20.4108 · Interpellation · 2020-09-24
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Am 25. November 2018 haben 45,3 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der "Hornkuh-Initiative" zugestimmt. Die VOTO-Studie zur Abstimmung hat ergeben, dass 19 Prozent der Nein-Stimmenden der Ansicht waren, dass dies nicht in die Verfassung gehört und stattdessen im Gesetz geregelt werden sollte. Eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung ist demnach wohl der Meinung, dass die Haltung natürlicherweise behornter Nutztiere stärker unterstützt werden soll als diejenige von enthornten Nutztieren. In einer kurz nach der Abstimmung publizierten Studie der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern wurde die Entstehung von akuten und chronischen Schmerzen nach der Enthornung bei Kälbern untersucht. Darin wurde bestätigt, dass trotz optimaler Betäubung und Schmerzausschaltung sowohl eine akute wie auch eine chronische Schmerz- und Überempfindlichkeit bei den Kälbern entstehen kann. Auf dieser Basis gibt es sowohl in der Bundesverfassung als auch im Tierschutzgesetz sehr gute Argumente, Nutztiere möglichst nicht zu enthornen.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dass im Rahmen der AP22+ oder einem anderen Weg der Enthornung von Nutztieren entgegen gewirkt werden kann, dies bei insgesamt gleichbleibendem Gesamtvolumen der Direktzahlungen?
2. Wenn ja, welche?
3. Wenn Nein, wie begründet er das mit Blick auf die Bundesverfassung Artikel 104 Absatz 3, Buchstabe b und das Tierschutzgesetz Artikel 4 Absatz 2?
Stellungnahme des Bundesrates
In seiner Botschaft zur eidgenössischen Volksinitiative "Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere" (Hornkuh-Initiative) vom 15. Februar 2017 lehnte der Bundesrat die Einführung spezifischer Beiträge für behornte Tiere ab. Volk und Stände haben die Volksinitiative am 25. November 2018 anschliessend abgelehnt. Die Ablehnung hat unter anderem mit den verschiedenen Wechselwirkungen zu tun, die eine finanzielle Unterstützung der Haltung von horntragenden Tieren mit sich bringen würde:
- Die Haltung von Tieren im Laufstall ist aus ethologischer Sicht höher zu gewichten als die körperliche Unversehrtheit von angebunden gehaltenen, horntragenden Tieren. Wird die Haltung horntragender Tiere unabhängig vom Haltungssystem gefördert, bremst dies gegebenenfalls die Zunahme der Laufstallhaltung, da bei der Anbindehaltung im Gegensatz zur Laufstallhaltung die Hörner kaum Mehrkosten verursachen.
- Bei einer Laufstallhaltung von horntragenden Tieren werden wegen möglicher physischer Auseinandersetzungen grosszügigere Verhältnisse notwendig. Aus raumplanerischer Sicht führt das zu einem Zielkonflikt zwischen grösseren Laufställen und einem grösseren Kulturlandverbrauch und im schlechtesten Fall zu einem zusätzlichen Verlust von Fruchtfolgeflächen.
- Der grössere Flächenbedarf für grössere Laufställe führt zu höheren Ammoniak-Emissionen.
Der Bundesrat hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) dem Parlament vorgeschlagen, die bisherigen Produktionssystembeiträge zur Förderung des Tierwohls (RAUS und BTS) in der bestehenden Form weiterzuführen und gezielt den Weideanteil, insbesondere beim Rindvieh, mit einem Zusatzbeitrag im RAUS-Programm zu erhöhen. Als ergänzende Massnahme soll neu die Massnahme "Tiergesundheit" eingeführt werden, die das Tierverhalten, die Haltungsbedingungen, die Fütterung, die Vermeidung von Stresssituationen, die medizinisch messbare Gesundheit und einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln positiv beeinflusst. Diese Massnahme führt somit zu einer weiteren Verbesserung des Tierwohls in der Nutztierhaltung gemäss Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung.
Aufgrund der Sympathie der Bevölkerung für das Anliegen besteht zudem ein Marktpotenzial für Produkte horntragender Tiere, um die Mehrkosten über einen höheren Produktepreis abzugelten.
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) (BBl 2020 3955) am 12. Februar 2020 verabschiedet. Das Geschäft wird zurzeit vom Parlament beraten. Einzig das Parlament hat die Kompetenz, in dieser Phase der AP22+ zusätzliche Massnahmen auf Gesetzesstufe zu beschliessen oder bestehende zu ändern.
Antwort des Bundesrates.