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20.3665 · Motion · 2020-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass in den kommenden Leistungsvereinbarungen zwischen dem Seco und den Arbeitslosenkassen mehr Transparenz hergestellt und damit mehr Wirkung erreicht werden kann.

Dabei sind erstens international bewährte Benchmarking-Methoden hinsichtlich Einnahmen, Leistungen, Verrechnung, Mittelverwendung und Effizient einzuführen. Die Kassen habe dem Seco vorgegebene Leistungsindikatoren sowie alle zur Berechnung notwenigen Buchhaltungszahlen zu melden, wie Betriebsaufwand, -ertrag und -überschuss, Anzahl Beschäftigte, Durchschnittskosen je Leistungspunkt, Verwaltungskosten, Raumkosten sowie Ertrag und Ertragsüberschuss je Bezügerin bez. Bezüger. Das Seco veröffentlicht jährlich die Benchmarking-Ergebnisse, die jeder Kasse eindeutig zugeordnet werden können.

Zweitens ist das bestehende Bonus/Malus-System so anzupassen, dass die gemäss Benchmarking sehr effizienten Kassen entsprechend belohnt und die sehr ineffizienten Kassen effektiv sanktioniert werden.

Drittens ist das intransparente System der Pauschalvergütung abzuschaffen. In künftigen Leistungsvereinbarungen dürfen nur noch die Effektivkosten verrechnet werden.

Viertens muss den Arbeitslosenkassen untersagt sein, ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet und/oder einen bestimmten Personen- oder Berufskreis zu beschränken.

Begründung

Das Seco schliesst mit dem Träger einer Arbeitslosenversicherung eine ALK-Vereinbarung für jeweils fünf Jahre ab, zuletzt für den Zeitraum 2019-2023. Diese Vereinbarung stützt sich auf Artikel 92 Absatz 6 AVIG i.V.m. Artikel 22b AVIV sowie auf Artikel 20 Absatz 1,81 und 83 AVIG, Artikel 103 bis 108 AVIV und im Weiteren auf die Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenklasse. Angesichts der grossen Ineffizienzen, die eine im Auftrag des Seco erstellte Studie (Egger, Dreher & Partner 2018) aufgedeckt hat, gilt es korrigierend einzuwirken und dazu international anerkannte und bewährte Benchmarking-Methoden anzuwenden. Dabei ist das Prinzip anzuwenden, dass Arbeitslosenkassen einzig für ihren Aufwand entschädigt werden sollen, aber keine Gewinne erwirtschaften dürfen. Um Fehlanreize von einzelnen Anbietern auszuschliessen, soll das intransparente System der Pauschalvergütung abgeschafft werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die aktuell gültige Vereinbarung Arbeitslosenkassen 2019-2023 lässt den Trägern der Arbeitslosenkassen die Wahl zwischen der Abrechnung der effektiven Verwaltungskosten und einer Pauschalentschädigung pro erbrachten Leistungspunkt. Bei der Abrechnung der effektiven Verwaltungskosten werden naturgemäss alle vom Motionär erwähnten Zahlen an die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung geliefert. Diese werden jährlich allen Trägern der Arbeitslosenkassen kommuniziert und unterstehen dem Öffentlichkeitsprinzip. Bei der Pauschalabrechnung sieht die aktuelle Vereinbarung vor, dass die betroffenen Träger der Ausgleichstelle auf Anfrage summarische Angaben zu den effektiven Kosten offenlegen müssen. Falls dies für einen Träger einer Arbeitslosenkasse mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden ist, kann er im Sinne einer Übergangsregelung jährlich mittels einem konkret begründeten, schriftlichen Gesuchs beim Departementsvorsteher WBF die Befreiung von dieser Pflicht für jeweils ein Jahr beantragen. Für das Rechnungsjahr 2019 wurde den Anträgen der Träger der privaten pauschalabrechnenden Arbeitslosenkassen stattgegeben. Für das Rechnungsjahr 2020 ist bislang kein Gesuch eingegangen. Die geforderte Transparenz kann daher mittelfristig ohne Gesetzesrevision hergestellt werden.

Das aktuelle Bonus/Malus-System entspricht den Anforderungen des Motionärs, es belohnt die Träger der sehr effizienten und sanktioniert die Träger der sehr ineffizienten Arbeitslosenkassen.

Wie dargelegt, stellt die aktuell gültige Vereinbarung auch beim System der Pauschalentschädigung der Verwaltungskosten (mittelfristig) die geforderte Transparenz sicher. Die Pauschalentschädigung schafft zudem die stärksten Anreize zu einer kosteneffizienten Leistungserbringung. Eine Abschaffung dieses Entschädigungssystems wäre daher der Effizienz abträglich. Zudem wird die Höhe der Pauschalen jährlich an die durchschnittliche Kostenentwicklung angepasst.

Eine Beschränkung auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis wird von keiner Arbeitslosenkasse praktiziert. Die gesetzliche Regelung, dass private Arbeitslosenkassen ihr Tätigkeitsgebiet einschränken können, hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle privaten Arbeitslosenkassen ihr Tätigkeitsgebiet auf die ganze Schweiz ausdehnen wollen. Die Aufhebung von Art. 78 Abs. 2 AVIG würde daher eher zu weniger als zu mehr Wettbewerb führen, was die Anreize zu effizienter und qualitativ hochstehender Leistungserbringung insgesamt verringern würde.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.