20.3867 · Postulat · 2020-06-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Studie durchzuführen, mit dem Ziel, eine allgemein anerkannte Methode zur Ermittlung des (Geld-)Werts der Landschaft zu entwickeln. Damit liessen sich der Wert einer Landschaft schätzen und die finanziellen Auswirkungen gewisser Infrastrukturen auf die Regionen und deren Tourismus ermessen.
Begründung
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 19.3178 ("Hochspannungsleitung Chamoson-Chippis. Schutzmassnahmen mit astronomischen Kosten und Schäden für die Landschaft") gesagt, es gebe noch "keine allgemein anerkannte Methode zur Ermittlung des Werts einer konkret abgegrenzten Landschaft". Diese Tatsache führt zu enormen Schwierigkeiten, wenn es darum geht, die Auswirkungen von Bauten (z. B. Höchstspannungsleitung) auf die Landschaft, die Lebensqualität und den Tourismus abzuschätzen.
Das heisst, dass die Behörden weiterhin der Erstellung gigantischer Bauten in bestimmten Regionen zustimmen, obwohl sie deren wirtschaftliche Auswirkungen insbesondere auf den Tourismus nicht ermitteln können. Dies ist besonders schlimm für Regionen, die auf die Schönheit der Landschaft setzen. Der Wert der Landschaft für den Tourismus wurde auf 68 bis 79 Milliarden Franken (SECO 2002; BAFU 2015) geschätzt. Gewisse Anlagen, die die Landschaft prägen, wirken sich daher auch direkt auf diesen Sektor aus. Diese Auswirkung muss bewertet werden können.
Für den Tourismus, den Landschaftsschutz und die Lebensqualität in der Schweiz ist eine solche Studie dringend notwendig.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Am 27. Mai 2020 hat der Bundesrat das aktualisierte Landschaftskonzept Schweiz (LKS) verabschiedet. Dieses wichtige Planungsinstrument für die Landschaftspolitik schreibt eine verbesserte Berücksichtigung der Landschaftsleistungen in 13 Politikbereichen vor, zu welchen auch die Energiepolitik gehört.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es wichtig ist, die wirtschaftlichen Dimensionen der Landschaft zu berücksichtigen, wie dies im Postulat gefordert wird. In seiner Stellungnahme zur Interpellation Reynard (19.3178) hat er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (A 702/2017 vom 26. März 2019, Gommerleitung) hingewiesen, welches festgehalten hat, dass gegenwärtig keine allgemein anerkannte Methode zur Ermittlung des Werts einer konkret abgegrenzten Landschaft bestehe. Ausserdem hat er erläutert, dass zur Entwicklung einer solchen Methode weitere vertiefende Arbeiten nötig seien.
Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Haute école de gestion (HEG) in Genf beauftragt, eine Studie über die verschiedenen verfügbaren Methoden zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Landschaft durchzuführen. Diese Studie wurde zwischen Herbst 2019 und Sommer 2020 realisiert. Sie vermittelt einen aktuellen und wissenschaftlich fundierten Gesamtüberblick über die verschiedenen Methoden zur Bestimmung des ökonomischen Werts von Landschaften. Die verschiedenen Bewertungen, die im Rahmen der Studie betrachtet wurden, verdeutlichen die Heterogenität der verfügbaren Methoden. Diese Vielfalt erschwert die Vergleichbarkeit der Schätzungen. Allgemeingültige Bewertungen sind daher schwierig. Die in dieser Literaturübersicht berücksichtigten Untersuchungen mündeten zwar allesamt in eine monetäre Bewertung, bezogen sich jedoch stets auf spezifische Stätten. Eine allgemein anwendbare Methode liegt gegenwärtig nicht vor. Hingegen sind verschiedene Methoden zur Bewertung spezifischer Stätten verfügbar. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im lokalen Kontext vorgenommene wirtschaftliche Bewertungen der Landschaft den Projektträgern einen umfassenderen Überblick über die Auswirkungen ihrer Vorhaben vermitteln können. Dies ergibt zudem eine bessere Grundlage für die notwendige Gesamtinteressenabwägung, für die mit dem Bewertungsschema Übertragungsleitungen bereits ein geeignetes Instrument zur Verfügung steht.
In Anbetracht der bisherigen Untersuchungen und der genannten Schwierigkeiten sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für die Durchführung der im Postulat geforderten Studie.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.