20.3630 · Motion · 2020-06-16
Justiz- und Polizeidepartement
In Kommission des Ständerats
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch um einen Tatbestand der Arbeitsausbeutung zu ergänzen, der den Begriff klar definiert, die real existierenden Ausbeutungssituationen erfasst und den Motiven der Ausbeutenden Rechnung trägt.
Begründung
Ausbeuterische Arbeitsverhältnisse sind in einigen Branchen zur geduldeten und lukrativen Realität geworden, die Dunkelziffer ist hoch. Die rechtlichen Instrumente erfassen einen erheblichen Teil der Ausbeutungssituationen nicht, weil ihre Konzeption der Realität hinterherhinkt: Menschen müssen nicht mehr mit Gewalt dazu gebracht werden, sich auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse einzulassen. Ihre pure wirtschaftliche Ausweglosigkeit im Herkunftsland reicht, um sie - oft unter prekären Arbeitsbedingungen - freiwillig zu Löhnen arbeiten zu lassen, die nicht selten nur einem Zehntel der hiesigen Mindestlöhne entsprechen. Weil es kein Anwerben mehr braucht, um diese Menschen hierherzubringen ("Handel"), entfällt meist der Tatbestand des Menschenhandels (Art. 182 StGB).
Alternative Tatbestände wie Wucher (Art. 157 StGB) laufen leer, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass die Ausbeutenden die persönliche Schwächesituation der Opfer kannten. Damit entfällt die Strafbarkeit komplett. Ein eigener Tatbestand Arbeitsausbeutung wirkt der fatalen Bagatellisierung entgegen und macht klar: Die Schweiz duldet keine Ausbeutung. Ein klar definierter Straftatbestand erleichtert die Ermittlungsarbeit und Beweisführung, fördert - richtig ausgestaltet - die Mitwirkungsbereitschaft der Opfer bei der Täterverfolgung und trägt dazu bei, dass Sklaverei ähnliche Ausbeutung als Unrecht anerkannt wird.
Keinesfalls sollen tiefe Löhne oder Branchen, in denen hoher Lohndruck herrscht, kriminalisiert werden. Ein Straftatbestand der Arbeitsausbeutung - den viele europäische Länder kennen - muss auf Personen zielen, die gar nicht daran interessiert sind, nach tarifpartnerschaftlichen Regeln zu spielen. Er muss auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten sein, in denen Subunternehmer oder Arbeitgebende sich an krass unterbezahlter Arbeit bereichern. Er ergänzt das System der flankierenden Massnahmen, indem krasse Lohnunterschreitungen als das behandelt werden, was sie sind: strafwürdig. Nicht zuletzt forderte auch der zweite GRETA-Report von 2019 die Schweiz ausdrücklich auf, die Ausbeutung der Arbeitskraft ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Arbeitsausbeutung kommt auch in der Schweiz vor. Diese Form des Missbrauchs spielt sich oft in einer Grauzone ab. Aufgrund der besonders vulnerablen Situation der Opfer, die sich regelmässig in einer Zwangs- oder Notsituation befinden, stellt die Verhinderung und Aufdeckung von Arbeitsausbeutung eine grosse Herausforderung dar. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, welche die Arbeitsausbeutung erfassen. So ist Menschenhandel namentlich auch zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft strafbar (Art. 182 StGB). Bei Ausbeutung, die nicht die Merkmale von Menschenhandel aufweist, kann das Verhalten unter andere Straftatbestände wie Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) oder Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) sowie Betrug (Art. 146 StGB) und Wucher (Art. 157 StGB) fallen. Auch in anderen Gesetzen wie namentlich im Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20) sowie im Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) sind Schutzbestimmungen für die Arbeitnehmenden sowie administrative wie auch strafrechtliche Sanktionen für deren Verletzung vorgesehen. Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) sieht für die Bekämpfung der Schwarzarbeit Kontroll- und (auch strafrechtliche) Sanktionsmassnahmen vor.
Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Interpellation Streiff-Feller "Eigener Straftatbestand für Arbeitsausbeutung", 18.3526, festgestellt, es sei zweifelhaft, ob ein separater Straftatbestand dazu beitragen könnte, die beschriebenen Ausbeutungssituationen besser zu bekämpfen und zu verhindern. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass Arbeitsausbeutung mit dem geltenden Strafrecht hinreichend erfasst werden kann. Eine Lücke im Strafrecht ist weiterhin nicht ersichtlich. Auch wäre die für einen separaten Tatbestand notwendige trennscharfe strafrechtliche Definition von Arbeitsausbeutung aufgrund der Vielfältigkeit des Begriffs schwierig. Zudem würde ein separater Straftatbestand der Arbeitsausbeutung regelmässig zu Überschneidungen und Doppelspurigkeiten mit den genannten geltenden Strafnormen führen.
Um praktische Schwierigkeiten und Missstände im Bereich der Arbeitsausbeutung zu lösen, erscheinen präventive Massnahmen und eine verbesserte Zusammenarbeit der beteiligten Akteure wesentlich erfolgversprechender. Als Beispiel dafür sei der Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel 2017-2020 (NAP) erwähnt, der eine Reihe solcher Massnahmen aufführt. Er sieht namentlich die Sensibilisierung der Arbeitsinspektorate vor, denen eine Schlüsselrolle bei der Identifizierung potenzieller Opfer zukommt. Das SECO hat eine Informationskampagne bei den Arbeitsinspektoren/-innen lanciert. Dagegen wurde im NAP die Schaffung eines separaten Straftatbestandes der Ausbeutung der Arbeitskraft bewusst nicht als Massnahme vorgesehen. Der Bundesrat ist 2017 bei der Ratifikation des Protokolls vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit (SR 0.822.713.91) der Internationalen Arbeitsorganisation zum gleichen Schluss gelangt. Auch die in der Begründung zur Motion erwähnte Empfehlung im zweiten GRETA-Bericht aus dem Jahre 2019 verlangt keine separate Strafnorm der Ausbeutung der Arbeitskraft; sie bezieht sich ausschliesslich auf den Straftatbestand des Menschenhandels.
Der Bundesrat hat daher nach wie vor Vorbehalte zur geforderten Ergänzung des Strafgesetzbuches. Der Bundesrat wird die Situation jedoch weiterhin aufmerksam verfolgen und diesen Aspekt auch bei der anstehenden Evaluation des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel berücksichtigen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.