20.4330 · Motion · 2020-11-06
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 17 Buchstabe e des "Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie" vorzulegen:
e. Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Abruf und Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen.
Eine Minderheit der Kommission (Rösti, Aeschi Thomas, Amaudruz, de Courten, Dobler, Glarner, Humbel, Moret Isabelle, Nantermod, Rüegger, Sauter, Schläpfer) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
In der Herbstsession wurde lange über Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen diskutiert. In der zweiten Runde der Differenzbereinigung wurde schliesslich ein Kompromiss geschlossen, der vorsah, dass nur die Mitarbeitenden auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag - nicht aber die Angestellten in befristeten Arbeitsverhältnissen - in den Kreis der Personen aufgenommen werden, die bei Covid-19-bedingter Kurzarbeit Anspruch auf eine Entschädigung haben. Inzwischen hat die zweite Welle die Schweiz erfasst und wurde eine ganze Reihe von Verboten erlassen.
Während die Mitglieder von künstlerischen Ensembles in der Deutschschweiz über unbefristete Arbeitsverträge verfügen, kommen in der Westschweiz hauptsächlich Zwei- oder Dreimonatsverträge zum Einsatz. Von diesen befristeten Engagements zur Realisierung von Theater-, Tanz- oder Musikaufführungen sind nicht nur Regisseurinnen und Regisseure, Choreografinnen und Choreografen, Schauspielerinnen und Schauspieler, Tänzerinnen und Tänzer sowie Musikerinnen und Musiker betroffen, sondern auch zahlreiche Technikerinnen und Techniker, Bühnenbildnerinnen und Bühnenbildner, Lichttechnikerinnen und Lichttechniker sowie Aufnahmeleiterinnen und Aufnahmeleiter.
Seit dem 21. Oktober dürfen in der Westschweiz keine Aufführungen mehr stattfinden. Da die Einnahmen aus dem freien Eintrittskartenverkauf und aus der Buchung von Gruppenvorführungen (z. B. Schulklassen) fehlen, stehen derzeit alle künstlerischen Ensembles am Rande des wirtschaftlichen Ruins und können bisweilen die Löhne nicht mehr bezahlen.
Im März sah sich die Branche der darstellenden Künste mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert. Damals hatten die befristet angestellten Mitarbeitenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Voraussetzung für den Bezug von Finanzhilfen des Bundes und der Kantone war eine Voranmeldung für Kurzarbeit.
Aktuell ist die Situation in der Branche der darstellenden Künste schlimmer als im März - dies auch aus saisonalen Gründen. Der November gehört in der Regel zu den geschäftigsten Monaten. Dann finden deutlich mehr Aufführungen statt als im April oder Mai. Ausserdem lässt in zahlreichen Fällen die Auszahlung der kantonalen Hilfen auf sich warten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Aufgabe der Kurzarbeit ist es, Entlassungen aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Einbrüche zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Es besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE), falls die wirtschaftlichen Einbrüche auf behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgeführt werden können, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäss Artikel 31ff des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0) erfüllt sind.
Um die Sicherheit der Arbeitsplätze im Hinblick auf den erneuten Anstieg der Covidfälle und den damit einhergehenden behördlichen Massnahmen zu unterstützen, sieht der Bundesrat vor, die KAE für eine beschränkte Zeitdauer auf Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen zu erweitern. Dies soll über die Einführung eines neuen Buchstabens f in Artikel 17 des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) erfolgen und anschliessend in der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) ausgeführt werden. Eine Botschaft zur Revision des Covid-19-Gesetzes ist in Vorbereitung und soll durch das Parlament in der Wintersession 2020 beraten werden.
Auf der Grundlage des Covid-19-Gesetzes Artikel 17, hat der Bundesrat in der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung in Artikel 8f ausgeführt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), seit dem 1. September 2020 ebenfalls Anspruch auf KAE haben, sofern sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Die Einschränkung auf unbefristete Arbeitsverhältnisse wurde vom Parlament mit dem Hinweis vorgenommen, dass Mitarbeitende auf Abruf einen unregelmässigen Arbeitseinsatz leisten, jedoch auf Basis eines unbefristeten Arbeitsvertrags ein regelmässiges Einkommen und einen monatlichen Dienstplan besitzen. Dies ist bei Arbeitnehmenden auf Abruf mit befristeten Arbeitsverträgen in der Regel nicht der Fall. Die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls, auf deren Grundlage die KAE berechnet wird, ist daher nicht möglich. Damit erfüllt diese Personengruppe die Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf KAE nicht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.