20.4042 · Motion · 2020-09-21
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie wird der Bundesrat beauftragt, eine Mehrwertsteuererleichterung für stark betroffene Unternehmen einzuführen.
Begründung
Die Covid-19-Krise hat Teile der Schweizer Wirtschaft unvorbereitet und mit Härte getroffen. Dank den Covid-19-Krediten haben die betroffenen Unternehmen rasch Zugang zur dringend benötigten Liquidität erhalten. Eine erste Konkurswelle konnte so verhindert werden. Angesichts einer drohenden globalen Rezession und nachhaltig gedämpften Nachfragen bleiben aber viele von ihnen wohl in einer Schuldenfalle hängen. Daher braucht es dringend fiskal- und konjunkturpolitische Massnahmen, um die Folgen der Covid-19-Krise abzufedern.
Eine Steuererleichterung bietet sich als geeignetes Instrument an. Anspruch darauf sollen nur solche Unternehmen haben, die bereits in den Jahren zuvor in der Schweiz MwSt.-pflichtig waren. Dies verhindert Missbräuche und garantiert, dass ausschliesslich Unternehmen unterstützt werden, die sich auf dem Markt etabliert haben und einen Mindestumsatz von 100 000 Franken erwirtschaften.
Zudem sollen Unternehmen erst von einer Steuererleichterung profitieren, wenn sie über einen noch zu definierenden Prozentsatz ihres Jahres-Bruttoumsatzes der letzten mindestens 2 Jahre eingebüsst haben. Dies stellt sicher, dass die Unterstützung zielgerichtet erfolgt. Berechnet wird die Steuererleichterung auf dem geschuldeten MwSt.-Bruttobetrag. Ab z.B. 20 Prozent Umsatzverlust gibt es für jedes weitere Prozent Umsatzverlust z.B. 5 Prozent Erleichterung auf den geschuldeten MwSt.-Bruttobetrag. Die progressive Ausgestaltung dient der Effektivität und Effizienz.
Die Steuererleichterung wird jeweils von der letzten MwSt.-Abrechnung abgezogen. Übersteigt die Steuererleichterung die -schuld, wird die Differenz ausbezahlt (Steuergutschrift). Verfügt das Unternehmen über einen Covid-Kredit, ist dabei der ausbezahlte Betrag mindestens zu 50 Prozent an dessen Rückbezahlung gebunden. Damit senkt die Steuererleichterung das Ausfallsrisiko und stärkt die EK-Quote bzw. die Liquidität der Betriebe.
Die Steuererleichterung soll auf maximal drei Jahre (2020-2022) begrenzt sein. Somit wird das anerkannte Prinzip von zielgerichtet, zeitgerecht und befristet berücksichtigt. Damit sie ihre Wirkung entfalten kann, ist deren Umsetzung per Dringlichkeitsverfahren nötig.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Motionär möchte befristet Steuererleichterungen auf dem Umsatz für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen einführen, sobald diese signifikante Umsatzrückgänge (z.B. > 20 Prozent) verzeichnen. Die Umsetzung der Motion hätte je nach Ausgestaltung, aber insbesondere bei den beispielhaft angeführten Werten, massive Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt zur Folge. Diese würden sich - infolge der Zweckbindungen - auch auf den AHV-Fonds und den Bahninfrastrukturfonds auswirken.
Die Massnahme soll am Rückgang des Umsatzes ansetzen, der auf vielerlei Gründen beruhen kann und nicht unbedingt auf die Covid-19-Krise zurückzuführen ist. Zudem ist die prozentuale Umsatzeinbusse z.B. durch Aufspaltung des Unternehmens gestaltbar. Schliesslich würden auch Unternehmen mit Geschäftsmodellen unterstützt, für die kein Bedarf (mehr) am Markt existiert. Die Kopplung der Steuererleichterung an etwaige Covid-Kredite wirft zudem komplexe administrative Fragen auf, da unklar bleibt, wie der ausbezahlte Betrag an die Rückzahlung des Kredits gebunden werden kann.
Eine solche Massnahme käme nur einem Teil der Unternehmen zugute, wobei dies nicht unbedingt die am stärksten betroffenen Unternehmen sein müssen. Somit wären immer auch wettbewerbspolitische Aspekte und das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. Erstens wäre ein beträchtlicher Teil der Unternehmen gar nicht anspruchsberechtigt, da sie nicht steuerpflichtig sind (insbesondere Kleinstunternehmen mit weniger als 100 000 Franken Umsatz oder Unternehmen, die nur von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen), obwohl sie ebenfalls vom Lockdown betroffen waren. Zweitens sind Unternehmen, die ausschliesslich steuerbefreite Leistungen erbringen, wie dies insbesondere bei Exportunternehmen der Fall ist, nicht erfasst. Drittens: je mehr Unternehmen in einer Leistungskette sind, desto häufiger könnte die auf den Bruttoumsätzen basierende Förderung geltend gemacht werden. Es ergäbe sich ein gewisses Steuerplanungspotenzial, denn es wäre von Vorteil, die Wertschöpfungskette zu verlängern. Schliesslich würden Unternehmen, die Leistungen zum Normalsatz abrechnen, stärker profitieren als solche, die Leistungen zum reduzierten Satz oder zum Sondersatz für Beherbergung anbieten.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) bereits eine Möglichkeit vorsieht, speziell betroffene Unternehmen zu unterstützen. Auf Antrag eines oder mehrerer Kantone kann der Bundesrat "Härtefall"-Massnahmen für Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, mitfinanzieren. Voraussetzung ist, dass die Kantone sich mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Die Vernehmlassung für die Ausführungsverordnung wird noch dieses Jahr stattfinden.
Der Bundesrat beobachtet sowohl die epidemiologische als auch die wirtschaftliche Entwicklung aufmerksam, um gegebenenfalls auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren zu können. Dabei stehen für ihn die temporäre Stärkung der Liquidität der Unternehmen und der Erhalt von Arbeitsplätzen im Vordergrund. Zusätzliche Massnahmen lehnt er zurzeit ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.