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20.3707 · Interpellation · 2020-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Im Februar 2017 wurde die erleichterte Einbürgerung der 3. Generation in der Volksabstimmung mit über 60 Prozent Ja-Stimmen angenommen; das Ausführungsverordnungsrecht ist im Februar 2018 in Kraft getreten. Erste Zahlen über die Wirkung dieser neuen Regelung liegen vor. Es zeigt sich eine paradoxe Situation. Die Betroffenen ziehen es vor, sich auf dem normalen Weg einbürgern zu lassen, statt das Verfahren der erleichterten Einbürgerung zu wählen, weil die normale Einbürgerung offenbar weniger anforderungsreich und leichter ist als die "erleichterte" Einbürgerung. Das steht im Widerspruch zur Idee der erleichterten Einbürgerung für die 3. Generation, zu der das Stimmvolk Ja gesagt hat.

1. Sind dem Bundesrat spezielle Schwierigkeiten bei der Benutzung dieses neuen Verfahrens bekannt?

2. Wie will der Bundesrat evaluieren, ob wirklich von einer Erleichterung gesprochen werden kann?

3. Ist eine qualitative Bilanzierung statt einer bloss quantitativen vorgesehen?

4. Was wäre vorzukehren, um allenfalls das Verfahren und die Kriterien zu überdenken?

Begründung

Ein Jahr nach Einführung der erleichterten Einbürgerung für die 3. Generation haben von den 25 000 jungen Menschen, die in den Genuss dieser Erleichterung kommen könnten, 1000 ein Gesuch gestellt, und 300 sind auf diesem Weg eingebürgert worden (Stand Febr. 2019).

Wer in diesem Verfahren eingebürgert werden will, muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Mindestens ein Elternteil hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung oder hat über eine solche verfügt.

- Mindestens ein Grosselternteil hat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erworben oder ist in der Schweiz geboren; der Erwerb des Aufenthaltsrechts muss glaubhaft gemacht werden, mit amtlichen Dokumenten als Beleg.

Mir liegen diverse Schilderungen vor, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren schwierig ist, und dies im Wesentlichen in drei Punkten:

- Unter den Angehörigen der 2. Generation gibt es immer wieder sogenannte versteckte Kinder (ihre Eltern hatten nicht die Erlaubnis zum Familiennachzug mit der Folge, dass die Kinder nicht die obligatorische Schule besucht haben, wie es in den Voraussetzungen verlangt wird).

- Nicht selten haben die potenziellen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller Schwierigkeiten, den Erwerb des Aufenthaltsrechts der 1. Generation zu belegen, was sie davon abhält, das Gesuch zu stellen.

- Es fällt eine Mindestgebühr von 500 Franken an. Weitere Gebühren der Gemeinde oder des Kantons können hinzukommen (obschon ihr Aufwand bei der erleichterten Einbürgerung der 3. Generation geringer ist als bei der normalen Einbürgerung).

Ich muss also feststellen, dass diese sogenannte erleichterte Einbürgerung möglicherweise so erleichtert gar nicht ist.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Auffassung des Bundesrates hat sich die neue Regelung über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration grundsätzlich bewährt. Dies belegen die zahlreichen positiven Rückmeldungen von Einbürgerungswilligen. Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation können wählen, ob sie für den Bürgerrechtserwerb ein Verfahren in der Zuständigkeit des Wohnsitzkantons (ordentliches Einbürgerungsverfahren) oder eines in der Zuständigkeit des Bundes (erleichtertes Einbürgerungsverfahren) durchlaufen wollen.

Zu 1.: Der Bundesrat ist sich der Anforderungen auf dem Weg zum Schweizer Bürgerrecht bewusst. Allerdings greift die Schlussfolgerung zu kurz, wonach die Bedingung für eine erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration zu anspruchsvoll ausgefallen sei. Wesentliche Vereinfachungen der erleichterten Einbürgerung gegenüber dem ordentlichen Verfahren sind namentlich eine kurze Verfahrensdauer, tiefere Gebühren sowie die Schriftlichkeit des Verfahrens mit den von den Bundesbehörden zur Verfügung gestellten Standardformularen. Zwar kann das Sammeln der notwendigen Unterlagen zum Nachweis des Aufenthaltsrechts eines Grosselternteils aufwändig sein. Bei Grosseltern, die ab den 80er und 90er Jahren in die Schweiz eingereist sind, ist jedoch davon auszugehen, dass der Aufenthaltstitel im Einwohner- oder in den Migrationsregistern erfasst worden ist. Die Fälle, in denen der Nachweis eines Aufenthaltsrechts der Grosseltern nicht gelingt, werden deshalb zahlenmässig abnehmen. Auch bei einer erleichterten Einbürgerung nehmen die zuständigen Behörden aber eine Integrationsprüfung vor. Eine Gebühr von 500 Franken entspricht dem dafür notwendigen Verwaltungsaufwand.

Die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration geht auf eine parlamentarische Initiative aus dem Jahr 2008 zurück. In den parlamentarischen Beratungen legten die Räte die konkreten Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung für Personen der dritten Ausländergeneration fest. Rund zehn Jahre später trat die Gesetzesänderung in Kraft.

Zu 2., 3. und 4.: Der Bundesrat evaluiert regelmässig Erlasse und deren Anwendung. Für aussagekräftige Evaluationsergebnisse braucht es eine bestimmte Anwendungszeit. Aus seiner Sicht wäre eine Überprüfung bei den Einbürgerungsvoraussetzungen für die dritte Ausländergeneration nach bloss zwei Jahren gemachter Erfahrungen aber verfrüht.

Antwort des Bundesrates.