20.3839 · Interpellation · 2020-06-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 4. Juni 2020 eine Medienmitteilung mit dem Titel "WEKO öffnet Gasmarkt in der Zentralschweiz". Sie veranlasst, die Durchleitung von Erdgas eines Drittanbieters über die Erdgasnetze der ewl Luzern und der Erdgas Zentralschweiz AG. Die WEKO greift damit in den laufenden politischen Prozess zur Gasmarktregulierung ein. Bis Mitte Februar 2020 wurde eine Vernehmlassung zu einem neuen Gasversorgungsgesetz durchgeführt. Im Vernehmlassungsentwurf ist lediglich für Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden (MWh) das Recht auf freie Wahl des Erdgaslieferanten vorgesehen. Das Bundesamt für Energie (BFE) ist zurzeit an der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob überhaupt und allenfalls wann ein GasVG mit detaillierten Vorgaben zum Netzzugang sowie allenfalls weiteren Abwicklungskonditionen in Kraft treten wird. Bis zum Inkrafttreten einer spezialgesetzlichen Regelung könnten damit noch mehrere Jahre vergehen. Zudem ist unklar, welche inhaltlichen Vorgaben ein solches Gesetz allenfalls haben wird.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Konsequenzen hat der WEKO-Entscheid auf die Gasmarktöffnung?
2. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass der WEKO-Entscheid zu vielen Unsicherheiten und Gerichtsverfahren führen wird?
3. Gedenkt er das Gasversorgungsgesetz als Folge des WEKO-Entscheids gegenüber der Vernehmlassungsversion anzupassen?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1 und 3:
Die Untersuchungen der Wettbewerbskommission (WEKO) und die Arbeiten am Gasversorgungsgesetz (GasVG) liefen und laufen unabhängig voneinander. Der Bundesrat ist in seinem Entscheid zum Grad der Marktöffnung nicht von den Arbeiten der WEKO abhängig. Er hat den Entscheid der WEKO zur Kenntnis genommen und wird nun insbesondere auch unter Berücksichtigung der Antworten zur Vernehmlassung des GasVG prüfen, welche Regelung für die Zukunft des Gasmarktes angemessen ist.
Zur Frage 2:
Die WEKO hat in einem Einzelfall entschieden, dass der Lieferantenwechsel von zwei Gasnetzbetreibern in der Zentralschweiz unrechtmässig verweigert wurde. Dieser Entscheid ist nur für die beiden Zentralschweizer Unternehmen verbindlich. Er hat aber eine Signalwirkung. Nach Auffassung der WEKO sind die Gasnetzbetreiber gemäss Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) grundsätzlich verpflichtet, einem Dritten die Belieferung der an ihrem Netz angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu ermöglichen. In Anbetracht der von der WEKO ausgesprochenen Sanktionen ist davon auszugehen, dass der Marktzugang auch von anderen Gasnetzbetreibern grundsätzlich gewährt wird.
Diesbezüglich verweist die WEKO darauf, dass ihr weitere Anzeigen gegen Gasnetzbetreiber vorliegen und es möglich sei, dass sie weitere Untersuchungen eröffnen werde. Neben einem gesamtschweizerisch einheitlichen Rahmen für einen funktionstüchtigen Wettbewerb ist die Schaffung von Rechtssicherheit eines der Hauptanliegen, das der Bundesrat mit dem GasVG verfolgt. Es ist denkbar, dass sich bis dahin in der Praxis eine Vielzahl von unterschiedlichen Lösungen für die Belieferung durch Dritte etabliert (z.B. in den Bereichen Bilanzierung und Messwesen).
Antwort des Bundesrates.