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Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat verspricht seit vielen Jahren, die Privatanwendung griffig zu regulieren. Wann macht er es endlich?

20.3894 · Interpellation · 2020-06-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die zuständigen Bundesämter sind daran, eine Verschärfung der Zulassung von Pflanzenschutzmittel für den Laiengebrauch vorzubereiten. Der Bundesrat verspricht seit Jahren, die Privatanwendung griffig zu regulieren. Die Situation ist zum Teil prekär:

Gemäss Bundesrat stellen heute 103 zugelassene Pestizid-Produkte ein Risiko für Bienen, Wildbestäuber und andere Insekten dar. 48 davon sind für den nicht-professionellen Gebrauch zugelassen (20.5290). Der Verkauf von Pestiziden der Profi-Anwendung an Hobbygärtner ist aber nicht verboten (20.5343).

Die Bedingungen für die Verwendung von PSM für den Hausgebrauch richten sich nach jenen für die gewerbliche Anwendung (20.5502). Profis müssen jedoch spezifische Ausbildungen absolvieren. Der gewerbliche Einsatz bestimmter Pestizide ist gar genehmigungspflichtig (20.5478).

Auf Gebrauchsanweisungen von Pestiziden zur Privatanwendung heisst es etwa: "Bienengefährlich: Darf nur am Abend, ausserhalb des Bienenfluges mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen". In der Sendung Kassensturz, vom 7. Mai 2019, bezweifelte ein Experte von Jardin Suisse, dass diese Auflage praxistauglich ist.

Auf der Gebrauchsanweisung von Chlorpropham, einem Keimhemmer für Kartoffeln, steht: "von Nahrungsmittel, Getränken und Futtermitteln fernhalten". Das Pestizid konnte in einem Testkauf des Fernsehen SRF, vom November 2019, von Laien problemlos erworben werden.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Seit wann verlangt die PSMV ein Verkaufsverbot von Profi-Pestizide an Laien und warum wurde es bisher nicht umgesetzt?

2. Warum gelten für die Anwendung von Pestiziden durch Laien nicht spezifische, auf die Hobby-Anwendung zugeschnittene Auflagen sondern offenbar dieselben Bedingungen, wie für Profis mit einer Aus- und Weiterbildungspflicht?

3. PSM werden unter Auflagen zum Gebrauch zugelassen. Hat der Bund untersucht, ob diese von Hobbyanwendern gelesen, verstanden, befolgt und nicht einfach ignoriert werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, kann er die Ergebnisse publizieren?

4. Warum werden Pestizide unter Auflagen zugelassen, die in der Praxis kaum angewendet werden können und die sogar als widersprüchlich bezeichnet werden können?

5. Wer setzt die Auflagen für Privatanwender durch und wie macht er das?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat 2017 den Aktionsplan Pflanzenschutzmittel verabschiedet. Dieser Aktionsplan gilt auch für Produkte, die von nichtberuflichen Anwenderinnen und Anwendern verwendet werden. Mit der Publikation der Liste der Produkte, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind, wurde eine erste Massnahme umgesetzt. Eine zweite Massnahme sieht vor, die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die beruflichen Anwenderinnen und Anwendern vorbehalten sind, an nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender zu verbieten. Der Aktionsplan sieht ausserdem vor, die Kriterien für die Zulassung von Produkten für nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender zu verschärfen. Das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erarbeiten zurzeit diese neuen Kriterien, die sich nach der Toxizität des jeweiligen Produkts für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt orientieren. Eine Vernehmlassung zum Änderungsentwurf der betreffenden Verordnungen ist für 2021 geplant.

1. Der Bundesrat hat im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 vorgeschlagen, die Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) dahingehend anzupassen, dass die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die beruflichen Anwenderinnen und Anwendern vorbehalten sind, an nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender verboten wird.

2. Bei einer beruflichen Verwendung sind die behandelten Flächen grösser, ist die Verwendungsdauer länger und sind die verwendeten Produktemengen umfangreicher. Die für die berufliche Verwendung durchgeführte Risikobeurteilung und sich allfällig daraus ergebende Massnahmen zur Risikoreduktion decken daher die Risiken ab, die mit der nichtberuflichen, weniger umfangreichen Verwendung einhergehen. Diese Massnahmen werden in bestimmten Fällen für nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender angepasst.

3. Im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt wurde eine Studie über das Verbot des Einsatzes von Herbiziden auf Terrassen, Parkplätzen und Wegen durchgeführt. Sie zeigt, dass ungefähr 50 Prozent der nichtberuflichen Anwenderinnen und Anwender die gesetzlichen Grundlagen nicht kennen. Die Studie befasst sich nicht mit den Gründen für das mangelnde Wissen. Sie ist auf der Website des genannten Amtes einsehbar.

4. Die Anwendungsbedingungen sind verständlich formuliert. Die erwähnte Formulierung aus der Gebrauchsanweisung des Kartoffelkeimhemmers stellt keine Bedingung dar, die in der Zulassung des Produkts genannt wird. Es dürfte sich um eine Empfehlung des Unternehmens bezüglich Lagerung von Pflanzenschutzmitteln handeln. Darüber hinaus ist kein solches Produkt für die nichtberufliche Verwendung zugelassen.

5. Die Anwenderinnen und Anwender sind verpflichtet, die Anwendungsbedingungen einzuhalten. Für die Überwachung der Einhaltung der spezifischen Bedingungen für die Verwendung von Chemikalien sind die Kantone zuständig.

Antwort des Bundesrates.

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