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Aktualisierung des Reduktionssatzes an die Wehrpflichtersatzabgabe für die Schutzdienstpflichtigen

20.3681 · Motion · 2020-06-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen bezüglich des Reduktionssatzes an die Wehrpflichtersatzabgabe für Schutzdienstpflichtige an das geltende Dienstleistungssoll bei der Armee und im Zivilschutz (ab 1. Januar 2021) zu aktualisieren. Der Reduktionssatz ist von heute 4 Prozent auf 4,5 Prozent anzupassen.

Begründung

Im Jahr 2004 wurde der Reduktionssatz an die Wehrpflichtersatzabgabe für Schutzdienstpflichtige auf 4 Prozent pro geleisteten Diensttag und Jahr festgelegt. Diese Anpassung war unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Armeeangehörigen und Angehörigen des Zivilschutzes vorgenommen worden. Für die Berechnung wurde damals als Diensttagesoll für Angehörige des Zivilschutzes 275 Diensttage angenommen. Dividiert durch 11 Jahre Wehrersatzpflichtdauer ergab dies ein jährliches Diensttagesoll von 25 Diensttagen bzw. einen Reduktionssatz von 4 Prozent (100 Prozent dividiert durch 25 Diensttage).

In der Zwischenzeit haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Das Diensttagesoll wurde für Armeeangehörige auf 245 Diensttage festgelegt. Das gleiche Diensttage-Maximum gilt ab Inkraftsetzung des revidierten Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz ab dem 1. Januar 2021 auch für Angehörige des Zivilschutzes. In Analogie zur Berechnung des bisherigen Reduktionssatzes aus dem Jahr 2004 muss dieser nun aktualisiert werden: 245 Diensttage dividiert durch 11 Wehrpflichtersatzjahre ergibt ein neues jährliches Diensttagesoll von 22,3 Diensttagen bzw. einen neuen Reduktionssatz von 4,5 Prozent (100 Prozent dividiert durch 22,3 Diensttage ergibt 4,48 bzw. marginal aufgerundet 4,5 Prozent).

Bei einer Aktualisierung des Reduktionssatzes bleibt auch der Aspekt der Gleichbehandlung von Armeeangehörigen gegenüber Angehörigen des Zivilschutzes gewahrt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Anliegen der Motionärin ist weitgehend identisch mit demjenigen der im Rat noch nicht behandelten Motion 19.3603. In der Stellungnahme zu dieser Motion hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Ausbildungsdienstleistungspflicht der Angehörigen der Armee und der Zeitraum, in welchem die Militärdiensttage geleistet werden müssen, für die Berechnung der Reduktion massgebend sind. Denn mit Zivilschutz wird die Wehrpflicht nicht erfüllt. Nicht relevant sind deshalb die Diensttagehöchstgrenze im Zivilschutz und die Anzahl Wehrpflichtersatzabgaben, die zu bezahlen sind.

Armeeangehörige müssen in 10 Jahren 245 Diensttage leisten. Dies ergibt rund 25 Tage pro Jahr. Pro Diensttag erfüllt der Dienstpflichtige somit rund 4 Prozent seiner jährlichen Dienstpflicht, weshalb die Ersatzabgabepflicht pro geleisteten Schutzdiensttag um 4 Prozent reduziert wird.

Der Bundesrat hat den Anrechnungssatz für geleistete Zivilschutzdiensttage im Jahre 2004 von 10 auf 4 Prozent gesenkt, um die Besserstellung der Schutzdienstleistenden gegenüber den Militär- und Zivildienstleistenden in einen vertretbaren Rahmen zu bringen. Auch die Militärdienstleistenden erhalten eine Reduktion bei der Ersatzabgabe. Sie ist aber mit 0,2 Prozent pro Diensttag wesentlich tiefer (vgl. Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661). Bei einer Annahme der Motion würde die Besserstellung der Zivilschutzangehörigen noch zusätzlich verstärkt. Von einer Gleichbehandlung, wie in der Begründung der Motionärin ausgeführt wird, kann daher nicht gesprochen werden. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zur genannten Motion.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.