Mit der Ausschreibung soll für die Zeit vom 01. Juni 2021 bis 30. Mai 2025 die Verfügbarkeit von Holzschnitzel als Brennstoff für die bestehenden Holzenergieanlagen in militärischen Bauten gesichert werden. Zu Beginn der Ausschreibung wurde von 24 Standorten und einer gesamten Liefermenge von rund 220 000 Kubikmeter ausgegangen. Nach einer Berichtigung vom 12. Juni 2020 betrifft die Ausschreibung noch 17 Standorte bzw. total 167 636 Kubikmeter. Dies hat rund 3800 Lastwagenfahrten zur Folge.
Die 24 Standorte wurden in 5 Lose zusammengefasst und nicht getrennt ausgeschrieben. Aus diesem Grund erfolgt die Ausschreibung international. Mit der Bildung von 5 grossen Losen und der internationalen Ausschreibung werden die Chancen lokaler und regionaler Schweizer Lieferanten geschmälert und grössere ausländische Unternehmen zu Konkurrenzofferten motiviert.
Bei den Zuschlagskriterien wird der Preis mit 50 Prozent gewichtet, die Nachhaltigkeit nur mit 45 Prozent. Störend dabei ist, dass beim Kriterium der Nachhaltigkeit die Verwendung von Schweizer Holz ungenügend honoriert wird. Das Versprechen des Bundes, in der Praxis konsequent den Einsatz von Schweizer Holz zu fördern, wird nicht eingehalten. Es wird auch ausgeblendet, dass in der Schweiz die Bereitstellung von Energieholz höhere Kosten verursacht. Zudem wurde es leider unterlassen, im Gegenzug die anfallenden Transportwege in einem Zuschlagskriterium konkret zu bewerten. Dies ist auch aus klimapolitischer Optik unverständlich.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wurde für die Ausschreibung zur Beschaffung von Holzschnitzeln die Abteilung Wald des BAFU beigezogen?
2. Wie beurteilt der Bundesrat diese Ausschreibung im Lichte seiner in der Waldpolitik 2020 festgelegten Ziele?
3. Warum wurde die Ausschreibung nicht auf kleinere Lose aufgeteilt, welche es auch lokalen Anbietern ermöglicht hätte, sich allein an der Ausschreibung zu beteiligen?
4. Warum wird die Lieferung von Schweizer Holz bei den Zuschlagskriterien nicht stärker gewichtet?
5. Wie wird überprüft, ob es sich bei dem von einem Anbieter gelieferten Schweizer Holz effektiv um Holz handelt, das in Schweizer Wäldern geschlagen und vollständig in der Schweiz verarbeitet wurde?
6. Warum wurde für die Lastwagenfahrten kein Zuschlagskriterium formuliert, mit dem die anfallenden Transportwege bewertet werden?
7. Wie begründen Sie die fehlende Berücksichtigung der anfallenden Lastwagenfahrten unter klimapolitischen Aspekten?
8. Ist der Bundesrat bereit, die Ausschreibung abzubrechen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Beschaffungsstelle bezieht Fachstellen der Bundesverwaltung bei Bedarf fallweise ein. Dabei steht die Abklärung von Einzelfragen bezüglich der Ausgestaltung der Ausschreibung im Vordergrund. Im vorliegenden Fall verfügte die Beschaffungsstelle über die erforderlichen Informationen und Kenntnisse, um die Ausschreibung selber durchzuführen. Entsprechend musste das BAFU nicht beigezogen werden.
2. In der Ausschreibung werden sowohl die Verwendung von Schweizer Holz als auch eine möglichst CO2-neutrale Produktion, Lagerung und Logistik als Zuschlagskriterien bewertet. Obwohl die Ziele der Waldpolitik nicht explizit berücksichtigt wurden, kommt der Nachhaltigkeit im Sinne der Waldpolitik des Bundes und gemäss Artikel 34b Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0) unter Berücksichtigung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben eine entscheidende Bedeutung zu.
3. Mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) will der Bund unter anderem den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern. Gemäss Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB, SR 172.056.15) wird die Wirtschaftlichkeit insbesondere durch Bündelung von Beschaffungen gewährleistet. Bei der vorliegenden Ausschreibung hat die armasuisse diesen gesetzlichen Auftrag durch die Zusammenlegung in fünf regionale Lose angemessen umgesetzt.
Damit sich auch kleinere Unternehmen für diesen öffentlichen Auftrag bewerben können, werden Unterlieferanten und Bietergemeinschaften zugelassen. Um der Branche diesbezüglich eine zeitgerechte Organisation zu ermöglichen, hat die armasuisse überdies den Verein Holzenergie Schweiz am gleichen Tag über die Ausschreibung informiert, an dem diese publiziert wurde. Die Grösse der Lose trägt dazu bei, dass die Ausschreibung für ausländische und weiter vom Lieferort entfernte Anbieter tendenziell weniger interessant ist: Hohe Transportkosten durch zahlreiche Lastwagenfahrten bei geforderten Teillieferungen und längeren Transportwegen führen zu geringeren Margen. Entsprechend besser ist die Ausgangslage für lokale Anbieter, die idealerweise mit Unterlieferanten arbeiten oder in Bietergemeinschaften organisiert sind.
4. Gemäss Artikel 21 Absatz 3 BöB kann der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Bei der vorliegenden Ausschreibung ist der Standardisierungsgrad des Beschaffungsgegenstands sehr hoch; dennoch wird der Preis lediglich mit 50 Prozent gewichtet (maximal 1500 von insgesamt 3000 Punkten). Die Nachhaltigkeit wurde mit 45 Prozent (maximal 1350 Punkte) bewusst hoch gewichtet. Bei ausschliesslicher Verwendung von Schweizer Holz kann mit 700 fast ein Viertel aller zu vergebenen Punkte erreicht werden.
5. Es wird vertraglich vereinbart, dass die Einhaltung der Qualitätsanforderungen stichprobenweise durch ein unabhängiges Labor überprüft werden kann. Weiter wird der Lieferant im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung der armasuisse eine Selbstdeklaration bezüglich der Herkunft des Holzes liefern müssen. Der Lieferant muss dies auch bei seinen Unterlieferanten einfordern und gegenüber der Beschaffungsstelle nachweisen können.
6. Die Bewertung von Transportdistanzen im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen ist gemäss WTO-Übereinkommen grundsätzlich ein sogenannt vergabefremdes Kriterium und damit nicht erlaubt. Es widerspricht dem Gedanken des freien Wettbewerbs. Transportdistanzen könnten lediglich dann bewertet werden, wenn der Transport als solcher einen wesentlichen Teil der ausgeschriebenen Leistung darstellen würde. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn regelmässige Hin- und Herfahrten verlangt würden und nicht lediglich die Ablieferung von Waren.
7. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die klimapolitischen Aspekte mit den gewählten Nachhaltigkeitskriterien und der entsprechenden Gewichtung im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben angemessen berücksichtigt wurden. Im Weiteren wird auf die Ausführungen zu den Fragen 3 und 6 verwiesen.
8. Gemäss Artikel 30 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungsrecht (VöB, SR 172.056.11) kann ein Verfahren ausschliesslich dann abgebrochen werden, wenn sich das Projekt wesentlich ändert, wenn das Projekt nicht verwirklicht wird oder wenn günstigere Angebote zu erwarten sind, weil technische Rahmenbedingungen ändern oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, die Ausschreibung abzubrechen.
Antwort des Bundesrates.