20.3961 · Interpellation · 2020-09-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Wohlstand einer Grenzregion hängt in hohem Mass von durchlässigen Grenzen und einer funktionierenden grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ab. Da die Schweiz 15 Grenzkantone aufweist, kommt auch der subnationalen, grenzüberschreitenden Kooperation grosse Bedeutung zu.
Die Corona-Pandemie fordert die Schweizer Grenzregionen sehr heraus. Die grenzüberschreitenden Wirtschafts- und Lebensräume weisen einen intensiven territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt auf. Die Grenzschliessungen von März bis Juni 2020 waren einschneidend und haben das soziale und kulturelle Leben in der Grenzregion massiv eingeschränkt und die Wirtschaft und Bevölkerung hart getroffen.
Die rasante Ausbreitung des Coronavirus zeigte die Notwendigkeit auf, die Lage sehr ernst zu nehmen, länderübergreifende Lösungen zu treffen und namentlich in Grenzregionen die erforderlichen Massnahmen zwischen den Behörden abzusprechen und grenzüberschreitend zu koordinieren.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Wie gestaltet sich die Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus mit unseren Nachbarstaaten und was wird vorgekehrt, damit in Grenzregionen wie der Regio Basilensis, Regio Bodensee, Regio Genf oder Vaud nicht unterschiedliche oder gar widersprüchliche Regelungen getroffen werden?
2. Die Möglichkeit der Einreise war einige Monate auf Situationen der äussersten Notwendigkeit sowie Härtefälle beschränkt. Wird geprüft, für den kleinen Grenzverkehr einfachere und liberalere Regelungen zu treffen?
3. Kann über bisherige Ausnahmeregelungen hinaus den über 300 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch im Fall einer Grenzschliessung ermöglicht werden, ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen?
4. Gibt es Bestrebungen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen von Grenzgängern und Grenzgängerinnen im Falle des Home-Office dauerhaft zu verbessern? Was wird vorgekehrt, damit diese nicht im Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig werden?
5. Wird abgeklärt, in der epidemiologischen Lage für Grenzregionen Sonderregelungen vorzusehen und den Grenzkantonen zur Sicherstellung des kleinen Grenzverkehrs eine gewisse Autonomie einzuräumen? Mit dem Ziel, damit lokal und grenzüberschreitend zweckmässige Regelungen zur Pandemiebekämpfung, zur Gesundheitskooperation und für die Durchführung von Grenzkontrollen anzuordnen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat pflegt auf Ministerebene mit den Nachbarländern einen regelmässigen Austausch, und auch auf technischer Ebene besteht eine enge Zusammenarbeit. Mit Frankreich besteht ein Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Pandemiefall (" Accord sur l'échange d'information en matière de pandémie de grippe ou de risques sanitaires entre le Conseil fédéral Suisse et le Gouvernement de la République française ", unterzeichnet am 28.6.2010 und in Kraft getreten am 3.8.2011, nicht veröffentlicht). Eine wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang auch die regionalen grenzüberschreitenden Gremien, beispielsweise die Oberrheinkonferenz (ORK), die Internationale Bodensee Konferenz (IBK) oder das Comité Régional Franco-Genevois (CRFG), die eine gemeinsame Plattform der betroffenen Regionen, Bundesländer und Kantone bilden. Der Bundesrat steht zudem in engem Kontakt mit den betroffenen Kantonen. Alle diese Instrumente stellen sicher, dass die spezifischen Bedürfnisse der Grenzregionen bei der Pandemiebekämpfung berücksichtigt werden.
2., 3. & 5 Am 15. Juni 2020 wurden sämtliche durch Covid-19 bedingte Binnengrenzkontrollen und Einreisebeschränkungen gegenüber allen Schengen-Staaten aufgehoben. Bereits zuvor gab es für gewisse Grenzregionen Lockerungen bei den Einreisebeschränkungen (bspw. für unverheiratete Paare). Während der gesamten Dauer der Einreisebeschränkungen konnten Ausländerinnen und Ausländer ausserdem aus beruflichen Gründen einreisen, wenn deren Tätigkeit einem öffentlichen Interesse entsprach.
Von der Quarantänepflicht sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei Einreise in die Schweiz aus einem Risikogebiet ausgenommen, wenn sie die Bedingungen von Art. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27) erfüllen.
Der Bundesrat wird den grenzüberschreitenden Wirtschafts- und Sozialräumen weiterhin Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang steht auch der Entscheid des Bundesrates vom 11. September 2020, von Nachbarländern jeweils nur Regionen, die über dem Grenzwert liegen, auf die Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko zu setzen, nicht aber das ganze Land. Grenzregionen können zudem von der Aufnahme in die Liste ausgenommen werden (Art. 3, Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs).
Systematische Binnengrenzkontrollen sollen auch zukünftig, wenn immer möglich, vermieden werden. Sollte es dennoch wieder zu einer Grenzschliessung kommen, ist im Art. 6 Covid-19-Gesetz vom 25.9.2020 (SR 818.102) vorgesehen, dass der Bundesrat die notwendigen Massnahmen ergreift, um die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine besondere Bindung zum Grenzgebiet haben, bestmöglich zu gewährleisten.
4. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (FZA, SR 0.142.112.681) enthält Regeln zur Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung von Personen, die in mehreren Ländern arbeiten (inkl. Homeoffice). Es wurden jedoch Lösungen gefunden, um Grenzgängerinnen und Grenzgängern die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, ohne dass sich das auf ihre sozialversicherungsrechtliche Situation auswirkt. So haben die Schweiz und ihre Nachbarstaaten während der Pandemie Flexibilitätsmassnahmen getroffen, damit das für die Sozialversicherungen und Sozialbeiträge zuständige Land nicht wechselt, wenn ein Grenzgänger oder eine Grenzgängerin seine Tätigkeit wegen Covid-19 ganz oder teilweise zu Hause ausüben muss. Eine Verlängerung dieser Flexibilität über das Jahresende hinaus wird bei Bedarf je nach Entwicklung der Gesundheitssituation geprüft.
Antwort des Bundesrates.