20.430 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-06
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die rechtlichen Grundlagen werden geschaffen, um eine zeitnahe abstrakte (prinzipale) gerichtliche Normenkontrolle von Notverordnungen des Bundesrates (BV Art. 185 Abs.3 i.V.m. RVOG Art. 7d) und des Parlaments (BV Art. 173 Abs. 1 Bst. c i.V.m. RVOG Art. 7d Abs. 3) vornehmen zu können.
Begründung
Die aktuelle Corona-Krise hat gezeigt, dass Notverordnungen des Bundesrats in kurzer Zeit äusserst weitreichende Einschränkungen verschiedenster zentraler Grundrechte mit sich bringen können. Ebenso weitreichende Einschränkungen der Grundrechte können Notverordnungen des Parlaments haben, und dies über eine längere Zeit (max. 3 Jahre) und ebenfalls ohne Referendumsmöglichkeit.
Gerade in einer Krise gewinnt die Verhältnismässigkeit der massiven Einschränkungen von Grundrechten an Bedeutung. Dies nicht nur deshalb, als sie bei bundesrätlichen Notverordnungen über Monate respektive bei parlamentarischen Notverordnungen gar über Jahre gelten können ohne die Möglichkeit einer Korrektur durch eine andere Gewalt. Sondern auch deshalb, weil eine konkrete Normenkontrolle mit dem üblichen, langen Fristenlauf nicht geeignet ist, die Verhältnismässigkeit von Notverordnungen zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit gegenüber den enormen potentiellen Verletzungen von Grundrechten (Versammlungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit, politische Rechte, etc.) abzuwägen.
Hierbei geht es nicht um eine politische, sondern um eine juristische Abwägung, welche darum dem Bundesgericht eventualiter einer spezifischen gerichtlichen Instanz) übertragen werden soll. Eine solche Kompetenz präjudiziert in keiner Weise die Einführung einer generellen konkreten oder gar abstrakten Normenkontrolle von ordentlichen Gesetzen durch das Bundesgericht, wie sie der Rat mehrfach (letztmals 2011) abgelehnt hat.
Mit dem Bundesgesetz über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen (AS 2011 1381) hatte das Parlament bereits verschiedene Anpassungen vorgenommen, um in besonderen Lagen die parlamentarische Kontrolle zu verbessern. Diese beschlagen allerdings primär die finanzrechtlichen Aspekte und die konkrete Befristung von Notverordnungen. Es fehlt die Möglichkeit, die Recht- und Verhältnismässigkeit von Notverordnungen rasch abstrakt zu prüfen und überschiessende Einschränkungen von Grundrechten zeitnah zu korrigieren.