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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Elektronische Übertragung der Verlustscheine

20.4035 · Motion · 2020-09-21

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des SchKG und, falls notwendig, anderer gesetzlicher Bestimmungen vorzuschlagen, damit die Verlustscheine elektronisch übertragen werden können.

Begründung

Mit meiner Motion 19.3694 sollte die elektronische Aufbewahrung der Verlustscheine ermöglicht werden. In einem zweiten Schritt sollten nun die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit auch die Verlustscheine in elektronischer Form übertragen und dadurch administrative Kosten gespart werden können. Unter anderem hat die SGK-S am 15. Juni 2020 eine Vernehmlassung über die Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht eröffnet. Dieser Vorschlag sieht insbesondere vor, dass wenn der Kanton 90 Prozent der ausstehenden Forderungen übernimmt, der Versicherer ihm die Verlustscheine abtritt.

Im Bereich der Krankenversicherung werden sehr viele Verlustscheine ausgestellt. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser KVG-Änderung ist damit zu rechnen, dass eine grosse Anzahl von Verlustscheinen abgetreten werden. Um sowohl bei den Versicherern, als auch bei den Kantonen Kosten und Zeit zu sparen, ist es angezeigt, die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, damit der Transfer der Verlustscheine elektronisch von Statten gehen kann.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Anliegen der Motion steht im Zusammenhang mit der Motion 19.3694 Fiala "Elektronische Aufbewahrung der Verlustscheine", welche der Bundesrat zur Annahme empfohlen und der Nationalrat und der Ständerat angenommen haben (der Ständerat mit einer Änderung). Es erscheint sinnvoll und würde im Rahmen der Umsetzung dieser Motion mit einem relativ kleinen gesetzgeberischen Eingriff umgesetzt werden und wird daher auch vom Bundesrat unterstützt. Anzufügen ist, dass die Verlustscheinforderung bereits heute wirksam auf elektronischem Weg abgetreten werden kann, da dem Schriftformerfordernis für die Forderungsabtretung nach Artikel 165 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemäss Artikel 14 Absatz 2bis OR auch mittels Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) entsprochen werden kann. Ausserdem prüft das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Zeit Alternativen zum heute für die Forderungsabtretung gültigen Schriftformerfordernis.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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