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Milchpreisstützungsverordnung so ändern, dass die Zulage für verkäste Milch nur noch auf Milchmengen gewährt wird, für die mindestens der Preis des A-Segments bezahlt wurde

20.3945 · Motion · 2020-09-07

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Milchpreisstützungsverordnung (MSV) so zu ändern, dass die Zulage für verkäste Milch nur noch auf Milchmengen gewährt wird, für die mindestens der Preis des A-Segments bezahlt wurde.

Begründung

Seit dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung 2009 sind wir immer wieder mit allen möglichen Manövern konfrontiert, mit denen die Milchindustrie und der Vertrieb ihre Margen erhöhen wollen - zum Nachteil der Milchproduzentinnen und -produzenten sowie der Konsumentinnen und Konsumenten.

Die Produzentinnen und Produzenten haben in der Vergangenheit versucht, sich zu organisieren, doch den Milchkäufern ist es gelungen, sie zu spalten, dank der in der Gesetzgebung bereits seit 2006 vorgesehenen Möglichkeit, Produzentenorganisationen wie auch Mischorganisationen, die Milchproduzentinnen und -produzenten und Milchkäufer vereinen, zu gründen.

So wurde beispielsweise mit der Gründung der Branchenorganisation Milch, der gemeinsamen Plattform der Milchwirtschaft, im Jahr 2009 das Ziel verfolgt, durch die Schöpfung von Mehrwert die Schweizer Milchwirtschaft zu stärken und die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Heute sind jedoch einige Widersprüche im System des Einkaufs und der Zuordnung von Schweizer Milch festzustellen. So kommt es beispielsweise vor, dass Milch, die der inländischen Butterproduktion zugeordnet werden könnte und für die folglich der Preis des A-Segments (71 Rp.) bezahlt würde, dem Markt für zum Export bestimmtem Käse zugeordnet wird. Die Milchindustrie kann diese Milch also zum Preis des B-Segments (weniger als 50 Rp.) einkaufen und so von der Zulage für verkäste Milch in der Höhe von 15 Rp. profitieren. Dies geschieht zum Nachteil der Milchproduzentinnen und -produzenten, die die von der Milchindustrie diktierten Segmentierungsmechanismen akzeptieren müssen.

Diese Vorgänge entsprechen nicht dem ursprünglichen Ziel dieser Zulage, die dazu gedacht war, Produktionen mit grosser Wertschöpfung zu unterstützen und nicht den Export von Lebensmitteln mit geringem Mehrwert zu subventionieren.

Ich beauftrage daher den Bundesrat, die Milchpreisstützungsverordnung (MSV) so zu ändern, dass die Zulage für verkäste Milch nur noch auf Milchmengen gewährt wird, für die mindestens der Preis des A-Segments bezahlt wurde.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Branchen- und Produzentenorganisationen können gestützt auf Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben. Der Artikel 8a wurde mit der Agrarpolitik 2007 ins LwG aufgenommen. Im Zusammenhang mit der schrittweisen Aufhebung der Milchkontingentierung und der Abschaffung des Zielpreises für Milch sollten die Richtpreise neu als Anhaltspunkt für die Preisverhandlungen zwischen den Marktstufen dienen. Die von den Branchen- und Produzentenorganisationen nach Artikel 8a LwG festgelegten Richtpreise unterliegen nicht den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes (SR 251). Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Partnern einer Branche sind deshalb nicht als wettbewerbsrechtliche Verstösse auf Grundlage des Kartellgesetzes zu ahnden. Im Gegenzug ist aber die Festlegung von Richtpreisen an Bedingungen geknüpft. Die Richtpreise müssen innerhalb einer Branche vertikal von Vertretern der Käufer- und Verkäuferseite ausgehandelt werden. Sie sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen und dürfen keinesfalls die Konsumentenpreise betreffen, sondern nur die Zwischenhandelspreise. Ausserdem können die einzelnen Unternehmen nicht dazu gezwungen werden, die Richtpreise einzuhalten.

Die vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat, die Zulage für verkäste Milch nur noch für Milch auszurichten, für die mindestens der Richtpreis der Branchenorganisation Milch (BO Milch) für das A-Segment bezahlt wurde. Der Bundesrat kann die Milchpreisstützungsverordnung (SR 916.350.2) nicht wie verlangt ändern und die Einhaltung des Richtpreises der BO Milch als verbindlich für die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch erklären. Er würde damit die Vorgabe von Artikel 8a Absatz 3 LwG verletzen, dass Unternehmen nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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