Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die künftigen Bestimmungen im Bereich Pestizide in den Kantonen auch tatsächlich praxisnah vollzogen bzw. kontrolliert werden können?
20.3900 · Interpellation · 2020-06-19
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Was sind aus Sicht des Bundesrates unannehmbare Umweltrisiken?
2. Wie lange dauert es, bis sämtliche heute zugelassenen Pestizid-Wirkstoffe überprüft sein werden?
3. Wie lautet die genaue Definition für "Produkte mit einem höheren Risiko", wie lautet sie für "Produkte mit einem tieferen Risiko"?
4. Wie wurden diese Definitionen festgelegt und wo verläuft die Grenze zwischen den beiden?
5. Was genau bedeutet "sofern diese zur Verfügung stehen"?
6. Sollen Pestizide - gemäss dieser Darlegung bzw. bei der Einschränkung im ÖLN - zwingend durch andere Pestizide ersetzt werden?
7. Sollte gemäss Vorgaben zum "Integrierten Pflanzenschutz" nicht vielmehr systematisch versucht werden, durch eine geeignete Vorgehensweise (z.B. Planung, Sortenwahl, Anbaumethoden etc.) ganz auf Pestizide zu verzichten, bevor Pestizide mit "tieferen Risiken" zur Anwendung gelangen?
8. Wurde die Untersuchung von Agroscope publiziert oder kann sie eingesehen werden?
9. Wie stellt der Bundesrat von Beginn weg sicher, dass die künftigen Bestimmungen in den Kantonen auch tatsächlich praxisnah vollzogen bzw. kontrolliert werden können?
Begründung
In seiner Antwort auf meine Interpellation 19.3821 schreibt der Bundesrat, dass Pflanzenschutzmittel mit erhöhtem Umweltrisiko im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) verboten werden sollen. Tatsächlich heisst es in der Botschaft zur AP22+: "Die PSM-Anwendung im ÖLN soll eingeschränkt werden. PSM mit einem unannehmbaren Umweltrisiko werden im Rahmen der Überprüfung der Bewilligung aus dem Markt zurückgezogen. Zum Schutz der Umwelt sollen die verbleibenden bewilligten Produkte mit einem höheren Risiko durch solche mit einem tieferen ersetzt werden, sofern diese zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang wurde Agroscope beauftragt, für alle zugelassenen PSM-Wirkstoffe das Potenzial für Metaboliten im Grundwasser sowie das Risikopotenzial für Oberflächengewässer und für die Bienen zu ermitteln. Für Wirkstoffe mit erhöhten Potenzialen sollen mögliche Alternativen gesucht werden. Die Liste der im ÖLN einzuschränkenden PSM wird anhand dieser zurzeit laufenden Abklärungen in den Vollzugsbestimmungen festgelegt."
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss Chemikaliengesetz (SR 813.1) darf ein Pflanzenschutzmittel oder ein Biozid in Verkehr gebracht werden, wenn seine Verwendung kein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Die Bewertung dieser Risiken erfolgt nach den auf europäischer Ebene definierten Methoden. Der Anhang 9 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) legt die Anforderungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Risiko als annehmbar gilt.
2. Für die Überprüfung aller Wirkstoffe ist keine Frist vorgegeben. Aus Gründen der Effizienz basiert die Überprüfung auf den Ergebnissen der Reevaluation von Wirkstoffen durch die EU. In der EU werden die Wirkstoffe spätestens alle 15 Jahre neu bewertet. In der Schweiz werden die Prioritäten von den am Zulassungsverfahren beteiligten Stellen (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Bundesamt für Landwirtschaft und Agroscope) unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken der einzelnen Substanzen und der verfügbaren Ressourcen gesetzt.
3 und 4. Es gibt keine Definition; es handelt sich um ein Konzept. Gewisse Produkte, die alle die Zulassungsanforderungen erfüllen, haben ein höheres Risikopotenzial als andere. Das Risiko kann je nach Anwendungsgebiet variieren; ein Stoff mit einem höheren Risikopotenzial für Wasserorganismen ist also nicht unbedingt problematisch für das Grundwasser. Es ist daher möglich, die Substanzen in Abhängigkeit von ihrem potenziellen Risiko in verschiedene Risikokategorien einzuteilen. Indem sie durch Produkte mit geringerem Risiko ersetzt werden, kann das Risiko insgesamt reduziert werden. Die betreffenden Substanzen werden in der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) definiert werden.
5. Kulturpflanzenkrankheiten und -schädlinge sowie die Konkurrenz durch Unkräuter sind eine Realität, die die Produktion und auch die Qualität der Nahrungsmittel in der Schweiz beeinträchtigt. In einigen Fällen ist nur ein einziges Produkt zugelassen und deshalb ist es nicht möglich, dieses zu ersetzen. Die Anwendungsbeschränkung dieser Produkte, die nicht substituiert werden können, würde die Nahrungsmittelproduktionskapazität der Schweiz beeinträchtigen. Dies würde zu einem Anstieg der Importe führen und die Umweltbelastung ins Ausland verlagern. Das Inverkehrbringen von neuen Produkten sollte jedoch letztendlich gewährleisten, dass Alternativprodukte zur Verfügung stehen, die weniger problematisch sind.
6. Manchmal sind Alternativen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorhanden. Parallel zu den Anwendungsbeschränkungen von Produkten mit einem höheren Risiko schlägt der Bundesrat zudem vor, im Rahmen der in der AP22+ vorgesehenen Produktionssysteme alternative Bekämpfungsmethoden zu fördern.
7. Das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes wird bereits im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) angewandt. Die in der Frage erwähnten Elemente gewährleisten nicht immer einen ausreichenden Pflanzenschutz. Daher ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ebenfalls Teil des integrierten Pflanzenschutzes, wenn eine Kulturpflanze nicht anderweitig wirksam geschützt werden kann.
8. Eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse ist geplant, hat aber zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Antwort noch nicht stattgefunden.
9. Eine Anwendungsbeschränkung von Pflanzenschutzmitteln kann kontrolliert werden, indem in den Kulturen Pflanzenproben entnommen und die vorhandenen Rückstände analysiert werden. Der Bund finanziert derzeit eine Analysekampagne von 100 Proben pro Jahr. Der Bundesrat schlägt im Rahmen der AP22+ vor, die Anzahl der Proben pro Jahr deutlich zu erhöhen. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bezüglich Pflanzenschutzmitteleinsatz wird zukünftig mittels risikobasierter Kontrollen im Rahmen des ÖLN intensiviert werden.
Antwort des Bundesrates.