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20.4021 · Interpellation · 2020-09-17

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Erledigt

Wortlaut

Am 12. September wurde ein junger Mann, als er mit Freunden in Morges auf einer Terrasse sass, von einem 26-jährigen türkisch-schweizerischen Doppelbürger mit einer Stichwaffe tödlich verletzt.

Der Täter wurde kurz darauf von der Kantonspolizei Waadt gefasst. Deren Arbeit und rasches Handeln sind löblich.

Über diesen Mord wurde in den Medien ausführlich berichtet, wobei auf eine Reihe von Unzulänglichkeiten hingewiesen wurde und die Bundesanwaltschaft (BA) und die Waadtländer Behörden sich gegenseitig die Verantwortung zuschoben. Laut gewissen Quellen war der Täter den Bundesstellen seit 2017 bekannt, weil er islamistische Propaganda verbreitet hatte. Im April 2019 wurde er in Untersuchungshaft gesetzt, weil er in Prilly eine Tankstelle absichtlich in Brand gesetzt hatte. Im Juli 2020 wurde der junge türkisch-schweizerische Doppelbürger auf Antrag der BA aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens auf freien Fuss gesetzt.

Die BA erwähnt ferner, dass sie alternative Überwachungsmassnahmen angeordnet habe, die von den Waadtländer Behörden offensichtlich nicht eingehalten worden seien; diese wiederum hätten darauf hingewiesen, dass es keinen Platz gegeben habe, um den jungen Mann in einer geeigneten Umgebung unterzubringen.

Heute können wir das Ganze drehen und wenden, wie wir wollen; ein Mord geschah vermutlich wegen Unzulänglichkeiten und der Nachlässigkeit der verschiedenen Behörden.

Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:

- Hat die BA ausreichend Vorsichtsmassnahmen getroffen, bevor sie die Entlassung dieses Straftäters angeordnet hat?

- Wurde im psychiatrischen Gutachten das Risiko einer solchen Tat erwähnt?

- Wurden die Waadtländer Behörden von der BA zur Ordnung gerufen, weil sie die angeordneten alternativen Überwachungsmassnahmen nicht eingehalten haben?

- Haben die Waadtländer Behörden die angeordneten Überwachungsmassnahmen eingehalten?

- Welche weiteren Massnahmen hätten ergriffen werden können und auf welcher Ebene, um ein solches Tötungsdelikt zu verhindern?

- Auf welcher Ebene braucht es gesetzliche Anpassungen, um einen weiteren solchen Fall zu verhindern?

Antrag des Bundesrates

Antwort der Aufsichtsbehörde

Stellungnahme des Bundesrates

Zu den Fragen der vorliegenden Interpellation hat die Bundesanwaltschaft (BA) gegenüber der AB-BA Stellung genommen. Vorab ist im Sinn einer Klärung folgendes festzuhalten:

Art. 7 des Parlamentsgesetzes (ParIG), der die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, bezieht sich auf Auskünfte des Bundesrates oder der Bundesversammlung. Die Bestimmung ist nicht anwendbar für Auskunftsbegehren gegenüber den eidgenössischen Gerichten und der BA bzw. der AB-BA (von Wyss, in: Kommentar zum Parlamentsgesetz, N. 19 zu Art. 7 ParIG).

Die parlamentarische Oberaufsicht wird nach Art. 52 ParIG von den Geschäftsprüfungskommissionen wahrgenommen; der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der AB-BA richtet sich nach Art. 162 ParIG. Entsprechend sind für Auskünfte der eidgenössischen Gerichte oder der AB-BA die Informationsrechte der Kommissionen, nicht aber diejenigen einzelner Ratsmitglieder massgebend. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA gemäss Art. 26 Abs. 4 ParIG ist nicht Gegenstand der parlamentarischen (Ober-) Aufsicht. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der BA vor politischer Einflussnahme.

Die Antworten der BA im Einzelnen:

1.-5. Die beschuldigte Person befand sich seit der mutmasslichen versuchten Brandstiftung an der Tankstelle im April 2019 in Untersuchungshaft. Diese wurde durch das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) mehrfach verlängert, zunächst auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und nach Übernahme des Strafverfahrens (aufgrund des Verdachts eines möglichen dschihadistischen Hintergrunds) durch die BA auf deren Antrag hin. Im Juli 2020 hat das zuständige ZMG auf Antrag der BA, welche sich insbesondere auf ein psychiatrisches Gutachten stützte, die beschuldigte Person aus der Haft entlassen. Dies unter Auflage und Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden strafprozessualen Ersatzmassnahmen, welche von den involvierten Behörden in enger Kooperation erarbeitet wurden. Zu den vom Gericht verfügten Ersatzmassnahmen gehörten unter anderem eine nächtliche Ausgangssperre, eine Meldepflicht sowie ein Waffen-Trage-Verbot. Bis zum Tötungsdelikt vom 12. September 2020 lag kein Verstoss gegen die auferlegten Ersatzmassnahmen vor, der aus Sicht der Verfahrensleitung eine erneute Inhaftierung gerechtfertigt hätte. Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen und namentlich bei Haftanordnungen sind die Vorgaben und Grenzen der Strafprozessordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu respektieren.

6. Der Bund verstärkt das Dispositiv zur Bekämpfung und Abwehr des Terrorismus fortlaufend. So verabschiedete das Bundesparlament am 25. September 2020 sowohl den "Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität" (BBl 2020 7891 ff.) als auch das "Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)" (BBl 2020 7741 ff.). Die BA hat diese gesetzgeberischen Bestrebungen unterstützt. Insbesondere mit dem PMT werden den Sicherheitsbehörden zusätzliche präventiv-polizeiliche Instrumente zur Verfügung stehen.

Antwort der Aufsichtsbehörde