20.3841 · Interpellation · 2020-06-19
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Im Hinblick auf Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration kann das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) Ausbildungskurse organisieren, Dritte mit der Durchführung beauftragen und Fachkräfte beiziehen. Für ausserordentliche Einsätze gehen die Einschränkungen der Zivis bzw. die Rechte des ZIVI noch weiter als bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 ZDG kann der Bundesrat ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen anordnen. Dazu können sonst geltende Regeln aufgehoben werden. Unter anderem auch die Arbeitsmarktneutralität (Art. 6 Abs. 1 ZDG), die Vorbereitung der Einsätze (Art. 19 ZDG), wie auch die orts- und berufsüblichen Arbeits- und Ruhezeiten (Art. 28 Abs. 2 ZDG). Aufgrund der Corona-Krise stellen sich zu dieser Thematik einige Fragen:
1. Bildet das ZIVI Zivis zu SRK-Pflegehelfern aus? Falls ja, wie viele sind es pro Jahr durchschnittlich? Wurden solche Zivis während der Coronakrise eingesetzt?
2. Das Bundesamt für Zivildienst ZIVI hat in einer Medienmitteilung vom 15. April 2020 unter dem Titel "Die Wochenübersicht: 4094 Zivis waren im Gesundheits-, Sozialwesen und in Schulen im Einsatz" die Verschärfung der Anforderungen an die Arbeitsmarktneutralität für Zivildiensteinsätze in der Covid-19-Pandemie kommuniziert: [...] Das Bundesamt ZIVI heisst Begehren für den Einsatz von Zivis zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie und zur Regeneration nur gut, wenn sich Personalressourcen nicht aus dem zivilen Arbeitsmarkt zumindest temporär rekrutieren lassen." Damit wurden die Anforderungen verschärft, statt unkompliziert und rasch Zivis zur Verfügung zu stellen, obwohl der Artikel 6 Absatz 1 ZDG sogar ganz ausgesetzt werden könnte. Warum?
3. Warum hat der ZIVI nicht versucht Zivis auf freiwilliger Basis sich für Einsätze zu melden? In Österreich haben sich auf einen solchen Aufruf über tausend Personen gemeldet.
4. Welches Potenzial sieht der Bundesrat, Zivildienstleistende für ausserordentliche Lagen einsetzen zu können?
5. Können Zivildienstleistende in ausserordentlichen Lagen auch aufgeboten werden, obwohl sie bereits alle Diensttage geleistet haben?
6. Welche Anpassungen müssten aus Sicht des Bundesrates getätigt werden, um in einer Krise Zivildienstleistende rasch rekrutieren und einsetzen zu können?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Zwar bildet das Schweizerische Rote Kreuz im Auftrag des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI Zivildienstpflichtige für einen Einsatz als Pflegehilfe aus, doch führen diese Kurse nicht zu einer Zertifizierung als SRK Pflegehilfe. 2019 wurden vom SRK 314 Zivildienstpflichtige in einem fünftägigen Kurs für einen mindestens 54-tägigen Einsatz als Pflegehilfe ausgebildet. 224 Zivildienstpflichtige, die einen 180-tägigen Einsatz leisteten, vertieften ihre Kenntnisse in einem weiteren fünftägigen Kurs. Die Zahlen entsprechen ungefähr den Vorjahren. Zu den Einsätzen in der Covid-19-Situation siehe die Antwort 1 zur Ip. 20.3261 Roth.
2. Die Anforderung der Arbeitsmarkneutralität ist in Artikel 6 des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0) definiert und gilt unverändert auch für den Notlage-Einsatz gemäss Artikel 7a ZDG. Die Anforderungen wurden nicht verschärft. Als sich abzeichnete, wie sich Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit als Folge der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen entwickeln, wies das ZIVI in Anwendung von Artikel 6 ZDG am 14. April 2020 darauf hin, dass es Begehren für den Einsatz von Zivildienstpflichtigen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie und zur Regeneration nur gutheisst, wenn sich Personalressourcen nicht aus dem zivilen Arbeitsmarkt zumindest temporär rekrutieren lassen. Aus Arbeitsmarktsicht sind primär ausgebildete Fachkräfte aus den Bereichen Medizin, Pflege und Betreuung sowie Reinigung/Desinfektion, die lagebedingt Kurzarbeit leisten oder arbeitslos wurden, einzusetzen.
3. Das ZDG kennt keine "freiwilligen" Einsätze. Zwischen 23. März und 19. Juni 2020 hat das ZIVI in rund 20 Aufrufen mehrere tausend, gezielt nach regionalen Kriterien ausgewählte Zivildienstpflichtige mit Restdiensttagen für Covid-19 Einsätze in ihrer Region angeschrieben. Mit den daraus folgenden zusätzlichen Einsätzen und mit einigen gezielten Umteilungen von bereits anderweitig im Einsatz stehenden Zivildienstpflichtigen konnte den knapp 100 an das ZIVI gerichteten Personalbegehren kantonaler und eidgenössischer Stellen entsprochen werden.
4. und 6. Der Zivildienst ist als ziviler Ersatzdienst für Militärdienstpflichtige, die aus Gewissensgründen den Militärdienst nicht leisten können, konzipiert. Er ist nicht mit Blick auf ein Leistungspotential in ausserordentlichen Lagen aufgestellt und kann daher - anders als Armee und Zivilschutz - bestimmungsgemäss keine vorgegebene Leistungspflicht übernehmen. Daher sind aus Sicht des Bundesrates keine Anpassungen erforderlich. Siehe auch die Antwort des Bundesrates auf die Ip. 20.3617 Streiff (Fragen 2 und 3).
5. Ja. Bei ausserordentlichen Einsätzen nach Artikel 14 ZDG können gemäss Artikel 9 Buchstabe e ZDG Zivildienstpflichtige zur Erbringung von Zivildienstleistungen verpflichtet werden, die über die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG hinausgehen.
Antwort des Bundesrates.