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20.3766 · Interpellation · 2020-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Städte waren und sind von der Corona-Krise und den Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie besonders betroffen. Gestützt auf Artikel 50 der Bundesverfassung, der den Bund zur besonderen Rücksicht auf die Interessen der Städte und Agglomerationen verpflichtet, wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Hat er die Städte in die Corona-Krisenorganisation einbezogen (KSBC, weitere Gremien)? Falls dies nicht der Fall ist: Wie ist vor dem Hintergrund des Städteartikels in der Bundesverfassung zu rechtfertigen, dass der Bundesrat die Kantone, die Wissenschaft, die Wirtschaft und die Zivilgesellschaft direkt eingebunden hat, nicht aber die Städte?

2. Wie gedenkt er bei zukünftigen Entscheiden betreffend Weiterführung/Aufhebung der Corona-Massnahmen (z.B. Polizeistunde, Demonstrationsverbot, Veranstaltungsverbot) die Bedürfnisse und Erfahrungen der Städte einzubeziehen?

3. Wie gedenkt er in Zukunft sicherzustellen, dass die Städte in die Krisenorganisation des Bundes einbezogen werden?

4. Wie gedenkt er in den kommenden Monaten und Jahren den gravierenden finanziellen Konsequenzen der Krise für die Städte Rechnung zu tragen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat die Städte nicht explizit in den Krisenstab des Bundesrats Corona (KSBC) einbezogen. Hingegen hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig Austausch mit kantonalen und städtischen Institutionen im Gesundheitsbereich gepflegt. Ebenso ist der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern regelmässig in Kontakt mit verschiedenen Städten gestanden. Zudem wurden die kantonalen Gremien über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) in die Krisenorganisation des Bundes einbezogen. Dort konnten durchaus auch Gemeinden oder Städte teilnehmen.

Der Bund ist gemäss Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet, bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden zu beachten und dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berg-gebiete zu nehmen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Bund auf der Grundlage von Artikel 7 des Epidemiengesetzes (Epidemiengesetz; SR 818.101) und Artikel 185 Absatz 3 BV Normen erlässt, wie dies bei der Bekämpfung des Coronavirus der Fall war.

Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Gegebenheiten von Gemeinden oder Agglomerationen war im Zuge der Krise nach Meinung des Bundesrats angesichts der Dringlichkeit über die regelmässigen Kontakte des BAG mit den kantonalen Gesundheitsdirektionen weitgehend gewährleistet. Der Bundesrat ist aber bestrebt, in Zukunft den Einbezug der Städte bei Entscheiden - soweit dies bei dringlichen Massnahmen aus Zeitgründen möglich ist - zu verbessern.

2. und 3: Die Einbindung aller involvierten Stellen im Partnerverbund Bevölkerungsschutz erfolgt entlang der bestehenden Zuständigkeiten in der föderalistischen Schweiz. Die Ansprechstellen und Formen der Zusammenarbeit sind wie folgt festgelegt: Bund - Kanton; Kanton - Gemeinde (inklusive Städte).

Im Bundesstab Bevölkerungsschutz sind die kantonalen Regierungskonferenzen und die kantonalen Führungsorgane eingebunden. Der Einbezug der Städte in das Krisenmanagement erfolgt über die Kantone.

4. Der Bund hat (Stand 10.08.2020) insgesamt Ausgaben in Höhe von 30,9 Milliarden Franken sowie Bürgschaften und Garantien von 42,2 Milliarden Franken für Massnahmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Darunter befinden sich weitreichende Massnahmen zu Gunsten der Wirtschaft (u.a. verbürgte COVID-Kredite, Kurzarbeitsentschädigung, COVID-Erwerbsersatz, Beiträge und Darlehen im Kulturbereich), die auch den in den Städten angesiedelten Unternehmen und selbstständig Erwerbstätigen zu Gute kommen. Weitergehende Massnahmen des Bundes sind nicht geplant. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Finanzausgleichs die soziodemografischen Lasten der Kantone teilweise abgegolten werden. In diesem soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) sind Kernstadtlasten aufgrund der hohen Bevölkerungs- und Arbeitsplatzdichte in urbanen Gebieten und weitere Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur (mit den Kriterien Einkommen, Altersstruktur sowie Migration) berücksichtigt. Im Jahr 2020 werden aufgrund der Kernstadtlasten 121 Mio. Fr an die Kantone ZH, GE, BS und VD ausbezahlt. Aufgrund der Bevölkerungsstruktur werden 243 Mio. an 11 Kantone ausbezahlt. Es ist an den Kantonen, zu entscheiden, wie diese Mittel auf die Städte und Gemeinden des Kantonsgebiets ausgerichtet werden.

Antwort des Bundesrates.