Mehr Solidarität vonseiten der Unternehmen, die während der Covid-19-Krise Gewinne erzielen
20.3947 · Motion · 2020-09-08
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine ausserordentliche Erhöhung der Gewinnsteuer für Unternehmen um 3 Prozent vorzuschlagen, die ab 2022 in Kraft tritt und auf fünf Jahre befristet ist. Mit dem Ertrag sollen die Schulden abgebaut werden, die der Bund zur Bewältigung der Coronakrise macht.
Begründung
Der Bund muss zur Bewältigung der Coronakrise aussergewöhnliche Ausgaben tätigen. Dies führt 2020 zu einem bedeutenden Anstieg der Verschuldung, der sich schätzungsweise auf rund 20 Milliarden Franken belaufen wird.
Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, zusätzliche Ressourcen bereitzustellen. Die Massnahme, die wir vorschlagen, nämlich die direkte Bundessteuer auf Unternehmensgewinnen um drei Prozentpunkte zu erhöhen, hat zwei Vorteile: Sie verschont diejenigen Unternehmen, die keinen steuerbaren Gewinn erzielen, und sie verlangt von denjenigen Unternehmen, die noch Gewinne erwirtschaften, eine zeitlich begrenzte Anstrengung. Es ist nur fair, wenn sich diejenigen Unternehmen, die ihre Gewinne während der Krise erhalten konnten oder die daraus zusätzliche Gewinne erzielt haben, an den gemeinsamen Anstrengungen beteiligen.
Die Erhöhung um drei Prozentpunkte bedeutet einen temporären Anstieg um einen Fünftel der gesamten Gewinnbesteuerung; diese beläuft sich heute durchschnittlich auf etwa 15 Prozent, unter Berücksichtigung der Tarifstufen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Wenn man bedenkt, dass die Gewinne der Unternehmen gesamthaft sinken werden, kann man damit rechnen, dass diese Steuererhöhung pro Jahr rund 2 Milliarden Franken einbringen wird. Davon entfallen entsprechend dem geltenden Verteilschlüssel 21,2 Prozent auf die Kantone.
Da es sich um eine zeitlich begrenzte Massnahme handelt, könnte der Bundesrat den Weg eines dringlichen Bundesgesetzes vorschlagen, das gemäss Artikel 165 Absatz 3 der Bundesverfassung dem obligatorischen Referendum untersteht und somit der Zustimmung von Volk und Ständen bedarf.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Dank der tiefen Staatsschulden und der flexiblen Schuldenbremse ist der Bund für die finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie gut positioniert. Da die Schuldenbremse in Phasen mit aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen erlaubt, den Höchstbetrag der Ausgaben zu erhöhen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a FHG; SR 611.0), kann der Bund auf die Krise flexibel reagieren und zugleich die ordentlichen Aufgaben weiterhin erfüllen. Der Bundesrat wird Ende 2020 auf Basis einer finanzpolitischen Gesamtschau entscheiden, wie er die ausserordentlichen, pandemiebedingten Schulden abzubauen gedenkt. Er geht davon aus, dass dafür keine Steuererhöhungen nötig sein werden.
Der Bundesrat teilt das Anliegen, dass die Lasten der Covid-19-Pandemie solidarisch getragen werden sollen. Auch dafür sind keine Steuererhöhungen oder neue Steuern erforderlich, weil bereits die bestehenden Steuern ausgleichend wirken: Steuerpflichtige Personen, welche weniger oder gar keinen Gewinn bzw. ein tieferes Einkommen erzielen, müssen weniger Steuern zahlen, was den Rückgang der verfügbaren Einkommen dämpft. Umgekehrt zahlen diejenigen, deren Gewinne bzw. Einkommen gestiegen sind, mehr Steuern, womit ein Teil der gestiegenen Primäreinkommen abgeschöpft wird.
Sollte es sich entgegen den Erwartungen des Bundesrates dereinst als erforderlich erweisen, die Steuern vorübergehend zu erhöhen, um die Schulden abzubauen, ständen Steuerarten im Vordergrund, die das Wachstum möglichst wenig beeinträchtigen. Die Gewinnsteuer fällt nicht in diese Kategorie: Eine niedrige und damit wettbewerbsfähige Gewinnsteuerbelastung ist essentiell, um einerseits Wachstum durch neue Unternehmensansiedelungen zu generieren und andererseits wachstumstreibende Investitionen bereits ansässiger Unternehmen zu stimulieren.
Der Steuersatz der direkten Bundessteuer für juristische Personen ist in Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe b BV auf höchstens 8,5 Prozent des Reinertrags begrenzt. Da das geltende Recht diese Obergrenze bereits ausschöpft, wäre für eine Satzerhöhung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Verfassungsänderung erforderlich. Eine zeitliche Dringlichkeit, wonach das Inkrafttreten einer allfälligen Steuererhöhung keinen Aufschub dulden würde und ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren ausgeschlossen wäre, liegt im Fall des Schuldenabbaus nicht vor. Der Bundesrat lehnt daher den in der Begründung vorgeschlagenen Weg der Steuererhöhung über eine verfassungsdurchbrechende dringliche Bundesgesetzgebung nach Artikel 165 Absatz 3 BV ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.