20.3761 · Motion · 2020-06-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Regelungen zu treffen, um Corona-bedingte Arbeitsplatzverluste und Aussteuerungen weiterhin möglichst zu vermeiden. Dazu soll insbesondere die Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung verlängert werden. Weiter sollen Massnahmen bei den ALV-Leistungen ergriffen werden, mit denen Aussteuerungen und soziale Härtefälle vermieden werden können.
Begründung
Angesicht der wirtschaftlichen Lage nach der COVID19 Pandemie, ist die Beschäftigungssituation weiterhin sehr angespannt. Deshalb sollen die Massnahmen weitergeführt werden, damit Arbeitsplätze erhalten und die Menschen nicht in Existenzschwierigkeiten geraten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Am 1. Juli 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ab dem 1. September 2020 bis Ende 2021 von 12 auf 18 Abrechnungsperioden zu verlängern. Mit dieser Massnahme können Unternehmen, deren Aufträge vorrübergehend eingebrochen sind und die deshalb weniger Arbeit haben, ihre Arbeitskräfte behalten und somit auch Stellen erhalten.
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen dieser Gesundheitskrise wird ausserdem in der Vorlage für ein dringliches und befristetes Bundesgesetz vorgeschlagen, dass der Bundesrat die Verlängerung, Anpassung und Einführung bestimmter in der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) enthaltener Bestimmungen beschliessen kann, die auch nach dem 31. August 2020 gültig bleiben würden. Zu diesem Zweck wird der Bundesrat dem Parlament die Botschaft für eine entsprechende Gesetzesreform bis August 2020 überweisen. Die verlängerte und geänderte COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sollte vor allem die Verlängerung der Rahmenfrist für Personen ermöglichen, die gemäss Bundesratsentscheid vom 25. März 2020 Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder von der Arbeitslosenversicherung haben.
Ohne die Verlängerung der Geltungsdauer und ohne diese Änderung würde die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufgrund der befristeten Geltungsdauer der Notverordnung am 31. August 2020 enden. Alle Personen, die durch die Massnahme vor der Aussteuerung bewahrt wurden, würden dann per 31. August 2020 ausgesteuert. Ohne diese Verlängerung könnten in gewissen Fällen auch Personen, die nicht ausgesteuert werden, die während der Geltungsdauer der Massnahmen nicht beanspruchten regulären Taggelder nicht mehr beziehen, weil sie das Ende ihrer Rahmenfrist erreichen, bevor sie die ihnen zustehenden Taggelder beanspruchen konnten.
Versicherte, die während der entsprechenden Periode arbeitslos waren, konnten zudem keine Beitragszeiten und keine Verdienste erwerben, die ihnen bei einer erneuten Arbeitslosigkeit angerechnet würden. Daher soll dem Bundesrat ermöglicht werden, die Rahmenfrist für die Beitragszeit bei Bedarf zu verlängern, damit durch die Arbeitslosigkeit später keine Benachteiligung entsteht. Das Parlament wird in der Herbstsession über die Vorlage für das dringliche Covid-19-Gesetz befinden, die insbesondere die Delegation dieser Befugnis an den Bundesrat vorsieht.
Die Arbeitslosenversicherung verfügt des Weiteren über zahlreiche bewährte Instrumente für eine rasche und nachhaltige Eingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt. Das Aufsichtsorgan über die Arbeitslosenversicherung arbeitet zudem mit den Kantonen zusammen, um weitere Instrumente für eine bessere Wiedereingliederung von schwer vermittelbaren Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt zu entwickeln.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass bereits Bestimmungen im Sinne der Motion beschlossen wurden und diese ein bewährtes Instrumentarium ergänzen. Deshalb empfiehlt er die Motion zur Ablehnung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.