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20.3860 · Interpellation · 2020-06-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Infolge der Corona-Krise werden politisch wieder Stimmen laut, die eine verstärkte Förderung des Homeoffice (Heimarbeit, Telearbeit, etc.) installieren möchten. Ich bitte den Bundesrat diesbezüglich folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche direkte und indirekte Förderung gibt es von Seiten des Bundes für Homeoffice?

2. Welches sind die gesetzlichen Grundlagen für diese Förderung?

3. Welches sind generell die arbeitsrechtlichen Grundlagen von Homeoffice?

4. Wie stellt sich der Bundesrat zur Tatsache, dass eine staatliche Förderung von Homeoffice eine sehr starke Einflussnahme auf die Unternehmenskultur darstellt?

5. Welche Auswirkungen hat das Bundesgerichtsurteil, welches verlangt, dass der Arbeitgeber einen Teil der Wohnungsmiete bei Homeoffice übernehmen muss, auf das Thema?

6. Wie steht eine diesbezügliche Förderung zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Freiheit? Gibt es einen möglichen Konflikt mit der in der Verfassung verbrieften Wirtschaftsfreiheit?

7. Wie gewichtet der Bundesrat den Umstand, dass bei Homeoffice der persönliche und soziale Austausch und Beziehungen weniger wichtig werden?

8. Gibt es Studien oder Hinweise aus der Praxis, insbesondere aus der Corona-Zeit, dass bei vermehrtem Homeoffice die Psyche der Betroffenen negativ beeinflusst wird, etwa durch die fehlende Abgrenzung zwischen Arbeit, Familie und Freizeit oder auch infolge permanenter Verfügbarkeit?

9. Gibt es Studien oder Hinweise aus der Praxis, dass bei Homeoffice die Effizienz und Produktivität der Mitarbeitenden abnehmen?

10. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass infolge von Homeoffice auch die Austauschbarkeit und digitale Kontrolle von Mitarbeitenden problematisch werden könnten?

11. Könnte das Konzept von Coworking Spaces, das die erhofften Vorteile zum Beispiel im Bereich Mobilität mit einer unternehmerischen und freiheitlichen Kultur sowie den sozialen und organisatorischen Elementen eines Büros verbindet, eine gangbare Alternative darstellen zu Homeoffice?

Stellungnahme des Bundesrates

1.-4. und 6. Homeoffice kann mit verschiedenen Vorteilen verbunden sein, birgt aber auch gewisse Risiken. Ausserdem ist nicht jede Tätigkeit dafür geeignet. Die Entscheidung zum Einsatz von Homeoffice sollte deshalb bei den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden liegen. Mit den geltenden Bestimmungen wird Homeoffice nicht direkt gefördert. Es gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie bei der Arbeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. In seinem Bericht vom 16. November 2016 (Rechtliche Folgen der Telearbeit) hielt der Bundesrat fest, dassin Bezug auf diese neue Arbeitsform kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Zur steuerlichen Behandlung von Homeoffice äussert sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 20.3844 Ryser, "Steuerliche Gleichstellung von Telearbeit", vom 19. Juni 2020 sowie in der Interpellation 20.3522 Regazzi "Anpassung der Berufskostenverordnung, damit das Homeoffice vermehrt genutzt wird?" vom 4. Juni 2020.

Um Arbeitgebern und Arbeitnehmenden eine bessere Orientierung über Homeoffice zu verschaffen, veröffentlichte das SECO vergangenes Jahr eine Broschüre (Arbeiten zu Hause - Homeoffice; www.seco.admin.ch > Publikationen). Diese dokumentiert, welche Faktoren für eine erfolgreiche Umsetzung von Homeoffice beachtet werden müssen und wie diese etabliert werden können.

5. Der Bundesgerichtsentscheid (BGE 4A_533/2018) lässt sich nicht mit der coronabedingten Arbeit im Homeoffice vergleichen. Vorliegend arbeitete der Arbeitnehmer dauernd und ausschliesslich zu Hause. Aufgrund dieser Tatsache sprach ihm das Bundesgericht eine Entschädigung zu. Demgegenüber wurden während der Coronakrise bei vielen Unternehmen die Mitarbeitenden lediglich aufgefordert, zu Hause zu arbeiten, und es bestand kein eigentlicher Homeoffice-Zwang. Ferner war die Massnahme während der Coronakrise nur vorübergehend.

7. Die Risiken, dass Homeoffice die sozialen Beziehungen der Betroffenen beeinträchtigt, sind in der wissenschaftlichen Literatur dokumentiert. Die vom Unternehmen für die Einführung von Homeoffice eingerichteten Unterstützungs- und Begleitmassnahmen spielen jedoch eine wichtige Rolle bei der Minderung dieser Risiken.

8. Bislang gibt es nur wenige veröffentlichte Studien, die die Auswirkungen von Homeoffice auf die psychische Gesundheit während der aussergewöhnlichen Covid-19-Periode untersuchen. Auf nationaler Ebene erstellte Daten sind nicht verfügbar. Es werden Berichte ab Herbst erwartet, die aufzeigen könnten, wie Homeoffice in diesem Zeitraum ausgeführt wurde (vgl. Eurofound).

9. Es gibt eine umfangreiche wissenschaftliche Literatur über die Auswirkungen, die Homeoffice auf die Effizienz und Produktivität der Arbeitnehmer haben kann. Die Auswirkungen können positiv und/oder negativ sein.

Im Allgemeinen sind diese Auswirkungen auf komplexe Faktoren zurückzuführen, wie Praktiken (Form, Häufigkeit, Dauer und Intensität von Homeoffice, Inhalt der Tätigkeit), organisatorische Unterstützung, Autonomie der Arbeitnehmenden, Unterstützung durch die Hierarchie, Arbeitsinstrumente (Möbel, IT-Infrastruktur usw.), soziodemographische Merkmale (familiäre Situation, Alter, Geschlecht usw.).

10. Inwieweit Mitarbeitende untereinander oder auch durch Technologien substituierbar sind, hängt in erster Linie von der Spezialisierung und von den erforderlichen unternehmensspezifischen Kompetenzen der Tätigkeiten ab. Die Entwicklung der am Arbeitsplatz gefragten Kompetenzen liegt im gemeinsamen Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmenden. Wie und an welchen Orten entsprechende Kompetenzen erworben werden können, hängt stark vom Arbeitskontext und der verfügbaren Technologie ab. Allgemeine Aussagen zur Wirkung von Homeoffice auf die Austauschbarkeit von Mitarbeitenden sind daher nicht möglich.

Die digitale Kontrolle von Mitarbeitenden ist rechtlich klar geregelt. Der Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen, welche das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, ist gemäss Artikel 26 ArGV 3 (SR 822.113) nicht erlaubt (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat 20.3569 Gysi Barbara, "Mitbestimmung und Mitarbeitendenrechte bei der Digitalisierung der Arbeitswelt", vom 10. Juni 2020). Diese Bestimmung verbietet auch die Verhaltensüberwachung, wenn die Arbeit zu Hause ausgeübt wird.

11. Zu Gemeinschaftsarbeitsplätzen (Coworking Spaces) äussert sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat 20.3622 Kamerzin, "Promouvoir le coworking régional", vom 15. Juni 2020. Wie auch beim Home-Office hängt es vom jeweiligen Kontext ab, welche Vor- und Nachteile im Einzelfall wie stark zum Tragen kommen. Entsprechend soll auch die Entscheidung zur Nutzung von Coworking Spaces grundsätzlich den Arbeitgebern und Arbeitnehmern überlassen bleiben.

Antwort des Bundesrates.

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