Anpassung der Sportförderungsverordnung betreffend Darlehen zur Sicherstellung des Betriebs der Fussball- und Eishockeyligen
20.3929 · Motion · 2020-08-13
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Artikel 41a der "Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung" (Sportförderungsverordnung, SR 415.01, per 1. Juni 2020 in Kraft) wie folgt anzupassen:
- Keine Darlehenshaftung durch die beiden betroffenen Sportverbände bzw. Sportligen oder anderen Klubs
- Sicherheiten für das Darlehen maximal im Umfang von 35 Prozent der jährlichen Rückzahlungsraten
- Klärung des Zwecks und der Befristung des neu zu schaffenden Sicherheitsfonds
- Möglichkeit eines Rangrücktritts für die Darlehen analog COVID19-Hilfspaket
- Öffnung der Darlehen der Sportförderverordnung auch für Klubs, welche bereits Hilfen im Rahmen der COVID19-Verordnung in Anspruch genommen haben
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Sports für Gesellschaft und Wirtschaft bewusst. Er hat rasch Massnahmen beschlossen, um die Sportstrukturen vor grossen Schäden infolge der andauernden pandemierechtlichen Einschränkungen zu bewahren.
Für eine direkte finanzielle Unterstützung von einzelnen Vereinen oder von als Kapitalgesellschaften organisierten Klubs besteht keine gesetzliche Grundlage. Artikel 4 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG, SR 415.0) sieht vor, dass einzig der Dachverband Swiss Olympic und weitere nationale Verbände unterstützt werden können. Die übrigen Forderungen der Motion wären rechtlich gesehen umsetzbar, würden für den Bund aber ein beträchtliches Ausfallrisiko bedeuten.
Eine Sicherstellung von insgesamt lediglich 35 Prozent der gesamten Darlehenssumme, zusammen mit allfälligen Rangrücktritten, kommt aus Sicht des Bundesrates einem Verzicht auf Sicherstellung gleich.
Sollte das Parlament eine andere Form der Unterstützung wünschen als die bereits beschlossene, wäre eine entsprechende Grundlage im Covid-19-Gesetz zu schaffen, analog des Mitberichts der ständerätlichen WBK zuhanden der ständerätlichen SGK bezüglich einer Darlehensform für die Profiligen mit abgeschwächten Bedingungen. Die Motion wird daher abgelehnt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.