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20.4344 · Postulat · 2020-11-20

Justiz- und Polizeidepartement

Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht

- zu erheben ob und wie in den Kantonen Vorgaben betreffend die Protokollierung der Gespräche im Rahmen von Einbürgerungsverfahren bestehen und durchgesetzt werden

- mit den Kantonen Möglichkeiten zu klären, wie allfällige Lücken in der Umsetzung beseitig werden können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Postulat fordert einen Bericht darüber, wie die Kantone ihre Einbürgerungsgespräche protokollieren. Die Erhebung betrifft hauptsächlich das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung, welches in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Weder das bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehende alte Bürgerrechtsgesetz (aBüG, AS 1952 1087) noch das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) sehen eine Pflicht zur Protokollierung der Einbürgerungsgespräche vor. Sie überlassen es den Kantonen, ihre Verfahrensregeln selber festzulegen. Die Ablehnung eines ordentlichen Einbürgerungsgesuches ist jedoch zu begründen. Zudem müssen die Kantone Gerichtsbehörden einsetzen, die als letzte kantonale Instanzen über Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung entscheiden.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV, SR 101) umfasst namentlich das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Betroffene Personen können den Gehörsanspruch geltend machen, wenn ihr Einbürgerungsgesuch abgelehnt wurde. Die kantonalen Verwaltungsrechtspflegeerlasse führen die Gehörsansprüche näher aus. Mit dem Recht auf Akteneinsicht ergibt sich auch die Pflicht der Behörde, ein vollständiges Einbürgerungsdossier zu führen und sämtliche entscheidrelevanten Informationen zu dokumentieren. Dies bedingt, dass der Inhalt des Einbürgerungsgesprächs zumindest in einer zusammengefassten Form seinen Ausdruck finden muss.

Sollte auf kantonaler bzw. kommunaler Stufe eine Verletzung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben festgestellt werden, kann der kantonale Gesetzgeber die eigenen Rechtserlasse entsprechend anpassen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass den Kantonen bei der Ausgestaltung der ordentlichen Einbürgerung eine weitgehende Autonomie zukommen soll. Die vorgeschlagenen Abklärungen sind daher nicht erforderlich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.