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20.422 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-05

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Pauschalsteuer darf ausländischen Personen, die mit Schweizer Bürgerinnen und Bürgern verheiratet sind, nicht vorenthalten werden. Darum ist Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 6 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) entsprechend anzupassen.

Begründung

Artikel 14 DBG regelt die Besteuerung nach dem Aufwand, eine besondere Form der Einkommens- und Vermögensbesteuerung, die auch Pauschalsteuer genannt wird. Artikel 6 StHG erlaubt es den Kantonen, diese Art der Besteuerung anzuwenden. Einige Kantone (Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft und Basel-Stadt, Schafhausen und Zürich) machen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, die übrigen Kantone hingegen schon. Verschiedene unter ihnen beschaffen sich damit nicht zu vernachlässigende Steuereinnahmen.

Nach geltendem Recht müssen die Personen, die statt Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand bezahlen möchten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So dürfen sie beispielsweise weder das Schweizer Bürgerrecht haben noch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Voraussetzungen müssen beide Ehegatten erfüllen.

Der geltende Artikel 14 DBG ist auf den Druck verschiedener ausländischer und schweizerischer Kreise zurückzuführen. Er ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft.

Andere Länder kennen heute ähnliche, manchmal auch attraktivere Regelungen und stimulieren damit den internationalen Steuerwettbewerb. Zwischen 2011 und 2016 wurde die Schweizer Gesetzgebung verschärft. Nun ist es aber an der Zeit, gewisse Änderungen vorzunehmen, dank denen die Besteuerung nach dem Aufwand attraktiv und vor allem wettbewerbsfähig bleibt. Um die Pauschalsteuer den ausländischen Personen, die mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger verheiratet sind, nicht vorzuenthalten, beantrage ich folgende Gesetzesänderungen:

- Aufhebung von Artikel 14 Absatz 2 DBG

- Aufhebung von Artikel 6 Absatz 2 StHG

Dank dieser Änderungen könnten pauschal besteuerte Personen weiterhin pauschal besteuert werden, während die Einkünfte und die Vermögenswerte der Schweizer Ehegattin oder des Schweizer Ehegatten im ordentlichen Verfahren besteuert würden.

Es käme nicht zu einer getrennten Besteuerung der beiden Ehegatten, denn die Werte beider würden in einer Veranlagung kumuliert. Das System, das in der Vergangenheit galt und mit einer Übergangsbestimmung für Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert wurden, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde, soll beibehalten werden.

Ohne die vorgeschlagene Gesetzesänderung würden ausländische Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind, ihr Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand verlieren. Sie müssten entscheiden, ob sie zu einer ordentlichen Besteuerung übergehen oder aber die Schweiz verlassen wollen.

Die vorgeschlagenen Änderungen würden für Kontinuität für die ausländischen Personen sorgen, die schon vor dem 1. Januar 2016 in der Schweiz wohnten.