Faire Entschädigungen in der wirtschaftlichen Landesversorgung für Lagerhalter (Lagerlogistiker) ohne Verpflichtung zur Lagerhaltung
20.3877 · Interpellation · 2020-06-19
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Lagerlogistik, wie sie insbesondere in Basel betrieben wird, systemrelevant für die Versorgungssicherheit der Schweiz ist und die Lagerlogistiker faire und marktgerechte Rahmenbedingungen für den Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Infrastrukturbauten erhalten sollen?
2. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat materiell und zeitlich vor, damit die Sicherstellung der systemrelevanten Dienstleistungen der Lagerlogistiker sowie die Zielsetzung einer fairen und marktgerechten Entschädigung für Lagerlogistiker ohne Pflichtlagerverpflichtung erreicht wird?
3. Ist der Bund bereit, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Funktionalität des Verkehrsträgers auch in Zukunft zu sichern?
Begründung
Die heutige Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung bewirkt bei den Entschädigungen eine Ungleichbehandlung zwischen den sogenannten Pflichtlagerhaltern und den tatsächlichen Lagerhaltern ohne gesetzliche Verpflichtung zur Lagerverpflichtung (Lagerlogistikern). Diverse Importeure mit Pflichtlagerhaltung besitzen keine eigene Infrastruktur für die Lagerungen von Nahrungs- und Futtermitteln, sondern nutzen die Fazilitäten von Lagerlogistikern. Diese Lagerlogistiker betreiben neben eigenen Silos oft eine eigene Transportschifffahrt.
Die dafür von den Pflichtlagerhaltern an die Lagerlogistiker bezahlte Entschädigung ist nicht kostendeckend, sondern ein eigentliches Verlustgeschäft. Den hohen Kosten für die Infrastruktur der Lagerlogistiker wird in keiner Weise Rechnung getragen. Es ist beispielsweise undenkbar, dass ein neues Getreidesilo mit Baukosten von rund 1200 Schweizer Franken pro Tonne mit der durchschnittlichen Entschädigung von 40 Schweizer Franken pro Tonne betrieben werden kann.
Die Stadtentwicklung und der Strukturwandel im Basler Rheinhafen stellen die Siloinfrastruktur in Frage und erschweren die Lage der Lagerlogistiker massiv, bedrohen aber auch die Versorgungssicherheit der Schweiz. Die Corona-Krise hat aufgezeigt, dass diversifizierte Beschaffungswege ein entscheidender Vorteil für die Versorgung sind. Der Bund muss aufgrund der aktuellen Lage rasch eine Änderung der heutigen Situation bewirken.
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1:
Die Lagerlogistik der Basler Häfen ist für die Landesversorgung insoweit als versorgungsrelevant einzustufen, als dass sie für den Umschlag der Ein- und Ausfuhren über den Rhein notwendig ist. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dabei die Lagerlogistiker in einem marktgerechten Umfeld tätig sind.
Die Zuständigkeit für die Planung und Nutzung auf und um das Basler Hafengelände liegt nicht beim Bund, sondern bei den kantonalen Behörden. Diese geben die Rahmenbedingungen für den Unterhalt und Ersatz der Infrastrukturbauten vor. Es besteht derzeit für den Bundesrat kein Grund zur Annahme, dass darüber hinaus gehende Regelungen auf Bundesebene notwendig sind.
Zu Frage 2:
Was die Lagerorte der Pflichtlagerwaren anbelangt, besteht die einzige Vorgabe des Bundes darin, dass die Lager im schweizerischen Hoheits- oder Zollgebiet zu halten sind. Die lagerpflichtigen Unternehmen entscheiden im Weiteren selbst darüber, wo sie die Pflichtlagerwaren lagern. Sie können dazu sowohl eigene Räumlichkeiten nutzen als auch Dienstleistungen externer Unternehmen - wie etwa diejenigen von Lagerlogistikern ohne Pflichtlagerverpflichtung - in Anspruch nehmen.
Den Lagerlogistikern ohne Pflichtlagerverpflichtung steht es frei darüber zu befinden, ob und zu welchen Bedingungen sie anderen Unternehmen die Lagerung von Pflichtlagerwaren anbieten möchten. Es ist jedoch in diesem Kontext weder Aufgabe des Bundes noch im Interesse der Pflichtlagerhaltung, mittels strukturpolitischen Massnahmen zu Gunsten von einzelnen im Raum Basel tätigen Unternehmen in den Markt einzugreifen.
Zu Frage 3:
Für den Bundesrat stellt der Rhein als wichtigster Wasserweg der Schweiz ein Schlüsselelement für eine reibungslos funktionierende Logistikkette im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung dar. Mit der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen (SR 0.747.224.101) ist zudem die freie Schifffahrt auf dem Rhein gesichert. Der Bund wird sich auch künftig stark in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt bei der Fortentwicklung der Mannheimer Akte engagieren.
Antwort des Bundesrates.