Schweizer Anbieter bei der Umsetzung der Strategie der internationalen Zusammenarbeit prioritär berücksichtigen
20.3926 · Motion · 2020-08-13
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen von Submissionen von Projekten und Mandaten der Strategie der internationalen Zusammenarbeit dafür zu sorgen, dass die Anbieterinnen und Anbieter aus der Schweiz bei ausreichender Erfahrung und Kompetenz prioritär berücksichtigt werden.
Begründung
Der Bundesrat führt in seiner Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (Kap. 6.5.3.) aus, dass bei der Durchführung von Massnahmen Mandate gemäss den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ausgeschrieben werden. Im Grundsatz mag das richtig sein, auch wenn anzufügen ist, dass die Schweiz eines der wenigen Länder ist, welches die Umsetzung von IZA-Projekten den internationalen Beschaffungsrichtlinien gemäss WTO unterstellt. Diese einseitige Marktöffnung führt zu zusätzlichen Vergaben an ausländische Anbieter, währenddessen für Schweizer Anbieter der Zugang zu Ausschreibungen in andern Ländern nicht gleichermassen gewährleistet ist. Aus Gründen der Sicherung des Schweizer Entwicklungs-Know-Hows, der Nachwuchssicherung und des Haltens von Arbeitsplätzen in unserm Land muss es wieder wichtiger sein, dass Anbieterinnen und Anbieter auch einen Bezug zur Schweiz haben. Es darf in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass die Schweizer Zivilgesellschaft die internationale Zusammenarbeit der Schweiz aufgebaut und deren Ruf massgebend geprägt hat. Gerade auch im Zusammenhang mit der angestrebten Stärkung der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor ist der verstärkte Bezug der Umsetzungspartner zur Schweiz wichtig.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Beschaffungen der internationalen Zusammenarbeit (IZA) sind heute der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (SR 172.056.11). Auch im revidierten Beschaffungsrecht, das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, verzichtete der Gesetzgeber darauf, die Beschaffungen der IZA vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB - SR 172.056.1) auszunehmen. Die Forderung der Motion ist mit dieser Rechtslage nicht vereinbar. Eine wörtliche Umsetzung der Motion (d.h. "(...) im Rahmen von Submissionen (...) dafür zu sorgen, dass die (...) Anbieter aus der Schweiz (...) prioritär berücksichtigt werden") würde eine Gesetzesrevision bedingen. Da das BöB erst 2019 revidiert wurde, sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit einer neuerlichen Änderung.
Auch bei freihändigen Vergaben oder Einladungsverfahren müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Verfahrensgrundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter, der Transparenz sowie die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs (s. Art. 2 neuBöB). Im Rahmen von Wettbewerbsverfahren (Einladungsverfahren und öffentliche Ausschreibung) wird der Zuschlag an den Anbieter mit dem vorteilhaftesten Angebot erteilt (Art. 41 neuBöB). Eine prioritäre Berücksichtigung von Schweizer Anbietern trotz vorteilhafteren Angeboten anderer Anbieter würde einer Diskriminierung entsprechend und somit die erwähnten Verfahrensgrundsätze und Art. 41 neuBöB verletzen.
Ausschreibungsverfahren ermöglichen es, die am besten geeignete Expertise zu akquirieren, damit die Mittel möglichst wirksam eingesetzt werden. Sie fördern Transparenz, Innovation, Effizienz, Dauerhaftigkeit und Rentabilität von Projekten. Der positive Einfluss des Wettbewerbs auf diese Indikatoren der Schweizer IZA wird auch international hervorgehoben. OECD-Studien haben gezeigt, dass die sogenannte gebundene Hilfe, die verpflichtet, nationale Anbieter zu bevorzugen, die Kosten der Projekte um 15 bis 30 Prozent erhöht.
Mit der Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts und des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) werden die Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Schweiz verbessert und Möglichkeiten geboten, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsaspekte vermehrt zu berücksichtigen. Auch die neuen Richtlinien der DEZA für die Zusammenarbeit mit Schweizer NGO (2019) sehen vor, dass Schweizer Fachwissen als Bedingung für die Vergabe formuliert werden kann. Der Mehrwert der Schweizer IZA - eines der drei Kriterien der IZA-Strategie 2021-2024 - beruht auf Schweizer Ansätzen, Kompetenzen und Expertise. Schweizer Anbieter behaupten sich daher regelmässig durch ihre spezifische thematische Kompetenz und ihre Kenntnis der Schweizer IZA und beweisen ihre Wettbewerbsfähigkeit in internationalen Ausschreibungen.
Der Bundesrat wird den Handlungsspielraum innerhalb des gesetzlichen Rahmens nutzen, um geeignete Schweizer Anbieter zu berücksichtigen. Zudem unterstützt die DEZA bereits Schweizer NGO mit Programmbeiträgen. Diese Beiträge an internationale Programme sind nur zugänglich für NGO mit Hauptsitz in der Schweiz. Sie beliefen sich 2019 auf 126 Millionen Franken (2021-2024: 136 Millionen Fr/Jahr).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.