20.3823 · Motion · 2020-06-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, ein Rahmengesetz für die Existenzsicherung vorzulegen, das folgende Elemente regelt:
1. Die Gewährung eines sozialen Existenzminimums, das die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.
2. Die Voraussetzung für den Leistungsbezug, die Bestimmung der Mindesthöhe und Referenzgrösse für den Grundbedarf in Anlehnung an die Ergänzungsleistungen.
3. Die Umschreibung der weiteren Sozialhilfeleistungen im Grundsatz, nicht in der Höhe (persönliche Hilfe, Mietzinsrichtlinien, medizinische Versorgung, situationsbedingte Leistungen etc.).
4. Die Stärkung der Grundkompetenzen sowie der beruflichen Qualifikationen der Sozialhilfebeziehenden.
5. Die Vereinheitlichung des Verfahrens.
6. Die Stärkung des Rechtsschutzes.
7. Vorschriften bezüglich dem Fachpersonal in den Sozialdiensten.
8. Die Finanzierung der Sozialhilfe durch die Kantone und Gemeinden unter Beteiligung des Bundes.
Begründung
Die Armutsbewältigung in der Schweiz ist eine der zentralen sozialpolitischen Herausforderungen. Das letzte Auffangnetz für Armutsbetroffene ist die Sozialhilfe, die subsidiär ausgerichtet wird und die Existenzsicherung, die gesellschaftliche Teilhabe, die Förderung der sozialen und beruflichen Integration und einen Beitrag zum Erhalt des sozialen Friedens gewährleisten soll.
In der Schweiz beziehen rund 280 000 Menschen oder 3,3 Prozent Sozialhilfe, darunter sind 1/3 Kinder und Jugendliche aus armutsbetroffenen Familien; viele Alleinerziehende; fast die Hälfte hat keine Ausbildung und ein Viertel sind Working Poors.
Die Sozialhilfe ist kantonal und kommunal geregelt und weist erhebliche Unterschiede auf. Die SKOS erarbeitet Richtlinien zuhanden der Kantone. Es ist Sache der Kantone, ob und in wieweit sie die SKOS-Richtlinien in ihre Sozialhilfegesetzgebung übernehmen. Den Gemeinden steht beim Vollzug ein bedeutender Ermessensspielraum zu. Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass sich die kantonalen Sozialhilfegesetze verselbständigen. Die SKOS-Richtlinien verlieren ihre harmonisierende Wirkung, obwohl sie von der SODK verabschiedet werden. Unterschiede zeigen sich u.a. beim Grundbedarf, bei der Rückerstattungspflicht, den Vermögens- und Einkommensfreibeträgen oder bei der Integrationszulage. Zudem wurden Leistungen teilweise deutlich reduziert, bspw. bei jungen Erwachsenen, Grossfamilien, vorläufig Aufgenommenen oder durch die Streichung der Mindestintegrationszulage.
Unterschiede lassen sich rechtsstaatlich nur so weit legitimieren, als dass sie die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten widerspiegeln. (Siehe dazu Bericht des Bundesrates vom 25. Februar 2015 in Erfüllung des Postulats 13.4010). Neue Studien (Büro BASS, 2018) kommen ausserdem zum Schluss, dass der Grundbedarf zur Existenzsicherung nicht mehr reicht und erhöht werden müsste. Um eine gleichberechtigte Gewährung der Existenzsicherung mit nachvollziehbaren Kriterien zu gewährleisten, braucht es deshalb ein nationales Rahmengesetz. Bei der Finanzierung soll auf einen fairen Lastenausgleich unter angemessener Beteiligung des Bundes geachtet werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das von der Motion geforderte Rahmengesetz für die Existenzsicherung ist vergleichbar mit dem Rahmengesetz für Sozialhilfe, zu dem sich der Bundesrat bereits verschiedentlich geäussert hat (insbesondere Interpellationen 20.3229 Feri "Harmonisierung und Vereinheitlichung der Sozialhilfe", Piller Carrard 17.3184 "Die Sozialhilfe scheitert an ihrem Auftrag", Häsler 17.4278 "Nehmen die Kantone ihre Verantwortung für die Harmonisierung der Sozialhilfe noch wahr?" sowie Motionen Streiff-Feller 17.4166 und Bertschy 17.4167 "Die Sozialhilfe mit einem schlanken Rahmengesetz oder einem Konkordat koordinieren"). Dabei hat der Bundesrat jeweils daran erinnert, dass der Bund im Bereich Sozialhilfe über keine Gesetzgebungskompetenz verfügt. Die Kantone wiederum, vertreten durch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), sind nicht gewillt, dem Bund weiterreichende Kompetenzen zur Festlegung materieller Sozialhilfenormen einzuräumen. Was die Grundsätze und die Berechnung der Sozialhilfe anbelangt, stützen sie sich weitgehend auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; SKOS-Richtlinien), die die SODK verabschiedet und zur Anwendung empfiehlt.
Der Bundesrat ist nicht bereit, eine Neuverteilung der Zuständigkeiten in der Sozialhilfe in Betracht zu ziehen, solange diese ihre Aufgabe erfüllt, nämlich als letzte Instanz sicherzustellen, dass unterstützungsbedürftige Personen die Mittel erhalten, um ein menschenwürdiges Dasein zu führen und am sozialen Leben teilzuhaben. Mit den SKOS-Richtlinien wird das Ziel der schweizweiten Harmonisierung der Sozialhilfe überwiegend erreicht. Die von der Motionärin festgestellten Unterschiede bei wichtigen Punkten können nach Ansicht des Bundesrates auf interkantonaler Ebene geregelt werden.
Das von der Motion verlangte Rahmengesetz für die Existenzsicherung würde vermutlich über ein Rahmengesetz, das sich an den aktuellen Sozialhilfenormen orientiert, hinausgehen. Die Deckung des Existenzbedarfs im Bereich Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV ist nicht direkt mit dem Grundbedarf und den situationsbedingten Leistungen der Sozialhilfe vergleichbar. Ein entsprechender Verweis würde wahrscheinlich zu einer beträchtlichen Erweiterung der Anspruchsberechtigten und zu erheblichen Mehrkosten im Vergleich zur aktuellen Sozialhilfe führen. Die Einführung eines solchen Gesetzes hätte ausserdem Folgen für andere kantonale Bedarfsleistungen, die der Sozialhilfe vorgelagert sind. Das Verhältnis zwischen Leistungen auf EL-Niveau und tiefen Löhnen könnte negative Arbeitsanreize setzen.
Die Motion nennt ein zentrales Element, das das Rahmengesetz für die Existenzsicherung vom bisher diskutierten Rahmengesetz für Sozialhilfe unterscheidet: die finanzielle Beteiligung des Bundes. Für den Bundesrat kommen solch erhebliche Mehrkosten, die entstehen würden, wenn der Bund beispielsweise die zusätzlichen Kosten zu jenen der aktuellen Sozialhilfe übernehmen müsste, nicht in Frage. Eine Mitfinanzierung des Bundes an den Kosten der Sozialhilfe würde den laufenden Bestrebungen von Bund und Kantonen zur Aufgabenentflechtung zuwiderlaufen. All die hier und bereits genannten Gründe veranlassen den Bundesrat dazu, die Motion abzulehnen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.